Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 3.20 (Ärztliche Wahlleistungen) GewStH

Ärztliche WahlleistungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 3 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautDer Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Patienten einer Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 [jetzt BPflV vom 26.09.1994 – BGBl. I S. 2750, zuletzt geändert durch Artikel 4 des…

Amtlicher Wortlaut

Der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Patienten einer Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 [jetzt BPflV vom 26.09.1994 – BGBl. I S. 2750, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.03.2009 – BGBl. I S. 534] in Anspruch nehmen (BFH vom 02.10.2003 – BStBl II 2004 S. 363).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 GewStG – Befreiungen

Von der Gewerbesteuer sind befreit 1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank…

§ 3 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 3 GewStG

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