H 3.8 (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft) GewStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Mit der Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG sind die Grundsätze der R 5.11 bis 5.16 KStR zu beachten. – Zu dem steuerbefreiten Tätigkeitsbereich gehört auch die Vermittlung von Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes, z. B. von…
Amtlicher Wortlaut
– Mit der Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG sind die Grundsätze der R 5.11 bis 5.16 KStR zu beachten.
– Zu dem steuerbefreiten Tätigkeitsbereich gehört auch die Vermittlung von Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes, z. B. von Mietverträgen für Maschinenringe einschließlich der Gestellung von Personal. Der Begriff „Verwertung“ umfasst auch die Vermarktung und den Absatz, soweit die Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt dagegen die Rechts- und Steuerberatung (R 5.11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 KStR).
– Werden landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften sowie Vereine auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen gezwungen, Geschäfte mit Nichtmitgliedern zu machen, bleiben die Gewinne aus den Mitgliedergeschäften körperschaftsteuerfrei. Die Gewinne aus dem erzwungenen Nichtmitgliedergeschäft können, sofern eine Ermittlung im Einzelnen nur schwer oder nur mit erheblichem Arbeitsaufwand möglich wäre, für die Zwecke der Körperschaftsteuer im Schätzungswege ermittelt werden (R 5.11 Abs. 8 KStR). Der so ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb ist auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 3 GewStG – Befreiungen
Von der Gewerbesteuer sind befreit 1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank…
§ 3 GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 GewStG
20 von 36 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 3.0 GewStR – Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und VerordnungenGewStH
- R 3.7 GewStR – Hochsee- und KüstenfischereiGewStH
- R 3.20 (1) GewStRGewStH
- R 3.20 (2) GewStRGewStH
- R 3.20 (3) GewStRGewStH
- R 3.20 (4) GewStRGewStH
- H 3.0 (Steuerbefreiungen außerhalb des Gewerbesteuergesetzes) GewStH – Steuerbefreiungen außerhalb des GewerbesteuergesetzesGewStH
- H 3.1 (Betrieb einer Bar in Spielbanken) GewStH – Betrieb einer Bar in SpielbankenGewStH
- H 3.1 (Lotterieunternehmen) GewStH – LotterieunternehmenGewStH
- H 3.1 (Privater (nicht staatlicher) Lotterieveranstalter) GewStH – Privater (nicht staatlicher) LotterieveranstalterGewStH
- H 3.1 (Staatliche Lotterie) GewStH – Staatliche LotterieGewStH
- H 3.1 (Zur Behandlung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie) GewStH – Zur Behandlung der Einnehmer einer staatlichen LotterieGewStH
- H 3.6 (Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften) GewStH – Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche KörperschaftenGewStH
- H 3.6 (Gemeinnützige kommunale Eigengesellschaft (Rettungsdienst)) GewStH – Gemeinnützige kommunale Eigengesellschaft (Rettungsdienst)GewStH
- H 3.6 (Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit) GewStH – Rückwirkende Aberkennung der GemeinnützigkeitGewStH
- H 3.6 (Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) GewStH – Wirtschaftliche GeschäftsbetriebeGewStH
- H 3.7 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 3.7 (Nebentätigkeit) GewStH – NebentätigkeitGewStH
- H 3.9 (Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen) GewStH – Pensions-, Sterbe-, Kranken- und UnterstützungskassenGewStH
- H 3.11 (Steuerbefreiung öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen) GewStH – Steuerbefreiung öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von BerufsgruppenGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 3 GewStG
6 von 48 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Beschluss vom 28.07.2026, VII R 35/241. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen…
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 25/23Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines "Auflagenbescheides" ergangenen…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 22.05.2025, V R 22/23Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur…
- BFH, Urteil vom 22.05.2025, V R 32/23Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.
- BFH, Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.
- BFH, Urteil vom 08.05.2025, IV R 40/221. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche