Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

R 3.20 (2) GewStR

Richtlinie der Finanzverwaltung zu § 3 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Andere Einrichtungen sind unbeschadet des § 3 Nr. 6 GewStG jeweils unter den in § 3 Nr. 20 Buchstabe b bis d GewStG bezeichneten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. ²Bei diesen Einrichtungen ist es einerlei, ob sie von einer Körperschaft, einer natürlichen Person…

Amtlicher Wortlaut

(2) ¹Andere Einrichtungen sind unbeschadet des § 3 Nr. 6 GewStG jeweils unter den in § 3 Nr. 20 Buchstabe b bis d GewStG bezeichneten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. ²Bei diesen Einrichtungen ist es einerlei, ob sie von einer Körperschaft, einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft betrieben werden. ³Die Befreiung gilt auch für einen Teil der Einrichtung, wenn dieser Teil räumlich oder nach seiner Versorgungsaufgabe als Einheit, z. B. als Abteilung oder besondere Einrichtung, abgrenzbar ist.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 GewStG – Befreiungen

Von der Gewerbesteuer sind befreit 1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank…

§ 3 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 3 GewStG

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