BFH, Beschluss vom 28.07.2026 – VII R 35/24
Aus dem Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt, auch dann, wenn die Abrechnung der Leistungen gegenüber den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe…
Leitsatz
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt, auch dann, wenn die Abrechnung der Leistungen gegenüber den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe über einen Dritten erfolgt. Die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
- § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setzt voraus, dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil wirtschaftlich getragen werden. Eine unmittelbare Kostenerstattung an die ambulante Pflegeeinrichtung verlangt die Vorschrift nicht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.03.2024 - 7 K 2517/21 G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 13. März 2024, Az: 7 K 2517/21 G, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStGBefreiungen
- § 13 Abs. 2 S. 1 SGB 5
- § 37b Abs. 3 SGB 5
- § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 SGB 5
- § 132d Abs. 1 SGB 5
- § 71 Abs. 1 SGB 11
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