Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 3.6 (Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit) GewStH

Rückwirkende Aberkennung der GemeinnützigkeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 3 GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautIst die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für…

Amtlicher Wortlaut

Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor, der in Anwendung des § 61 Abs. 3 AO auch zum rückwirkenden Verlust der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG führt (BFH vom 12.10.2010 – BStBl II 2012 S. 226).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 GewStG – Befreiungen

Von der Gewerbesteuer sind befreit 1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank…

§ 3 GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 3 GewStG

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