Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 7.4 (AfA-Volumen) EStH

AfA-VolumenHinweis der Finanzverwaltung zu § 7 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Übergang von der Schätzung zur Buchführung Die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind, ausgehend von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen…

Amtlicher Wortlaut

– Übergang von der Schätzung zur Buchführung

Die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind, ausgehend von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden Nutzungsdauer. Für den Zeitraum der Schätzung können weder der Stpfl. noch das Finanzamt eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend machen (>BFH vom 05.12.1985 – IV R 112/85, BStBl II 1986 S. 390).

– Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Buchführung

– Zur Ermittlung der in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die übliche AfA zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen schließt Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-Sätzen aus (>BFH vom 12.12.1985 – IV R 225/83, BStBl II 1986 S. 392).

– Vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter sind in der Übergangsbilanz mit ihren Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7, anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen angefallen wäre. Es kann nicht unterstellt werden, dass in dieser Zeit das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 ausgeübt worden ist (>BFH vom 17.03.1988 – IV R 82/87, BStBl II S. 770).

– Beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten, gemindert um die im Zeitpunkt der Errichtung und im Laufe der Nutzung der Gebäude übliche AfA. Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht zur Verfügung gestanden haben (>BFH vom 05.06.2003 – IV R 56/01, BStBl II S. 801).

– Umwidmung eines Wirtschaftsguts in den Bereich der Einkünfteerzielung

Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, sind die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschl. der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ist nicht entsprechend anwendbar (>BFH vom 14.02.1989 – IX R 109/84, BStBl II S. 922; >H 6.12 Geringwertiges Wirtschaftsgut).

– Zu Unrecht als Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten

Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen (>BFH vom 28.04.2020 – IX R 14/19, BStBl II S. 545).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 EStG – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

(1) ¹Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). ²Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. ³Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 7 EStG

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