Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 4b (Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten) EStH

Hinterbliebenenversorgung für den LebensgefährtenHinweis der Finanzverwaltung zu § 4b EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

>BMF vom 25.07.2002 (BStBl I S. 706)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4b EStG – Direktversicherung

¹Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. ²Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet…

§ 4b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 4b EStG

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