H 4b (Gesellschafter-Geschäftsführer) EStH
Aus dem amtlichen WortlautDer ertragsteuerlichen Anerkennung einer zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Direktversicherung steht nicht entgegen, dass als vertraglicher Fälligkeitstermin für die Erlebensleistung das 65. Lebensjahr des…
Amtlicher Wortlaut
Der ertragsteuerlichen Anerkennung einer zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Direktversicherung steht nicht entgegen, dass als vertraglicher Fälligkeitstermin für die Erlebensleistung das 65. Lebensjahr des Begünstigten vereinbart wird.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4b EStG – Direktversicherung
¹Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. ²Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet…
§ 4b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4b EStG
- R 4b EStR – DirektversicherungEStH
- H 4b (Abgrenzung der Direktversicherung von einem Sparvertrag) EStH – Abgrenzung der Direktversicherung von einem SparvertragEStH
- H 4b (Arbeitnehmer-Ehegatten) EStH – Arbeitnehmer-EhegattenEStH
- H 4b (Beleihung von Versicherungsansprüchen) EStH – Beleihung von VersicherungsansprüchenEStH
- H 4b (Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten) EStH – Hinterbliebenenversorgung für den LebensgefährtenEStH
- H 4b (Konzerngesellschaft) EStH – KonzerngesellschaftEStH
- H 4b (Überversorgung) EStH – ÜberversorgungEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 4b EStG
- BFH, Urteil vom 24.08.2017, VI R 58/151. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den…
- BFH, Urteil vom 14.05.2013, I R 6/121. NV: Das Schriftformerfordernis des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 2002 kann auch dann gewahrt sein, wenn das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) zwar selbst keine schriftliche Versorgungszusage abgibt…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche