BFH, Urteil vom 14.05.2013 – I R 6/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Schriftformerfordernis des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 2002 kann auch dann gewahrt sein, wenn das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) zwar selbst keine schriftliche Versorgungszusage abgibt, sondern lediglich die von der Unterstützungskasse erstellten Anwartschaftsbestätigungen den Arbeitnehmern aushändigt und diese sich durch…
Leitsatz
- NV: Das Schriftformerfordernis des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 2002 kann auch dann gewahrt sein, wenn das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) zwar selbst keine schriftliche Versorgungszusage abgibt, sondern lediglich die von der Unterstützungskasse erstellten Anwartschaftsbestätigungen den Arbeitnehmern aushändigt und diese sich durch Namensunterschrift mit dem Inhalt der Bestätigungen gegenüber dem Arbeitgeber einverstanden erklären.
- NV: Spezielle Widerrufsvorbehalte hindern einen Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Unterstützungskassen auch dann nicht, wenn sie einer arbeitsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. Dezember 2011, Az: 3 K 4318/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 2 EStGZuwendungen an Unterstützungskassen
- § 1b BetrAVG
- § 2 BetrAVG
- § 4b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGDirektversicherung
- § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStGPensionsrückstellung
Weitere Entscheidungen zu § 4d EStG
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Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?
- § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EStG: Ansatz des Betriebsvermögens nach handelsrechtlichen GoB
- Ansatzvorbehalte in § 5 Abs. 1a bis 5 EStG (z. B. § 5 Abs. 2, Abs. 4a EStG)
- Bewertungsvorbehalt § 5 Abs. 6 EStG mit Vorrang der §§ 6, 6a, 7 EStG
- Eigenständige Ausübung steuerlicher Wahlrechte (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG) mit Verzeichnispflicht
- Steuerliche Wahlrechte können nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz?
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