H 23 (Veräußerung) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Als Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 ist auch anzusehen – unter besonderen Umständen die Abgabe eines bindenden Angebots (BFH vom 23.09.1966 – VI 147/65, BStBl III 1967 S. 73, vom 07.08.1970 – VI R 166/67, BStBl II S. 806 und vom 19.10.1971 – VIII R 84/71, BStBl II 1972 S.…
Amtlicher Wortlaut
– Als Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 ist auch anzusehen
– unter besonderen Umständen die Abgabe eines bindenden Angebots (>BFH vom 23.09.1966 – VI 147/65, BStBl III 1967 S. 73, vom 07.08.1970 – VI R 166/67, BStBl II S. 806 und vom 19.10.1971 – VIII R 84/71, BStBl II 1972 S. 452),
– der Abschluss eines bürgerlich-rechtlich wirksamen, beide Vertragsparteien bindenden Vorvertrags (>BFH vom 13.12.1983 – VIII R 16/83, BStBl II 1984 S. 311),
– unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 AO der Abschluss eines unvollständig beurkundeten und deswegen nach den § 313 Satz 1 BGB, § 125 HGB formunwirksamen Kaufvertrags (>BFH vom 15.12.1993 – X R 49/91, BStBl II 1994 S. 687),
– >BMF vom 29.03.2000 – BStBl I S. 462 und vom 11.07.2011 – BStBl I S. 713 unter Berücksichtigung BMF vom 26.07.2016 – BStBl I S. 684),
– die Veräußerung des rückübertragenen Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb des Restitutionsanspruchs nach dem VermG (>BFH vom 13.12.2005 – IX R 14/03, BStBl II 2006 S. 513),
– wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt (>BFH vom 14.02.2023 – IX R 11/21, BStBl II S. 642),
– der Eigentumsverlust an einem Grundstück aufgrund einer Zwangsversteigerung (>BFH vom 12.11.2024 – IX R 6/24, BStBl II 2025 S. 350).
– Keine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 ist
– die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen (>BFH vom 27.06.2006 – IX R 47/04, BStBl II 2007 S. 162),
– die in Erfüllung des Sachleistungsanspruches aus einer XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibung erfolgte Einlösung und Auslieferung physischen Goldes (>BFH vom 06.02.2018 – IX R 33/17, BStBl II S. 525).
– >Enteignung
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte
(1) ¹Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. ²Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum…
§ 23 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 23 EStG
- H 23 (Anschaffung) EStH – AnschaffungEStH
- H 23 (Anschaffungskosten) EStH – AnschaffungskostenEStH
- H 23 (Eintrittskarten) EStH – EintrittskartenEStH
- H 23 (Enteignung) EStH – EnteignungEStH
- H 23 (Fondsbeteiligung bei Schrottimmobilien) EStH – Fondsbeteiligung bei SchrottimmobilienEStH
- H 23 (Freigrenze) EStH – FreigrenzeEStH
- H 23 (Fristberechnung) EStH – FristberechnungEStH
- H 23 (Identisches Wirtschaftsgut) EStH – Identisches WirtschaftsgutEStH
- H 23 (Mobilheim) EStH – MobilheimEStH
- H 23 (Spekulationsabsicht) EStH – SpekulationsabsichtEStH
- H 23 (Veräußerungsfrist) EStH – VeräußerungsfristEStH
- H 23 (Veräußerungspreis) EStH – VeräußerungspreisEStH
- H 23 (Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung) EStH – Veräußerungsverlust bei RatenzahlungEStH
- H 23 (Verfassungsmäßigkeit) EStH – VerfassungsmäßigkeitEStH
- H 23 (Verlustabzug in Erbfällen) EStH – Verlustabzug in ErbfällenEStH
- H 23 (Verlustvor‑ und ‑rücktrag) EStH – Verlustvor‑ und ‑rücktragEStH
- H 23 (Werbungskosten) EStH – WerbungskostenEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 23 EStG
6 von 171 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 27.01.2026, IX R 4/251. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr…
- BFH, Urteil vom 11.03.2025, IX R 17/24Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll…
- BFH, Urteil vom 12.11.2024, IX R 6/241. Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung ist als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu werten. 2. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem…
- BFH, Urteil vom 13.08.2024, IX R 29/231. Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch eine einen Einkünftetatbestand verwirklichende Tätigkeit oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts. 2. Die…
- BFH, Urteil vom 08.05.2024, VIII R 28/201. Die Einlösung einer unechten (umgekehrten) Umtauschanleihe mit der Andienung eines Wertpapiers durch den Emittenten erfüllt den Tatbestand der Einlösung in § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der…
- BFH, Urteil vom 14.11.2023, IX R 13/23Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?
Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.
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Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?
§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.
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E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.
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V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?
Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).
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A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
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Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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