Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 21.7 (Wertminderung des Grund und Bodens) EStH

Wertminderung des Grund und BodensHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautWird die Substanz bislang land‑ und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens durch den Abbau eines Bodenvorkommens zerstört oder wesentlich beeinträchtigt, steht die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 der Berücksichtigung der Wertminderung als Werbungskosten bei den…

Amtlicher Wortlaut

Wird die Substanz bislang land‑ und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens durch den Abbau eines Bodenvorkommens zerstört oder wesentlich beeinträchtigt, steht die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 der Berücksichtigung der Wertminderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entgegen (>BFH vom 16.10.1997 – IV R 5/97, BStBl II 1998 S. 185).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung

(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…

§ 21 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG

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