H 21.7 (Abgrenzung Pacht‑/Kaufvertrag) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) ist i. d. R. als Pachtvertrag zu beurteilen. Nur wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt als Übertragung des überlassenen Gegenstands/Rechts darstellt und…
Amtlicher Wortlaut
– Die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) ist i. d. R. als Pachtvertrag zu beurteilen. Nur wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt als Übertragung des überlassenen Gegenstands/Rechts darstellt und der Vertrag keine wesentlichen veräußerungsatypischen Elemente enthält, können Ausbeuteverträge als Veräußerungsvorgänge angesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. vorliegen
– bei einem zeitlich begrenzten Abbau und der Lieferung einer fest begrenzten Menge an Bodensubstanz (>BFH vom 19.07.1994 – VIII R 75/91, BStBl II S. 846),
– bei endgültiger und unwiederbringlicher Veräußerung und Übertragung eines Rechts/einer Abbaugerechtigkeit (>BFH vom 11.02.2014 – IX R 25/13, BStBl II S. 566).
– Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind:
– Entgelte für die Ausbeute von Bodenschätzen (>BFH vom 21.07.1993 – IX R 9/89, BStBl II 1994 S. 231 und vom 04.12.2006 – GrS 1/05, BStBl II 2007 S. 508),
– Entgelt für die Überlassung eines Grundstücks, wenn dieses zwar bürgerlich-rechtlich übereignet wird, die Vertragsparteien aber die Rückübertragung nach Beendigung der Ausbeute vereinbaren (>BFH vom 05.10.1973 – VIII R 78/70, BStBl II 1974 S. 130); dies gilt auch bei zusätzlicher Vereinbarung einer Steuerklausel, wenn diese dem Finanzamt nicht rechtzeitig offenbart wird (>BFH vom 24.11.1992 – IX R 30/88, BStBl II 1993 S. 296),
– Entgelt aus dem Verkauf eines bodenschatzführenden Grundstücks, wenn die Auslegung der Bestimmungen des Kaufvertrags ergibt oder aus außerhalb des Vertrags liegenden Umständen zu ersehen ist, dass die Vertragsparteien keine dauerhafte Eigentumsübertragung, sondern eine zeitlich begrenzte Überlassung zur Substanzausbeute anstreben (>BFH vom 11.02.2014 – IX R 25/13, BStBl II S. 566).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung
(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…
§ 21 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG
20 von 49 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 21.1 EStR – Erhaltungsaufwand und HerstellungsaufwandEStH
- R 21.2 EStR – Einnahmen und WerbungskostenEStH
- R 21.3 EStR – Verbilligt überlassene WohnungEStH
- R 21.4 EStR – Miet‑ und Pachtverträge zwischen Angehörigen und Partnern einer nichtehelichen LebensgemeinschaftEStH
- R 21.5 EStR – Behandlung von ZuschüssenEStH
- R 21.6 EStR – Miteigentum und GesamthandEStH
- R 21.7 EStR – SubstanzausbeuterechtEStH
- H 21.1 (Abgrenzung von Anschaffungs‑, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen) EStH – Abgrenzung von Anschaffungs‑, Herstellungskosten und ErhaltungsaufwendungenEStH
- H 21.1 (Anschaffungsnahe Herstellungskosten) EStH – Anschaffungsnahe HerstellungskostenEStH
- H 21.1 (Erhaltungsaufwand) EStH – ErhaltungsaufwandEStH
- H 21.1 (Herstellungsaufwand nach Fertigstellung) EStH – Herstellungsaufwand nach FertigstellungEStH
- H 21.1 (Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV) EStH – Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDVEStH
- H 21.2 (Bauherrenmodell) EStH – BauherrenmodellEStH
- H 21.2 (Drittaufwand) EStH – DrittaufwandEStH
- H 21.2 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) EStH – Eigenaufwand für ein fremdes WirtschaftsgutEStH
- H 21.2 (Einbauküche) EStH – EinbaukücheEStH
- H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht) EStH – EinkünfteerzielungsabsichtEStH
- H 21.2 (Einnahmen) EStH – EinnahmenEStH
- H 21.2 (Erbbaurecht) EStH – ErbbaurechtEStH
- H 21.2 (Erhaltungsaufwand) EStH – ErhaltungsaufwandEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG
6 von 250 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 7/231. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 Buchst. a und b, Art. 68…
- BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/241. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 12.08.2025, IX R 23/241. Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen…
- BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im…
- BFH, Urteil vom 03.12.2024, IX R 2/24Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den…
- BFH, Urteil vom 27.11.2024, I R 19/21Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche