Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 21.2 (Werbungskosten) EStH

WerbungskostenHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Erhaltungsaufwand – Finanzierungskosten – Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau – Zweitwohnungssteuer – Die nach dem WEG gezahlten Beiträge zur Erhaltungsrücklage sind erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar (BFH vom…

Amtlicher Wortlaut

– >Erhaltungsaufwand

– >Finanzierungskosten

– >Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

– >Zweitwohnungssteuer

– Die nach dem WEG gezahlten Beiträge zur Erhaltungsrücklage sind erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 14.01.2025 – IX R 19/24, BStBl II S. 291).

– Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks führen nur i. H. d. in ihnen enthaltenen Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten. i. H. d. Barwerts der dauernden Last liegen Anschaffungskosten vor, die, soweit der Barwert auf das Gebäude entfällt, in Form von AfA als Werbungskosten abziehbar sind (>BFH vom 09.02.1994 – IX R 110/90, BStBl II 1995 S. 47).

– Aussetzungszinsen für Grunderwerbsteuer eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes gehören zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten (>BFH vom 25.07.1995 – IX R 38/93, BStBl II S. 835).

– Ein gesondertes Honorar für tatsächlich nicht erbrachte Architektenleistung gehört nicht zu den Herstellungskosten eines später errichteten anderen Gebäudes, sondern ist als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 08.09.1998 – IX R 75/95, BStBl II 1999 S. 20).

– Vergütungen für einen ausschl. zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (>BFH vom 14.09.1999 – III R 39/97, BStBl II 2000 S. 69).

– Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie getätigt worden sind, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen (>BFH vom 15.11.2005 – IX R 3/04, BStBl II 2006 S. 258, vom 07.06.2006 – IX R 45/05, BStBl II S. 803 und vom 19.07.2022 – IX R 18/20, BStBl II 2023 S. 173).

– Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Bodenverunreinigungen dient, können als Werbungskosten abziehbar sein (>BFH vom 17.07.2007 – IX R 2/05, BStBl II S. 941).

– Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei Gesellschafterwechsel >BFH vom 02.09.2014 – IX R 50/13 (BStBl II 2015 S. 260)

– Aufwendungen für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden. Werden aus dem Nachlass noch andere Einkünfte erzielt, kommt es für die Aufteilung der Aufwendungen auf die verschiedenen Einkunftsarten auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen VZ an, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst (>BFH vom 08.11.2017 – IX R 32/16, BStBl II 2018 S. 191).

– Zu verlorenen Aufwendungen bei gescheitertem Immobilienerwerb >BFH vom 09.05.2017 – IX R 24/16 (BStBl II 2018 S. 168)

– Entschädigungs‑ oder Abfindungszahlungen an weichende Mieter zum Zwecke der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen gehören nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a, da es sich nicht um Baumaßnahmen handelt. Sie gehören zu den sofort abziehbaren Aufwendungen (>BFH vom 20.09.2022 – IX R 29/21, BStBl II S. 1087).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung

(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…

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