H 21.2 (Keine Werbungskosten) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Aufwendungen zur Schadensbeseitigung, zu denen sich der Verkäufer im Kaufvertrag über sein Mietwohngrundstück verpflichtet hat BFH vom 23.01.1990 – IX R 17/85 (BStBl II S. 465) – Zahlungen anteiliger Grundstückserträge an den geschiedenen Ehegatten aufgrund eines…
Amtlicher Wortlaut
– Aufwendungen zur Schadensbeseitigung, zu denen sich der Verkäufer im Kaufvertrag über sein Mietwohngrundstück verpflichtet hat >BFH vom 23.01.1990 – IX R 17/85 (BStBl II S. 465)
– Zahlungen anteiliger Grundstückserträge an den geschiedenen Ehegatten aufgrund eines Scheidungsfolgevergleichs zur Regelung des Zugewinnausgleichs >BFH vom 08.12.1992 – IX R 68/89 (BStBl II 1993 S. 434)
– Veruntreute Geldbeträge durch einen Miteigentümer >BFH vom 20.12.1994 – IX R 122/92 (BStBl II 1995 S. 534)
– Aufwendungen für die geplante Veräußerung eines Grundstücks, auch wenn das Grundstück tatsächlich weiterhin vermietet wird >BFH vom 19.12.1995 – IX R 48/92 (BStBl II 1996 S. 198)
– Aufwendungen, die auf eine Zeit entfallen, in der der Stpfl. die Absicht hatte, die angeschaffte oder hergestellte Wohnung selbst zu beziehen, auch wenn er sich anschließend zu deren Vermietung entschlossen hat >BFH vom 23.07.1997 – X R 106/94 (BStBl II 1998 S. 15)
– Aufwendungen eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die aufgrund eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung nach § 528 Abs. 1 BGB geleistet werden >BFH vom 19.12.2000 – IX R 13/97 (BStBl II 2001 S. 342)
– Aufwendungen, die allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst oder die im Rahmen einer Grundstücksveräußerung für vom Verkäufer zu erbringende Reparaturen angefallen sind. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden (>BFH vom 14.12.2004 – IX R 34/03, BStBl II 2005 S. 343). Entsprechendes gilt bei einer gescheiterten Grundstücksveräußerung (>BFH vom 01.08.2012 – IX R 8/12, BStBl II S. 781)
– Im Restitutionsverfahren nach dem VermG zum Ausgleich von Instandsetzungs‑ und Modernisierungsaufwendungen an einem rückübertragenen Gebäude geleistete Zahlungen >BFH vom 11.01.2005 – IX R 15/03 (BStBl II S. 477)
– Abstandszahlungen an den Mieter zur vorzeitigen Räumung der Wohnung, wenn der Vermieter deren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beabsichtigt >BFH vom 07.07.2005 – IX R 38/03 (BStBl II S. 760)
– Verluste aus Optionsgeschäften, auch dann nicht, wenn Mieteinnahmen dazu verwendet werden, die Optionsgeschäfte durchzuführen und beabsichtigt ist, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden >BFH vom 18.09.2007 – IX R 42/05 (BStBl II 2008 S. 26)
– Prozess‑ und Anwaltskosten, die mit dem Antrag auf Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung verbunden sind >BFH vom 19.03.2013 – IX R 41/12 (BStBl II S. 536)
– Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Einkünfteerzielung dienenden Immobilie aufgenommen werden >BFH vom 13.10.2015 – IX R 35/14 (BStBl II 2016 S. 210)
– Vergütung des Verbraucherinsolvenztreuhänders; diese ist insgesamt der privaten Lebensführung des Stpfl. zuzuordnen (>BFH vom 04.08.2016 – VI R 47/13, BStBl II 2017 S. 276)
– Aufwendungen, die ausschließlich durch ein Regelinsolvenzverfahren verursacht werden (>BFH vom 13.08.2024 – IX R 29/23, BStBl II 2025 S. 277)
– Zinsen, die auf Grundlage eines Darlehensvertrages zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gezahlt werden, soweit der Darlehensvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil aufgrund des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber Personenidentität besteht (>BFH vom 27.11.2024 – I R 19/21, BStBl II 2025 S. 501)
– Auf den unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteil an einem Grundstück entfallende Finanzierungskosten aus der Anschaffung, soweit der bisherige Eigentümer die zugrundeliegende Darlehensverbindlichkeit im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung vollständig zurückbehalten hat (>BFH vom 03.12.2024 – IX R 2/24, BStBl II 2025 S. 453)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung
(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…
§ 21 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG
20 von 49 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 21.1 EStR – Erhaltungsaufwand und HerstellungsaufwandEStH
- R 21.2 EStR – Einnahmen und WerbungskostenEStH
- R 21.3 EStR – Verbilligt überlassene WohnungEStH
- R 21.4 EStR – Miet‑ und Pachtverträge zwischen Angehörigen und Partnern einer nichtehelichen LebensgemeinschaftEStH
- R 21.5 EStR – Behandlung von ZuschüssenEStH
- R 21.6 EStR – Miteigentum und GesamthandEStH
- R 21.7 EStR – SubstanzausbeuterechtEStH
- H 21.1 (Abgrenzung von Anschaffungs‑, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen) EStH – Abgrenzung von Anschaffungs‑, Herstellungskosten und ErhaltungsaufwendungenEStH
- H 21.1 (Anschaffungsnahe Herstellungskosten) EStH – Anschaffungsnahe HerstellungskostenEStH
- H 21.1 (Erhaltungsaufwand) EStH – ErhaltungsaufwandEStH
- H 21.1 (Herstellungsaufwand nach Fertigstellung) EStH – Herstellungsaufwand nach FertigstellungEStH
- H 21.1 (Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV) EStH – Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDVEStH
- H 21.2 (Bauherrenmodell) EStH – BauherrenmodellEStH
- H 21.2 (Drittaufwand) EStH – DrittaufwandEStH
- H 21.2 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) EStH – Eigenaufwand für ein fremdes WirtschaftsgutEStH
- H 21.2 (Einbauküche) EStH – EinbaukücheEStH
- H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht) EStH – EinkünfteerzielungsabsichtEStH
- H 21.2 (Einnahmen) EStH – EinnahmenEStH
- H 21.2 (Erbbaurecht) EStH – ErbbaurechtEStH
- H 21.2 (Erhaltungsaufwand) EStH – ErhaltungsaufwandEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG
6 von 250 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 7/231. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 Buchst. a und b, Art. 68…
- BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/241. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 12.08.2025, IX R 23/241. Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen…
- BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im…
- BFH, Urteil vom 03.12.2024, IX R 2/24Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den…
- BFH, Urteil vom 27.11.2024, I R 19/21Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche