Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 15.1 (Selbständigkeit) EStH

SelbständigkeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 15 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Ein Arztvertreter kann selbständig tätig sein (BFH vom 10.04.1953 – IV 429/52 U, BStBl III S. 142). – Bauhandwerker sind bei nebenberuflicher „Schwarzarbeit" i. d. R. nicht Arbeitnehmer des Bauherrn (BFH vom 21.03.1975 – VI R 60/73, BStBl II S. 513). – Übt der…

Amtlicher Wortlaut

– Ein Arztvertreter kann selbständig tätig sein (>BFH vom 10.04.1953 – IV 429/52 U, BStBl III S. 142).

– Bauhandwerker sind bei nebenberuflicher „Schwarzarbeit" i. d. R. nicht Arbeitnehmer des Bauherrn (>BFH vom 21.03.1975 – VI R 60/73, BStBl II S. 513).

– Übt der Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter aus, ist er selbständig tätig (>BFH vom 10.12.1987 – IV R 176/85, BStBl II 1988 S. 273).

– Ein früherer Berufssportler, der wiederholt entgeltlich bei industriellen Werbeveranstaltungen mitwirkt, ist selbständig tätig (>BFH vom 03.11.1982 – I R 39/80, BStBl II 1983 S. 182).

– Ein Bezirksstellenleiter bei Lotto‑ und Totogesellschaften ist regelmäßig selbständig tätig (>BFH vom 14.09.1967 – V 108/63, BStBl II 1968 S. 193).

– Ein Fahrlehrer, der gegen eine tätigkeitsbezogene Vergütung unterrichtet, ist i. d. R. selbständig tätig, auch wenn ihm keine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist (>BFH vom 17.10.1996 – V R 63/94, BStBl II 1997 S. 188).

– Ein ausländisches Fotomodell, das zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig wird, kann selbständig tätig sein (>BFH vom 14.06.2007 – VI R 5/06, BStBl II 2009 S. 931).

– Ein (Berufs‑)Fotomodell, das nur von Fall zu Fall und vorübergehend zu Werbeaufnahmen herangezogen wird, ist selbständig tätig (>BFH vom 08.06.1967 – IV 62/65, BStBl III S. 618).

– Ein Fußball-Nationalspieler, dem der DFB Anteile an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen überlässt, kann selbständig tätig sein (>BFH vom 22.02.2012 – X R 14/10, BStBl II S. 511).

– Ein Gerichtsreferendar, der neben der Tätigkeit bei Gericht für einen Rechtsanwalt von Fall zu Fall tätig ist, steht zu diesem nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern ist selbständig tätig (>BFH vom 22.03.1968 – VI R 228/67, BStBl II S. 455).

– Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Baubetreuungs-GmbH, der neben dieser Tätigkeit als Makler und Finanzierungsvermittler tätig ist, ist auch insoweit selbständig tätig, als er sich zu Garantieleistungen nicht nur Dritten, sondern auch seiner Gesellschaft gegenüber gesondert verpflichtet und sich solche Dienste gesondert vergüten lässt (>BFH vom 08.03.1989 – X R 108/87, BStBl II S. 572).

– Ein Knappschaftsarzt, der neben dieser Tätigkeit eine freie Praxis ausübt, ist auch hinsichtlich seiner Knappschaftspraxis i. d. R. selbständig tätig (>BFH vom 03.07.1959 – VI 320/57 U, BStBl III S. 344).

– Zur Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit von Künstlern und verwandten Berufen >BMF vom 05.10.1990 (BStBl I S. 638) unter Berücksichtigung der Neufassung der Anlage durch BMF vom 09.07.2014 (BStBl I S. 1103); bei der Beurteilung darf nicht einseitig auf die Verpflichtung zur Teilnahme an Proben abgestellt werden (>BFH vom 30.05.1996 – V R 2/95, BStBl II S. 493).

– Ein Notar, der außerdem zum Notariatsverweser bestellt ist, übt auch dieses Amt selbständig aus (>BFH vom 12.09.1968 – V 174/65, BStBl II S. 811).

– Ein Rechtsanwalt, der zudem eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Hochschule ausübt, kann auch insoweit selbständig tätig sein (>BFH vom 17.07.1958 – IV 101/56 U, BStBl III S. 360).

– Eine nebenberufliche Lehrkraft erzielt i. d. R. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (>BFH vom 04.10.1984 – IV R 131/82, BStBl II 1985 S. 51).

– Bestimmt ein Rundfunkermittler im Wesentlichen selbst den Umfang der Tätigkeit und sind seine Einnahmen weitgehend von der Eigeninitiative abhängig, ist er selbständig tätig (>BFH vom 02.12.1998 – X R 83/96, BStBl II 1999 S. 534).

– Ein Spitzensportler, der Sportgeräte öffentlich deutlich sichtbar benutzt, ist mit dem entgeltlichen Werben selbständig tätig (>BFH vom 19.11.1985 – VIII R 104/85, BStBl II 1986 S. 424).

– Nebenberufliche Vertrauensleute einer Buchgemeinschaft sind keine Arbeitnehmer des Buchclubs, sondern selbständig tätig (>BFH vom 11.03.1960 – VI 186/58 U, BStBl III S. 215).

– Eine Werbedame, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt wird, kann selbständig tätig sein (>BFH vom 14.06.1985 – VI R 150/82, BStBl II S. 661).

– >H 19.0 LStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(1) ¹Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. ²Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft…

§ 15 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 15 EStG

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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  2. 2
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    Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?

    Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.

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  3. 3
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    Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.

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  4. 4
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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?

    • Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
    • Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
    • Korrespondenz: Aufwand der Gesellschaft wird in gleicher Höhe als Sonderbetriebseinnahme erfasst; Gesamtgewinn bleibt unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
    • Beispiel Pensionszusage: Rückstellung in der Gesellschaftsbilanz, korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
    Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter?
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