Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 12.4 (Nebenleistungen) EStH

NebenleistungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 12 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautDie folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 12 Nr. 3 genannten Steuerarten entfallen: – Aussetzungszinsen (§ 237 AO), – Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO), – Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), – Kosten bei…

Amtlicher Wortlaut

Die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 12 Nr. 3 genannten Steuerarten entfallen:

– Aussetzungszinsen (§ 237 AO),

– Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO),

– Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),

– Kosten bei Inanspruchnahme von Finanzbehörden (§ 178a AO),

– Nachforderungszinsen (§ 233a AO),

– Säumniszuschläge (§ 240 AO),

– Stundungszinsen (§ 234 AO),

– Verspätungszuschläge (§ 152 AO),

– Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO),

– Zuschlag wegen der Nichtvorlage oder Unbrauchbarkeit von Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 AO),

– Zwangsgelder (§ 329 AO).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 12 EStG – Nicht abzugsfähige Ausgaben

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. ²Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen…

§ 12 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 12 EStG

20 von 47 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 12 EStG

6 von 199 zugeordneten Entscheidungen.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat