Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 19 I EStH

Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStGAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautNach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) wie folgt neu gefasst: Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge…

Amtlicher Wortlaut

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen gilt Folgendes:

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>Anhang 19 I EStH 2024

I.

Allgemeines

1.

Muster der Steuerbescheinigung

Die Ausstellung erfolgt grundsätzlich für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger. Bei sogenannten Contractual Trust Arrangements (CTA)-Modellen kann die Steuerbescheinigung direkt an den steuerpflichtigen Treugeber (Arbeitgeber) versendet werden, vgl. Rn. 156 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 (BStBl I 2025 S. 1330).

Die Steuerbescheinigung für Erträge aus Versicherungsverträgen ist auf den Namen des Steuerpflichtigen auszustellen. Die Person des Steuerpflichtigen ist gemäß den Rn. 50 bis 53 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 9. August 2019 (BStBl I S. 829) zu ermitteln.

112

>Anhang 19 II

2.

Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Absatz 1 EStG

Jede meldepflichtige Stelle kann Ordnungsnummern durch Verwendung einer UUID dezentral generieren und dem nach Maßgabe des § 45b EStG zu übermittelnden Datensatz zuweisen.

Die UUID ist entsprechend der Version 4 der nach Maßgabe des RFC 4122 zu generierenden UUIDs zu erstellen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Erstellung nach Maßgabe der Versionen 3 oder 5 zu generierender UUIDs verwendet wird.

Die auf Basis des RFC 4122 generierte und als Ordnungsnummer verwendete Zeichenkette muss 36 Zeichen enthalten, die in fünf Gruppen unterteilt sind, davon 32 UUID hexadezimale Ziffern (Ziffern 0-9 und Buchstaben A-F) und vier an vorgegebenen Stellen vorhandene Bindestriche „-“.

Beispiel einer generierten Ordnungsnummer: f81d4fae-7dec-11d0-a765-00a0c91e6bf6

3.

Umfang der zu bescheinigenden Angaben

31

>Anhang 19 I EStH 2024

4.

Ergänzende Angaben

5.

Elektronische Übermittlung

Durch den elektronischen Versand wird das Recht auf Erteilung der Steuerbescheinigung in Papierform nicht ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann die Steuerbescheinigung in Papierform innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der der Steuerbescheinigung zugrundeliegenden Daten bei der auszahlenden Stelle/dem Schuldner/dem Entrichtungspflichtigen anfordern.

6.

Berichtigung

Ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 5 EStG zu berichtigen, hat der Aussteller die elektronische Meldung von Daten fortlaufend oder als Sammelmeldung monatlich bis zum 10. des Folgemonats nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die Finanzbehörde zu übermitteln. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen nach § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO mit der berichtigen Steuerbescheinigung darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Dazu ist folgender Text in die Steuerbescheinigung aufzunehmen: „Nach § 45a Absatz 5 EStG wurde die Steuerbescheinigung berichtigt. Die in § 45a Absatz 5 Satz 3 EStG aufgeführten Daten (z. B. Anlass der Ausstellung usw.) wurden von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzverwaltung übermittelt.“ Sowohl die ergänzende als auch die berichtigte Steuerbescheinigung ist mit einer neuen Ordnungsnummer zu versehen und muss einen Hinweis auf die Ordnungsnummer, der zuvor erteilten Steuerbescheinigung, enthalten.

Abweichend davon setzt eine Erstattung von Kapitalertragsteuer gegenüber einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds voraus, dass der Investmentfonds eine erteilte Steuerbescheinigung im Original zurückgegeben hat (§ 7 Absatz 5 Satz 3 und 4 InvStG).

Nach erfolgter Erstattung hat der Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds eine neue Steuerbescheinigung auszustellen und hierin auf die Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG unter Angabe der kumulierten Erstattungs- und Abstandnahmebeträge hinzuweisen. Wenn mangels eines entsprechenden Verlangens des Investmentfonds keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, besteht auch nach einer Erstattung nur auf Verlangen des Investmentfonds eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung.

Es wird nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige bei Erstattungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG von einer Rückforderung der Steuerbescheinigung und der Ausstellung einer neuen Steuerbescheinigung absieht. Dies setzt voraus, dass der Entrichtungspflichtige die Erstattungs- und Abstandnahmebeträge intern dokumentiert hat und der Finanzverwaltung auf Anforderung zur Verfügung stellt. Fordert der Investmentfonds für Zwecke des Erstattungsverfahrens nach § 11 InvStG vom Entrichtungspflichtigen eine Erklärung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 InvStG, hat der Entrichtungspflichtige bei zwischenzeitlichen Erstattungen für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Investmentfonds nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG jedoch eine neue Steuerbescheinigung auszustellen und hierin eine kumulierte Summe aus den zwischenzeitlichen Erstattungsbeträgen und den Beträgen, in deren Höhe vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (Abstandnahmebeträge), aufzuführen.

7.

Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner

8.

Keine Auswirkungen des § 36a EStG

II.

Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I)

1.

Allgemeines

Dementsprechend ist das Muster I wie folgt zu ergänzen:

„

Steuerbescheinigung

(„1 von 2“, „2 von 2“)

…. Für

………………………………………………………………………………………………… (Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge)

werden [ ] für das Kalenderjahr …./[ ] für den Zeitraum …. folgende Angaben bescheinigt:“

Bei der nur in bestimmten Fällen zulässigen Verwendung des Musters als Einzelsteuerbescheinigung ist die Kontenart (z. B. Treuhand-, Nießbrauch-, Notaranderkonto/Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte) zu bezeichnen. Eine Jahressteuerbescheinigung ergeht für alle Konten und Depots des Steuerpflichtigen.

2.

Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere

Gemeinschaftskonten

Besonderheiten bei Ausübung der Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG durch einen Spezial-Investmentfonds und nach § 30 Absatz 4 Satz 1 InvStG durch einen Dach-Spezial-Investmentfonds

Für jede inländische Beteiligungseinnahme ist eine Einzelsteuerbescheinigung zu erstellen. Auszahlende Stellen haben Muster III zu verwenden. Schuldner der Kapitalerträge (z. B. eine GmbH, die an einen Spezial-Investmentfonds Dividenden ausschüttet) haben das Muster II zu verwenden. Wenn an dem Spezial-Investmentfonds im Falle der Ausübung der Transparenzoption ausschließlich steuerbefreite Anleger beteiligt sind und vom Steuerabzug Abstand genommen wird, entfällt das Ausstellen einer Steuerbescheinigung.

Übt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG aus und ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, der seinerseits die Transparenzoption nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 InvStG ausübt, so gelten den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds die inländischen Beteiligungseinnahmen im Sinne des § 6 Absatz 3 InvStG oder die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden sonstigen inländischen Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 5 InvStG als unmittelbar selbst zugeflossen.

Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers des Dach-Spezial-Investmentfonds vorzunehmen.

Vom Entrichtungspflichtigen ist für jeden Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen und bei Verwendung von Muster III für jeden Anleger mit einer eigenen Ordnungsnummer zu versehen. In den Steuerbescheinigungen sind die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG zu machen. Schwärzungen hinsichtlich der anderen Anleger sind unzulässig. Eine als Duplikat gekennzeichnete Steuerbescheinigung jedes Anlegers verbleibt für Prüfungszwecke beim Dach-Spezial-Investmentfonds. Wenn es sich um einen beschränkt steuerpflichtigen Anleger handelt, tritt eine Meldung nach § 45b Absatz 5 in Verbindung mit § 45a Absatz 2a EStG an die Stelle einer Steuerbescheinigung.

Für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2027 zufließen, gelten die Ausführungen der Rn. 12 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 13. Februar 2024 (BStBl I 2024 S. 223).

121

>Anhang 19 I EStH 2024

3.

Depotverwahrung

4.

Depotinhaber

Nießbrauchsbestellung, Treuhandverhältnis oder Anderkonten

5.

Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

6.

Ausstellung einer Steuerbescheinigung für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen

a)

Bescheinigung der von Zinsen aus einem Mietkautionskonto, das auf den Namen des Vermieters lautet, einbehaltenen Kapitalertragsteuer

aa)

Allgemeines

bb)

Bescheinigungsverfahren

b)

Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage einer Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer

aa)

Bescheinigung des Vermögensverwalters

bb)

Behandlung der Kapitalertragsteuer

Bedeutet dieses Verfahren allerdings für die Wohnungseigentümer und den Verwalter keine beachtliche Erleichterung, so sind die Kapitalerträge nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei hat das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt auch die entrichtete und anzurechnende Kapitalertragsteuer zu ermitteln und den Wohnsitzfinanzämtern die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Steuerbeträge mitzuteilen. In diesem Fall ist die Original-Steuerbescheinigung dem Feststellungsfinanzamt einzureichen; Ablichtungen der Steuerbescheinigung für die Wohnungseigentümer sind nicht erforderlich.

c)

Bescheinigung der von Zinsen aus einem Notaranderkonto einbehaltenen Kapitalertragsteuer

Der Notar leitet die Original-Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter. In den Fällen, in denen in der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts der Hinweis „Anderkonto“ fehlt, erteilt der Notar dem Berechtigten zusätzlich eine Bestätigung darüber, dass er für ihn treuhänderisch tätig war. Der Berechtigte hat im Fall der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen Finanzamt ggf. vorzulegen.

Wenn die auf dem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer entfallen, stellt der Notar eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl beglaubigter Abschriften der Original-Steuerbescheinigung her und vermerkt auf der an den jeweiligen Berechtigten auszuhändigenden Abschrift, in welcher Höhe er diesem Zinsen gutgeschrieben hat. Die Berechtigten haben diese beglaubigte Abschrift der Steuerbescheinigung dem für sie zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Wenn die auf einem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen an mehrere Berechtigte auszukehren sind, die nicht zusammen veranlagt werden, gilt Folgendes:

– Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse bekannt, teilt er die Kapitalerträge und die Kapitalertragsteuer auf die Berechtigten auf.

– Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse nicht bekannt, sind die Kapitalerträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer gesondert und einheitlich nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO festzustellen.

d)

Bescheinigung der von Kapitalerträgen aus einem Gemeinschaftskonto bei einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer

Wie die Kapitalerträge (und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer) auf die Kontoinhaber zu verteilen sind, wird auf dem Original der Steuerbescheinigung vermerkt.

Von der mit diesem Vermerk versehenen Steuerbescheinigung wird eine Ablichtung gefertigt. Sowohl auf der Original-Steuerbescheinigung als auch auf der Ablichtung haben beide Kontoinhaber zu unterschreiben. Es bestehen keine Bedenken, in diesem Fall sowohl die Original-Steuerbescheinigung als auch deren Ablichtung anzuerkennen und den anteiligen Kapitalertrag und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer im Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer jedes Kontoinhabers zu berücksichtigen.

Sofern sich später Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung der Kapitalerträge ergeben, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nachzuholen.

7.

Muster I im Einzelnen:

Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen für sonstige Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, sofern ein Antrag für eine Verlustbescheinigung gestellt wird, vgl. Rn. 34.

Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen - außer z. B. Kapitalerträge aus einem anderen Staat, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit diesem Staat in Deutschland steuerfrei sind - in einer Gesamtsumme enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der Kapitalerträge unterschieden. Die Kapitalerträge sind in Zeile 7 der Anlage KAP einzutragen.

Ausschüttungen eines Investmentfonds, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG als steuerfreie Kapitalrückzahlung gelten, sind nicht in der Höhe der Kapitalerträge auszuweisen. Erfolgt nach § 44b Absatz 1 EStG eine Erstattung der auf steuerfreie Kapitalrückzahlungen entfallenden Kapitalertragsteuer erst nach Ausstellung der Steuerbescheinigung, so ist die Steuerbescheinigung zu korrigieren. Für den Fall, dass die ausgewiesene anrechenbare Kapitalertragsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet oder erstattet wurde (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG, ggf. in Verbindung mit § 31 Absatz 1 KStG), hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung der berichtigten Steuerbescheinigung anzuzeigen (§ 153 AO).

Werden Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG tatsächlich veräußert, ist auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 nach § 56 Absatz 3 Satz 3 und 4 InvStG und auf die Beträge nach § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG ein Steuerabzug vorzunehmen. Sofern der Steuerabzug auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG und der Steuerabzug auf die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge nebeneinander anwendbar sind, wird nicht beanstandet, wenn nur ein Steuerabzug auf die höhere der beiden Bemessungsgrundlagen vorgenommen wird (vgl. auch Rz. 56.78 des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 [BStBl I S. 527], zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 18. November 2024 [BStBl I 2024 S. 1547]).

Zu den Alt-Anteilen in diesem Sinne rechnen auch Anteile an Personengesellschaften, die als Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG 2004 unter den Anwendungsbereich des InvStG 2004 fielen, jedoch nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG ab dem 1. Januar 2018 keine Investmentfonds mehr darstellen (Personen-Investmentvermögen). Die Ausschüttungen und die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personen-Investmentvermögen unterliegen seit dem 1. Januar 2018 keinem Steuerabzug. Bei einer Veräußerung eines Anteils an einem Personen-Investmentvermögen ist jedoch ein Steuerabzug nach § 56 Absatz 3 Satz 3 und 4 InvStG auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 sowie ein Steuerabzug nach § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG auf die Beträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004 vorzunehmen. Die Stelle, die Anteile an einem Personen-Investmentvermögen verwahrt oder verwaltet, hat das Vorhandensein derartiger Anteile und die Höhe von Ausschüttungen sowie von Veräußerungserlösen (nicht die Veräußerungsgewinne) im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung auszuweisen. Anteile an Personen-Investmentvermögen sind nicht als bestandsgeschützte Alt-Anteile auszuweisen. Soweit die Stelle, die die Anteile verwahrt oder verwaltet, nicht erkennt, ob es sich um ein Personen-Investmentvermögen handelt, hat sie für Zwecke des Steuerabzugs und der Steuerbescheinigung die für Investmentfonds geltenden Regelungen anzuwenden.

Zu Besonderheiten bei im Privatvermögen gehaltenen bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG, vgl. Rn. 30.

Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG sind steuerfrei, soweit die insgesamt seit dem 1. Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Den persönlichen Freibetrag kann der Steuerpflichtige ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Hierfür sowie für Zwecke der gesonderten Feststellung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 ff. InvStG ist die Summe der Gewinne im „davon“-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 9 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 10) auszuweisen. Für diesen Ausweis ist keine Saldierung zwischen Gewinnen und Verlusten aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer ehegatten- oder lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung. Der „davon“-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 9 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 10) ist der Höhe nach nicht auf die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP) beschränkt.

Maßgebend für den Ausweis der Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nur die seit dem 1. Januar 2018 eingetretenen Wertveränderungen. Gewinne oder Verluste, die auf Wertveränderungen der bestandsgeschützten Alt-Anteile bis zum 31. Dezember 2017 beruhen, sind beim Steuerpflichtigen steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG).

Beispiel (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):

Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018) | + 11.000 €

Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen (realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018 | - 9.000 €

Sonstige Kapitalerträge | + 6.000 €

Summe der Kapitalerträge | + 8.000 €

Kapitalertragsteuer | 2.000 €

Lösung:

In der Steuerbescheinigung ist im „davon“-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.

Abwandlung (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):

Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018) | + 11.000 €

Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen (realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018) | - 15.000 €

Sonstige Kapitalerträge | + 3.000 €

Summe der Kapitalerträge (Verlust) | - 1.000 €

Lösung:

Hat der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt, ist in dieser im „davon“-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.

Als Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG sind 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter zu Grunde zu legen. Werden Kapitalanlagen auf fremde Depots übertragen, ohne dass der Depotinhaber eine Erklärung über die Unentgeltlichkeit abgibt, hat das Kreditinstitut von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen. Als Einnahme aus der Veräußerung gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen. Falls ein Börsenpreis nicht vorliegt, sind 30 % der Anschaffungskosten als Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung die Sachverhalte mit Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage aufklären und eine zutreffende Besteuerung herbeiführen, vgl. Rn. 182 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 (BStBl I 2025 S. 1330). Ist die angesetzte Ersatzbemessungsgrundlage geringer als der tatsächlich erzielte Ertrag, hat der Steuerpflichtige die Ersatzbemessungsgrundlage gegenüber seinem Finanzamt zu korrigieren, vgl. Rn. 183 des vorgenannten BMF-Schreibens.

Bei der tatsächlichen Veräußerung von vor dem 1. Januar 2018 angeschafften Investmentanteilen (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG) gilt der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 als zugeflossen, § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG (im Ausweis der Höhe der Kapitalerträge zu Zeile 7 der Anlage KAP enthalten, soweit steuerpflichtig).

Darüber hinaus ist der auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis zum Veräußerungszeitpunkt entfallende Veräußerungsgewinn zu ermitteln (enthalten im Ausweis der Höhe der Kapitalerträge zu Zeile 7 der Anlage KAP). Wenn für die Ermittlung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung keine Anschaffungskosten vorliegen, ist nach § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreises dem Steuerabzug zu Grunde zu legen. Liegt kein Rücknahmepreis vor, ist der letzte im Kalenderjahr 2017 verfügbare Börsen- oder Marktpreis als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug anzusetzen. Nach dem 31. Dezember 2017 eintretende Kapitalmaßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Ersatzbemessungsgrundlage.

Kann der Entrichtungspflichtige weder den Rücknahmepreis noch den Börsen- oder Marktpreis ermitteln, so ist keine Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 anzusetzen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen zwar Anschaffungskosten vorliegen, aber weder der Rücknahmepreis noch der Börsen- oder Marktpreis ermittelbar ist. Es ist keine Anzeige des Entrichtungspflichtigen gegenüber dem zuständigen Finanzamt hinsichtlich des fehlenden Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 erforderlich. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind auch die Alt-Anteile gesondert auszuweisen, bei denen die Ersatzbemessungsgrundlage nicht ermittelt werden konnte. Es sind jedoch nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG 30 % der Einnahmen aus der tatsächlichen Veräußerung als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem 1. Januar 2018 entstandenen Gewinn anzusetzen.

Der Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage hinsichtlich des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 ist im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung kenntlich zu machen, § 56 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 2 InvStG. Hierbei sind die aktuellen Gattungsdaten im Zeitpunkt der Erhebung des Kapitalertragsteuerabzugs anzugeben.

Die Kapitalertragsteuer auf die Ersatzbemessungsgrundlage entfaltet keine Abgeltungswirkung. Der Steuerpflichtige ist zur Erklärung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung verpflichtet, § 56 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 1 InvStG.

Für die Zwecke des Steuerabzugs ist auch bei einem Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG die Teilfreistellung nach § 20 InvStG zu berücksichtigen. In der Steuerbescheinigung ist bei der Höhe der Kapitalerträge der nach der Teilfreistellung verbleibende steuerpflichtige Betrag anzusetzen.

331

>Anhang 19 II

Beispiel:

Privatanleger A erwirbt am 1. Oktober 2010 einen Investmentanteil an einem Immobilienfonds zu einem Preis von 100 €, der die ab 2018 geltenden Voraussetzungen für eine Immobilienteilfreistellung von 60 % nach § 20 Absatz 3 Satz 1 InvStG erfüllt. Es ist kein letzter im Kalenderjahr 2017 festgesetzter Rücknahmepreis im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 InvStG und kein Börsen- oder Marktpreis im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 3 InvStG ermittelbar. Am 15. Januar 2018 veräußert A den Investmentanteil zu einem Preis von 200 €.

Lösung:

Für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 ist aufgrund des nicht ermittelbaren Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreises keine Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen. Als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem 1. Januar 2018 entstandenen Gewinn sind 30 % des Veräußerungspreises von 200 € = 60 € anzusetzen. Dem Steuerabzug unterliegt aber nur die um die Teilfreistellung gekürzte Ersatzbemessungsgrundlage:

60 € - 36 € (60 € x 60 % steuerfrei) = 24 €.

Bei der Höhe der Kapitalerträge sind in der Steuerbescheinigung damit 24 € anzugeben. Außerdem sind die 24€ in der Zeile „Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG“ einzutragen und der Investmentanteil im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung als Alt-Anteil im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, der kein bestandsgeschützter Alt-Anteil im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG ist, unter Angabe der Ersatzbemessungsgrundlage als „nicht ermittelbar“ auszuweisen.

Die Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien und die Höhe der nicht ausgeglichenen sonstigen Verluste hat das Kreditinstitut auf Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um diesem im Rahmen der Veranlagung bei dessen Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise solchen, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen.

Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus der Veräußerung von Aktien jedoch nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Ein negativer Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG ist – nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG – in der Zeile „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien Zeile 11 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 12) in voller Höhe auszuweisen, vgl. auch Rn. 31 und 35. Zu Muster II vgl. Rn. 50.

Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug auf diese Erträge ist immer der volle Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, ggf. nach Abzug der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG. Erst im Rahmen der Veranlagung wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag versteuert. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer/der Solidaritätszuschlag/die Kirchensteuer ist ausschließlich im Ausweis zu den Zeilen 45 bis 47 (bis einschließlich VZ 2025 zu den Zeilen 43 bis 45) anzugeben.

Neben der einbehaltenen Kirchensteuer ist nach § 51a Absatz 2c Satz 6 EStG auch die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext (z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden) anzugeben. Klartexte, die 100 Zeichen überschreiten, können geeignet abgekürzt werden.

Wurde im laufenden Jahr wegen einer Änderung der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft ein Steuerabzug für unterschiedliche steuererhebende Religionsgemeinschaften durchgeführt, sind sämtliche steuererhebenden Religionsgemeinschaften anzugeben.

Ein negativer Quellensteuerbetrag, der zu einer Nachbelastung von Kapitalertragsteuer geführt hat, ist als negativer Betrag in der Zeile „Summe der angerechneten ausländischen Steuer Zeile 42 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 40) auszuweisen.

Im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sind Beträge, die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten, als negative Beträge in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 43 Anlage KAP“ (bis einschließlich VZ 2025 in Zeile 41) auszuweisen.

Das Kreditinstitut hat in diesem Fall auf die Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG in der Steuerbescheinigung hinzuweisen.

391

>Anhang 19 II

III.

Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds oder eines inländischen Betreibers/einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform (Muster II)

1.

Allgemeines

2.

Berechtigung zur Ausstellung

3.

Abweichende Anschrift

4.

Muster der Steuerbescheinigung

5.

Umfang der zu bescheinigenden Angaben

Die Kapitalerträge im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 2 InvStG, bei denen nach § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen wurde, sind gesondert auszuweisen. Dies gilt sowohl für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge als auch die Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. Es ist auch dann eine Steuerbescheinigung auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu erstellen, die einen gesonderten Ausweis der nach § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG vom Steuerabzug frei gestellten Erträge und Gewinne enthält, wenn insgesamt keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerausländern) unterliegen nur die inländischen Immobilienerträge nach § 33 Absatz 3 InvStG sowie die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 33 Absatz 4 InvStG der beschränkten Steuerpflicht. Nur in Bezug auf diese Erträge darf eine Steuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellt werden. Dies gilt entsprechend für ausländische Spezial-Investmentfonds, die freiwillig Kapitalertragsteuer nach § 50 InvStG auf Erträge im Sinne des § 33 Absatz 3 und/oder Absatz 4 InvStG an die für sie nach § 4 InvStG zuständige Finanzbehörde abführen. Der ausländische Spezial-Investmentfonds ist in diesem Fall zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung berechtigt.

In den Fällen einer nach § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG ausgeübten Immobilien-Transparenzoption hat der Ziel-Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung zu erteilen, in der sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds und die weiteren Angaben des § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG aufzuführen sind.

6.

Anteilseigner

7.

Anteile im Gesamthandsvermögen

8.

Inländisches Kreditinstitut

IV.

Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Satz 1 bis 3 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)

1.

Allgemeines

Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind die im Bescheinigungszeitraum erzielten Erträge aus in- und ausländischen Investmentanteilen zur Berücksichtigung des zutreffenden Teilfreistellungssatzes nach § 20 InvStG sowie des Ansatzes der im Bescheinigungszeitraum als zugeflossen geltenden Vorabpauschalen nach § 18 InvStG aufzugliedern. Hierin sind die Höhe der zuzurechnenden Investmenterträge (vor Anwendung der Teilfreistellung) untergliedert nach der Art der anzuwendenden Teilfreistellung (Aktienteilfreistellung, Mischfondsteilfreistellung, Immobilienteilfreistellung und Auslands-Immobilienteilfreistellung) auszuweisen. Die hierin enthaltenen Teilgrößen für im Bescheinigungszeitraum nach § 18 Absatz 3 InvStG als zugeflossen geltenden und dem Steuerabzug unterworfenen, vgl. Rn. 29. Vorabpauschalen im Sinne des § 18 InvStG sind ergänzend auszuweisen.

Wenn mehrere fiktive Veräußerungen nach § 22 Absatz 1 InvStG oder § 19 Absatz 2 Satz 1 InvStG eingetreten sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Entrichtungspflichtige auch bei betrieblichen Anlegern eine Verrechnung von positiven und negativen fiktiven Veräußerungsgewinnen vornimmt (abweichend von Rn. 215 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 [BStBl I 2025 S. 1330]). Hinsichtlich des Ausweises von Veräußerungsgewinnen vor Anwendung der Teilfreistellung ist darauf zu achten, dass keine Verrechnung zwischen Gewinnen vorgenommen wird, auf die unterschiedliche Teilfreistellungssätze (als Aktien-, Misch-, Immobilien-, Auslands-Immobilienfonds oder sonstiger (nicht begünstigter) Investmentfonds) anwendbar sind.

591

>Anhang 19 II

2.

Muster der Steuerbescheinigung

V.

Besonderheiten Muster I und III

1.

Zweigniederlassung

2.

Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung

a)

Mitteilungsverpflichtung

661

>Anhang 19 I EStH 2024

b)

Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners

c)

Kapitalerträge mit Zahlstellensteuerprinzip im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG

Die Übermittlung eines Datensatzes nach § 45b Absatz 5 EStG auf den Namen des ausländischen Kreditinstituts darf das depotführende inländische Kreditinstitut nur vornehmen, wenn das ausländische Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist.

In den Fällen der ausländischen Zwischenverwahrung von Wertpapieren für inländische Endkunden kann nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 16. September 2013 (BStBl I S. 1168) von dem inländischen Kreditinstitut, das als letzte inländische Stelle gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor der Zahlung in das Ausland einen Steuerabzug vorgenommen hat, eine Sammel-Steuerbescheinigung über den vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug ausgestellt werden.

Bei im Inland endverwahrten Beständen, soweit keine Sammel-Steuerbescheinigung beantragt wurde, sowie bei im Ausland endverwahrten Beständen ist für die bei inländischen Kreditinstituten verwahrten Wertpapierbestände ausländischer Kreditinstitute bis zur Höhe der auf die Kapitalerträge abgeführten Kapitalertragsteuer auf Antrag des ausländischen Kreditinstitutes in Vertretung des Anteilseigners eine Einzelsteuerbescheinigung durch das inländische Kreditinstitut auszustellen. Ist der Anteilseigner beschränkt steuerpflichtig, tritt an die Stelle der Einzelsteuerbescheinigung die Übermittlung eines Datensatzes nach § 45b Absatz 5 EStG.

Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 2 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat.

Das inländische Kreditinstitut hat dabei eine Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I auszustellen, wenn das ausländische Institut mitteilt, dass die Steuerbescheinigung für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 20 EStG erteilt werden soll. Wird die Steuerbescheinigung für einen beschränkt Steuerpflichtigen beantragt, sind die in § 45b Absatz 5 EStG bezeichneten Angaben in einem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Liegen keine Angaben vor, ob es sich beim Anteilseigner um einen unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen handelt, ist bei Ausstellung einer Steuerbescheinigung für natürliche Personen mit inländischer Anschrift als Empfänger im Adressfeld eine Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I auszustellen. Liegt keine inländische Anschrift vor, sind die in § 45b Absatz 5 EStG bezeichneten Angaben in einem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2027 zufließen, gelten die Ausführungen der Rn. 68 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 13. Februar 2024 (BStBl I 2024 S. 223).

681

>Anhang 19 I EStH 2024

d)

Ausländische Wertpapiersammelbank

e)

Ausländisches Kreditinstitut

VI.

Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung und Fundstellennachweis

711

>Anhang 19 I EStH 2024

„Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG):“

sowie der nachrichtliche Ausweis in Muster I bis III

– „Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG folgende Ersatzbemessungsgrundlage3 anwendbar:“

sind auch dann vorzunehmen, wenn vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (z. B. bei betrieblichen Anlegern nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG oder bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung). Der nachrichtliche Ausweis der Veräußerung von Alt-Anteilen soll die Steuerpflichtigen und die Finanzämter darauf hinweisen, dass ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG angefallen ist, und es ermöglichen, die Richtigkeit des Steuerabzugs zu überprüfen. Darüber hinaus soll in den Fällen des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage deutlich gemacht werden, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung der zutreffende Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG anzugeben und im Rahmen der Veranlagung zu überprüfen ist.

– Anlage 1

Muster I

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– Anlage 2

Muster II

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– Anlage 3

Muster III

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Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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