Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 19b EStH

Ertragsteuerliche Behandlung der KindertagespflegeAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautI. Definition der Kindertagespflege II. Einkunftsart 1. Selbständige Kindertagespflegeperson 2. Nichtselbständige Kindertagespflegeperson III. Ermittlung des Gewinns bei einer selbständigen Kindertagespflegeperson 1. Einnahmen 2. Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben …

Amtlicher Wortlaut

I.

Definition der Kindertagespflege

II.

Einkunftsart

1.

Selbständige Kindertagespflegeperson

2.

Nichtselbständige Kindertagespflegeperson

III.

Ermittlung des Gewinns bei einer selbständigen Kindertagespflegeperson

1.

Einnahmen

2.

Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben

– Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,

– Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten,

– Kommunikationskosten,

– Weiterbildungskosten,

– Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend,

– Fahrtkosten,

– Freizeitgestaltung.

3.

Betriebsausgabenpauschalen

a)

Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder

("400 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)")/("(8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden")

b)

Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze

c)

Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgabenpauschale

IV.

Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen

Der Freihalteplatz ist nur im November für 12 Tage für jeweils 6 Stunden (Kind 5) und im Dezember für 4 Tage für jeweils 8 Stunden (Kind 6) belegt.

Lösung:

Kind | Berechnung der Pauschale | Pauschale

Kind 1 | 400 € x 12 Monate | 4.800 €

Kind 2 | 200 € (400 € x 20 Stunden vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit/40 Stunden) x 10 Monate | 2.000 €

Kind 3 | 400 € x 5 Monate | 2.000 €

Kind 4 | 180 € (400 € x 18 Stunden vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit/40 Stunden) x 12 Monate | 2.160 €

Kind 5 (Belegung Freihalteplatz im November) | 6/8 x 400 € x 12 Tage/20 Tagen | 180 €

Kind 6 (Belegung Freihalteplatz im Dezember) | 400 € x 4 Tage/20 Tagen | 80 €

Freihalteplatz | 50 € x 10 Monate (Januar bis Oktober) 50 € x 8 Tage/20 Tage für November 50 € x 16 Tage/20 Tage für Dezember | 500 € 20 € 40 €

V.

Aufhebung BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (BStBl I S. 1236) ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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