Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 19c I EStH

Übertragung der Freibeträge für Kinder; BMF-Schreiben zu § 32 Absatz 6 Satz 6 bis 11 EStGAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautI. Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils (§ 32 Absatz 6 Satz 6 und 7 EStG) 1 Bei zusammenlebenden und nicht miteinander verheirateten Eltern kann der Kinderfreibetrag i. d. R. nicht übertragen werden (BFH vom 15.12.2021 – III R 24/20, BStBl II 2022 S. 409). 2…

Amtlicher Wortlaut

I.

Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils

(§ 32 Absatz 6 Satz 6 und 7 EStG)

1

Bei zusammenlebenden und nicht miteinander verheirateten Eltern kann der Kinderfreibetrag i. d. R. nicht übertragen werden (>BFH vom 15.12.2021 – III R 24/20, BStBl II 2022 S. 409).

2

Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs‑ und Erziehungs‑ oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet (>BFH vom 15.06.2016 – III R 18/15, BStBl II S. 893).

II.

Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs‑ und Erziehungs‑ oder Ausbildungsbedarf

(§ 32 Absatz 6 Satz 8 und 9 EStG)

9

Von einem „nicht unwesentlichen Umfang“ kann bei einem für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegten weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus mit einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % ausgegangen werden (>BFH vom 08.11.2017 – III R 2/16, BStBl II 2018 S. 266).

III.

Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stief‑ oder Großelternteil

(§ 32 Absatz 6 Satz 10 und 11 EStG)

IV.

Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes bei der Übertragung auf die Eltern

(§ 33b Absatz 5 Satz 2 EStG)

V.

Anwendungszeitraum

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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