Anhang 19a EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 11 ab VZ 2025 4.800 € 12 jetzt § 52 Abs. 18 Satz 3 II. Allgemeine Voraussetzungen 1. Dienstleistungen zur Betreuung – die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten…
Amtlicher Wortlaut
I.
Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
11
ab VZ 2025 4.800 €
12
jetzt § 52 Abs. 18 Satz 3
II.
Allgemeine Voraussetzungen
1.
Dienstleistungen zur Betreuung
– die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
– die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder ‑schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
– die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
– die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (BFH-Urteil vom 17. November 1978, BStBl 1979 II S. 142).
2
Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen, wenn die Betätigung oder Dienstleistung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität oder Dienstleistung im Vordergrund steht (>BFH vom 19.04.2012 – III R 29/11, BStBl II S. 862 und vom 23.01.2025 – III R 33/24 (III R 50/17), BStBl II S. 516).
2.
Aufwendungen
3
Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 33 zu kürzen (>BFH vom 14.04.2021 – III R 30/20, BStBl II S. 772).
3.
Haushaltszugehörigkeit
4
Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 beruht auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bzw. Förderung (>BFH vom 11.05.2023 – III R 9/22, BStBl II S. 861).
4.
Berechtigter Personenkreis
14
bestätigt durch BFH vom 10.07.2024 – III R 1/22 (BStBl II S. 865)
5.
Höchstbetrag
16
ab VZ 2025 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 €
171
ab VZ 2025 4.800 €
172
ab VZ 2025 2.400 €
Beispiel:
Das Kind eines verheirateten Elternpaares geht von Januar bis Juni 2012 in den Kindergarten. Die Sommermonate Juli bis zu seiner Einschulung Ende September 2012 verlebt es bei seinen Großeltern. Ab der Einschulung geht es nachmittags in den Kinderhort.
Den Eltern sind 2012 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 3.600 Euro entstanden. Davon können sie zwei Drittel, also 2.400 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Es findet keine zeitanteilige Kürzung statt.
181
ab VZ 2025 80 %
182
ab VZ 2025 2.880 €
5
ab VZ 2025 >BMF vom 02.12.2025 (BStBl I S. 2039), Anhang 2 III
III.
Nachweis
1.
Rechnung
– bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits‑)Vertrag,
– bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,
– bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren,
– eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind.
2.
Zahlungsarten
3.
Keine Barzahlung
6
Dies gilt auch, wenn die Zahlungen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) geleistet werden (>BFH vom 18.12.2014 – III R 63/13, BStBl II 2015 S. 583).
4.
Konto eines Dritten
IV.
Zuordnung der Aufwendungen
1.
Verheiratete Eltern, welche die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG erfüllen
a)
Zusammenveranlagung
b)
Getrennte Veranlagung 2012
c)
Einzelveranlagung ab 2013
2.
Nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern
V.
Ausschluss eines weiteren Abzugs
301
ab VZ 2025 für die nicht abziehbaren 20 %
302
ab VZ 2025 4.800 €
VI.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Beispiel:
Ein Ehepaar betreibt gemeinsam einen land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni. Die im Jahr 2011 anfallenden Kinderbetreuungskosten können beide wie Betriebsausgaben abziehen. Der auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 entfallende Höchstbetrag beträgt zeitanteilig zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 2.000 Euro.
VII.
Anwendungsregelungen
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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