Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 19 II EStH

Einzelfragen zur AbgeltungsteuerAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautNach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742) wie folgt neu gefasst: I. Kapitalvermögen (§ 20 EStG) 1. Laufende Erträge (§ 20 Absatz 1 EStG) a) Dividenden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG) Nachzahlungen…

Amtlicher Wortlaut

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742) wie folgt neu gefasst:

I.

Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

1.

Laufende Erträge (§ 20 Absatz 1 EStG)

a)

Dividenden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG)

Nachzahlungen

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge aus einer Limited Liability Company (LLC), Limited Partnership (LP) oder einer Master Limited Partnership (MLP)

b)

Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (§ 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG)

Beispiel:

A beteiligt sich im Jahr 09 als typisch stiller Gesellschafter an dem Einzelunternehmen des B mit einer Einlage von 100.000 €. Auf den stillen Gesellschafter entfallen in den Jahren 10 und 11 jeweils Verluste in Höhe von 10.000 €. Die Verluste werden jeweils von der Einlage des stillen Gesellschafters abgebucht.

Im Jahr 12 erhält er sein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 80.000 €.

Lösung:

Die laufenden Verlustanteile können unabhängig davon, ob der stille Gesellschafter eine nahestehende Person im Sinne des § 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG ist, als Verlust im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG berücksichtigt werden.

Durch die Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens erzielt A Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 EStG. A erzielt einen Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG in Höhe von 0 € (Einlage 100.000 € abzüglich Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 80.000 € zuzüglich Verlust in Höhe von 20.000 €).

c)

Lebensversicherungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG)

d)

Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG)

Optionsanleihe

In Optionsscheinen verbriefte Kapitalforderungen

Optionsscheine können mit Zusatzvereinbarungen ausgestattet sein, die neben dem Optionsrecht z. B.

– eine Zusatzprämie beim Eintritt bestimmter Bedingungen gewähren,

– hinsichtlich des Barausgleichs mit einer Obergrenze („cap“) ausgestattet sind,

– besondere Berechnungsmodalitäten für den Barausgleich vorsehen oder

– Zusatzvereinbarungen über Ausübung oder Verfall des Optionsrechts beinhalten.

Optionsscheine können mit einer Schuldverschreibung (Anleihe) verbunden sein (Optionsanleihe), vgl. Rn. 6 letzter Satz.

Die Emissionsbedingungen eines als Optionsschein bezeichneten Wertpapiers können Regelungen enthalten, die dem Inhaber des Optionsscheins eine Rückzahlung des eingesetzten Kapitals oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zusagen oder gewähren (z. B. sog. airbag-warrants). Auch durch eine Kombination von Optionsscheinen kann sich der Käufer eine Kapitalrückzahlung oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung sichern (z. B. sog. capped warrants).

Laufende Erträge aus einem Zertifikat gehören zu den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG

Sind bei einem Zertifikat im Zeitpunkt der Endfälligkeit keine Zahlungen vorgesehen, weil der Basiswert eine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen hat, oder kommt es durch das Verlassen der Bandbreite zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Zertifikats (sogenanntes „Knock-out-Zertifikat“) ohne weitere Kapitalrückzahlungen, liegt eine Einlösung zu Null und damit ebenfalls ein veräußerungsgleicher Tatbestand im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG vor (BFH-Urteil vom 20. November 2018 - VIII R 37/15, BStBl II 2019 S. 507). Die Anschaffungskosten des Zertifikates sind als Verlust zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für das Erreichen der Knock-out-Schwelle.

Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen und auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie gezahlte Prozess und Verzugszinsen

Prozess- oder Verzugszinsen sind hingegen steuerpflichtig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG ist daher insoweit zu berücksichtigen.

2.

Gewinne aus Veräußerung, Einlösung, Termingeschäften (§ 20 Absatz 2 EStG)

a)

Termingeschäfte (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG) und Stillhaltergeschäfte (§ 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG)

Begriff des Termingeschäfts

– dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,

– dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,

– dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,

– Zinssätzen oder anderen Erträgen oder

– dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.

Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte und Forwards oder Futures, vgl. Rn. 36 und 37 sowie Contracts for Difference (CFDs). CFDs sind Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts spekulieren. Basiswerte können beispielsweise Aktien, Indizes, Währungspaare oder Zinssätze sein. Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften, vgl. Rn. 8 f.

Optionsgeschäfte

Inhalt des Optionsgeschäfts

– mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall,

– durch Ausübung der Option oder

– an der EUREX auch durch sogenannte Glattstellung.

Bei Glattstellung tätigt der Anleger ein Gegengeschäft, d. h. z. B. der Inhaber einer Kauf- oder Verkaufsoption verkauft eine Option derselben Serie, aus der er zuvor gekauft hat. Kennzeichnet er das Geschäft als Glattstellungs- oder closing-Geschäft, bringt er damit Rechte und Pflichten aus beiden Geschäften zum Erlöschen. Umgekehrt kann sich auch der Optionsverkäufer (Stillhalter) vor Ablauf der Optionsfrist durch Kauf einer Option derselben Serie aus seiner Verpflichtung lösen.

– Kauf einer Kaufoption („long call“),

– Kauf einer Verkaufsoption („long put“),

– Verkauf einer Kaufoption („short call“),

– Verkauf einer Verkaufsoption („short put“).

– „spreads“: Gleichzeitiger Kauf und Verkauf von Optionen der gleichen Serie, aber mit unterschiedlichem Basispreis und/oder Verfalldatum;

– „straddles“: Gleichzeitiger Kauf einer Kauf- und einer Verkaufsoption mit gleichem Basiswert, Basispreis und Verfalldatum;

– „strangles“: Gleichzeitiger Kauf einer Kauf- und einer Verkaufsoption mit gleichem Basiswert und Verfalldatum, aber unterschiedlichem Basispreis.

Besonderheiten bei Optionsscheinen

Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Optionsgeschäfts

Kauf einer Kaufoption

Ausübung einer Kaufoption

Veräußerung und Glattstellung einer Kaufoption

Beispiel:

Privatkunde K erwirbt am 1. März über seine Bank an der EUREX zehn Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von 320 €, weil er für die nächsten Monate mit einem Kursanstieg der Aktie rechnet (Kurs der S-Aktie am 1. März 309,60 €). Verfallmonat der Kaufoption ist Juli. K entrichtet eine Optionsprämie von 1.000 x 20,40 € = 20.400 € zuzüglich 250 € Spesen. Am 1. April ist der Kurs der S-Aktie auf 350 € gestiegen. Das Recht, die Aktien zu einem Basispreis von 320 € zu kaufen, ist jetzt 50 € wert (innerer Wert 30 €, angenommener Zeitwert 20 €).

K beschließt daher, seine Position durch ein Gegengeschäft glattzustellen, d. h. er verkauft über seine Bank zehn EUREX-Kaufoptionen über je 100 Aktien der S-AG zum Basispreis von 320 €, Verfallmonat Juli, mit closing-Vermerk. K erhält dafür am 2. April eine Optionsprämie von 1.000 x 50 € = 50.000 € abzüglich 500 € Spesen.

Lösung:

K hat einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von (50.000 € ./. 500 € ./. 20.400 € ./. 250 € =) 28.850 € erzielt.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Stillhalters bei einer Kaufoption

Verfall einer Kaufoption

Kauf einer Verkaufsoption

Ausübung einer Verkaufsoption

Veräußerung und Glattstellung einer Verkaufsoption

Verfall einer Verkaufsoption

Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Stillhalters bei einer Verkaufsoption

Kombinationsgeschäfte, vgl. Rn. 16

Beispiel:

Der Kurs der B-Aktie liegt im Februar bei 41 €. Anleger A erwartet für Ende März ein Kurspotential von bis zu 44 €. Es lässt sich aber auch eine gegenläufige Entwicklung nicht ausschließen. A kauft im Februar eine EUREX-Kaufoption über 100 B-Aktien mit Fälligkeit März und einem Basispreis von 42 €. Gleichzeitig verkauft A eine EUREX-Kaufoption über 100 B-Aktien mit Fälligkeit März und einem Basispreis von 44 €. Für diesen sogenannten „Spread“ („Bull Call Spread“) muss A insgesamt eine Prämie von 100 € zahlen. Diese ergibt sich als Differenz aus 195 € zu zahlender Optionsprämie für den Kauf der Kaufoption und 95 € erhaltener Optionsprämie für den Verkauf der Kaufoption. Im März beträgt der Kurs der B-Aktie 44 €. A stellt die gekaufte Kaufoption glatt und erhält eine Optionsprämie von 200 €.

Lösung:

Die vereinnahmte Optionsprämie von 95 € führt zu Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG. A erzielt des Weiteren mit der Glattstellung einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG von 200 € ./. 195 € = 5 €. Die verkaufte Kaufoption verfällt, weil sich der Ausübungspreis mit dem Kurs der Aktie deckt.

Als Festgeschäft ausgestaltete Termingeschäfte (Futures und Forwards)

Wird bei Fälligkeit eines Future-Kontrakts ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG.

Bei an der EUREX gehandelten Futures ist als Differenzausgleich die Summe oder die Differenz der während der Laufzeit eines Kontrakts geleisteten Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Kontrakts zu erfassen.

Bei der Glattstellung eines Future-Kontrakts liegt ein Termingeschäft im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG vor. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Summe oder Differenz aller während der Laufzeit des Kontrakts geleisteten Zahlungen.

Wird der Basiswert geliefert, sind die auf den Future-Kontrakt geleisteten Zahlungen sowie die Nebenkosten des Future-Kontrakts beim Käufer Anschaffungskosten des Basiswerts. Veräußert der Käufer den Basiswert, liegt bei ihm ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG vor, wenn dieser ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG darstellt.

Auch bei den Kapitalmarkt-Futures kann es zur Lieferung kommen. Bei den an der EUREX z. B. auch gehandelten Kapitalmarkt-Futures kauft oder verkauft der Anleger z. B. fiktive Schuldverschreibungen mit verschiedener Laufzeit, die jeweils mit einer Verzinsung ausgestattet sind. Dabei sind die tatsächlich gelieferten mit den fiktiven Schuldverschreibungen des Future-Kontrakts als wirtschaftlich identisch anzusehen.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Forwards

Besonderheiten bei Devisentermingeschäften

Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft liegt auch vor, wenn die Vertragsbeteiligten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass keine effektive Lieferung, sondern ein Differenzausgleich erfolgen soll.

Zinsbegrenzungsvereinbarungen

Bei Zinsbegrenzungsvereinbarungen sind der Optionsinhaber und der Stillhalter wie folgt zu behandeln:

Kauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung (Rechtsstellung des Optionsinhabers)

Da die Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit von der Entwicklung einer bestimmten Bezugsgröße, dem Referenzzinssatz, gezahlt werden, sind Zinsbegrenzungsvereinbarungen als Termingeschäfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG zu klassifizieren. Ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach werden Zinsbegrenzungsvereinbarungen als eine Reihe von Zinsoptionen beurteilt.

Verkauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung (Stillhalterposition)

Aktienswaps

Ein Kapitaltransfer in Höhe des Marktwertes der dem Swap-Geschäft zu Grunde liegenden Aktienpositionen findet regelmäßig nicht statt.

(1) | Vereinnahmung der Dividende: Kapitalertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG.

(2) | Leistung einer Dividendenausgleichszahlung an die Hausbank (Sicherungsgeber): Aufwendungen im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG.

(3) | Vergütung etwaiger Wertsteigerungen an die Hausbank (Sicherungsgeber): Aufwendungen im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG.

(4) | „Zinszahlungen“ der Hausbank (Sicherungsgeber) an den Anleger: Geldbetrag im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG.

(5) | Ausgleich der Hausbank (Sicherungsgeber) für etwaige Kursverluste: Geldbetrag im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG.

Die einzelnen Leistungen sind beim Steuerabzug zum Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses zu berücksichtigen.

Zinsswaps und andere Swapgeschäfte

Häufig werden laufende Zinszahlungen gegen einmalig am Anfang oder am Ende der Laufzeit zu zahlende Beträge getauscht („Up-Front-Zinsswap“ oder „Balloon-Zinsswap“).

Zu beachten ist, dass Swapgeschäfte, ähnlich wie Zinsbegrenzungsvereinbarungen, Dauerschuldverhältnisse sind und als Termingeschäfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG einzustufen sind.

Entsprechend den Regelungen zu Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist an die während der Laufzeit jeweils erhaltenen und geleisteten Zinsbeträge anzuknüpfen. Up-Front oder Balloon-Payments sind zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen. Transaktionskosten sind als Aufwendungen im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu berücksichtigen.

b)

Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG)

Allgemeines

Stückzinsen

Bundesschatzbrief Typ B/Wertpapiere des Bundes und der Länder

Einnahmen aus der Einlösung von Zero-Bonds durch den Ersterwerber

Nichtbeanstandungsregelung für Alt-Finanzinnovationen

Zertifikate

Sehen die Vertrags-/Emissionsbedingungen hingegen vor, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor (BFH-Urteile vom 12. Mai 2015 - VIII R 35/14, BStBl II 2015 S. 834, und vom 16. Juni 2020 - VIII R 7/17, BStBl II 2021 S. 9); ggf. kommt eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Betracht. Für vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Inhaberschuldverschreibungen findet § 52 Absatz 28 Satz 17 EStG Anwendung.

Private Kapitalforderungen; Besserungsscheine

c)

Veräußerungsbegriff (§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG)

Allgemeines

Eine entgeltliche Übertragung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile vom 17. November 2020 - VIII R 20/18, BStBl II 2021 S. 378 und vom 29. September 2020 - VIII R 9/17, BStBl II 2021 S. 385). Dementsprechend ist eine Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auch anzunehmen, wenn die wertlosen Wirtschaftsgüter ohne Zahlung eines Entgelts aus dem Depot des Steuerpflichtigen auf ein Depot des Kreditinstituts ausgebucht werden. Eine Ausbuchung aus dem Depot kommt insbesondere in Betracht, wenn die Wirtschaftsgüter nicht mehr handelbar sind oder weil der Anleger nicht über die kleinste handelbare Einheit verfügt.

Ausfall nicht verbriefter Kapitalforderungen

Beispiel:

K schloss mit der B im Jahr 01 einen Vertrag ab, auf Grund dessen K 20.000 € an B gezahlt hat. Die B täuschte K die Anlage dessen Kapitals in Anleihen vor. K sollte hierfür eine jährlich nachschüssig zu zahlende Rendite zwischen 7% bis 9 % des Anlagebetrages erhalten. Im Jahr 02 wurde K für das Jahr 01 eine fällige und zur Auszahlung bereitstehende Scheinrendite in Höhe von 800 € in den Büchern der B gutgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war die B noch leistungsfähig und leistungsbereit. Im Jahr 03 kam es zum Zusammenbruch des Schneeballsystems und es stand fest, dass mit einer Kapitalrückzahlung nicht zu rechnen ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war mangels Masse abgelehnt worden.

Lösung:

Im Jahr 02 erzielt K Kapitaleinkünfte in Höhe von 800 € (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG), die zu besteuern sind. Die Wiederanlage der Scheinrendite führt zu Anschaffungskosten einer Kapitalforderung. Im Jahr 03 kann ein Veräußerungsverlust in Höhe von 20.800 € steuerlich berücksichtigt werden (Kapitalauszahlung 0 € abzüglich Anschaffungskosten 20.800 €).

Forderungsverzicht

Der werthaltige Teil der Forderung bestimmt sich nach dem gemeinen Wert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts.

Restrukturierung von Anleihen bei Kombination von Teilverzicht, Nennwertreduktion und Teilrückzahlung

Die teilweise Rückzahlung der Kapitalforderung führt zu Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 EStG. Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust nach § 20 Absatz 4 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und den anteiligen Anschaffungskosten.

Die Nennwertreduktion führt nicht zu einer Veräußerung der Anleihe. Das Anschaffungsdatum und die anteiligen Anschaffungskosten der reduzierten Nominalforderung sind zu berücksichtigen.

Beispiel:

A erwirbt am 15. Januar für 100 € eine Forderung mit einem Nominalwert in Höhe von 100 €. Gemäß einer Restrukturierungsvereinbarung wird am 15. Februar der Nominalwert der Forderung auf 30 € reduziert, auf den ursprünglichen Nominalwert von 100 € werden 20 € zurückgezahlt und in Höhe von 50 € Nominalwert (nicht werthaltiger Teil der Forderung) wird ein Forderungsverzicht vereinbart.

Lösung:

Aufgrund Teilrückzahlung in Höhe von 20 % des Nominalwertes erzielt A einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 EStG in Höhe von 0 € (Rückzahlungsbetrag von 20 € abzüglich anteiliger Anschaffungskosten von 20 €). In Höhe des Teilverzichts von 50 € erzielt A einen Veräußerungsverlust. Die anteiligen, auf den reduzierten Nominalwert von 30 € entfallenden Anschaffungskosten betragen 30 €.

Das Anschaffungsdatum ändert sich infolge der Nominalwertreduzierung nicht, die Anschaffungskosten der Anleihe (100 € abzüglich 20 € abzüglich 50 €) werden mit 30 € fortgeführt.

Abwandlung:

A erwirbt die gleiche Forderung am 15. Januar für 10 € mit einem Nominalwert in Höhe von 100 €.

Lösung:

Aufgrund der Teilrückzahlung in Höhe von 20 % des Nominalwertes erzielt A einen Veräußerungsgewinn nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 EStG in Höhe von 18 € (Rückzahlungsbetrag von 20 € abzüglich anteiliger Anschaffungskosten von 2 €). Die anteiligen, auf den Teilverzicht entfallenden Anschaffungskosten von 5 € sind als Veräußerungsverlust zu berücksichtigen. Die anteiligen, auf den reduzierten Nominalwert von 30 € entfallenden Anschaffungskosten betragen 3 €. Das Anschaffungsdatum ändert sich infolge der Nominalwertreduzierung nicht, die Anschaffungskosten der Anleihe (10 € abzüglich 2 €, abzüglich 5 €) werden mit 3 € fortgeführt.

Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Beispiel:

GmbH-Gesellschafter A verzichtet am 1. Juli 10 auf eine am 2. Januar 09 begründete Gesellschafterforderung gegen Besserungsschein. Der Nominalwert der Forderung beträgt im Zeitpunkt des Verzichts 100.000 €, der Teilwert dagegen nur 10.000 €. Im Jahr 11 tritt der Besserungsfall ein und A erhält eine Darlehensrückzahlung von 100.000 €.

Lösung:

A erzielt durch den Forderungsverzicht zunächst Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG in Höhe von 10.000 €. Insoweit liegt eine verdeckte Einlage vor, die auch zu Anschaffungskosten der GmbH-Anteile führt. Da die Forderung zum Nominalwert angeschafft (hingegeben) wurde, die Anschaffungskosten dieses Teils der Forderung also 10.000 € betragen, beläuft sich der anteilige Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG auf 0 €. In Höhe des Verzichts auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung von 90.000 € erleidet A im Zeitpunkt des Verzichts einen Verlust nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG.

Das Wiederaufleben der Forderung und damit des schuldrechtlichen Veranlassungs-zusammenhangs nach Eintritt der Besserung mindert die Beteiligungsanschaffungskosten um 10.000 €. In Höhe von 90.000 € erzielt A durch das Wiederaufleben der Forderung positive Einkünfte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Die Tilgung der Kapitalforderung führt beim Gesellschafter A zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG in Höhe von 100.000 €. Da diesen Einnahmen nach Wiederaufleben des Veranlassungszusammenhangs die ursprünglichen Anschaffungskosten von 100.000 € gegenüberstehen, betragen die Einkünfte des A im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG 0 €. Sofern für das Jahr 10 die verdeckte Einlage bei der Einkommensteuerfestsetzung bereits berücksichtigt wurde, ist diese gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.

Abwandlung:

GmbH-Gesellschafter A verzichtet am 1. Juli 10 auf eine am 2. Januar 09 begründete Gesellschafterforderung gegen Besserungsschein. Der Nominalwert der Forderung beträgt im Zeitpunkt des Verzichts 100.000 €, der Teilwert dagegen nur 10.000 €. Sodann veräußert A seine Beteiligung und seinen Besserungsanspruch für jeweils 1 € an B. Im Jahr 11 tritt der Besserungsfall ein und B erhält eine Darlehensrückzahlung von 100.000 €.

Lösung:

A erzielt zunächst durch den Forderungsverzicht Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG in Höhe von 10.000 €. Da die Forderung zum Nominalwert hingegeben (angeschafft) wurde, beläuft sich der anteilige Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG auf 0 €. In Höhe des Verzichts auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung von 89.999 € erleidet A im Jahr des Verzichts einen Verlust nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Die Tilgung der wieder entstandenen Kapitalforderung nach Eintritt der Besserung führt allerdings beim Gesellschafter B in Höhe von 100.000 € zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Da diesen Einnahmen Anschaffungskosten von nur 1 € gegenüberstehen, betragen die Einkünfte des B 99.999 €. Auf diese Einkünfte findet § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG Anwendung, sofern Gesellschafter B zu mindestens 10 % an der GmbH beteiligt ist.

Ausbuchung wertloser Wertpapiere (Verfall)

– aufgrund der Insolvenz des Emittenten eingezogen,

– infolge der Herabsetzung des Kapitals ausgebucht (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2019 - VIII R 34/16, BStBl II 2020 S. 836) oder

– infolge des Erreichens der Knock-out-Schwelle entschädigungslos ausgebucht oder

– ohne Gegenleistung aus dem Depot ausgebucht, vgl. Rn. 59

wurde.

Auch das Erlöschen der Mitgliedschaftsrechte eines Aktionärs durch Löschung der Gesellschaft im Register bei Vermögenslosigkeit führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (BFH-Urteil vom 17. November 2020 - VIII R 20/18, BStBl II 2021 S. 378).

Dies gilt grundsätzlich nur für Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, vgl. § 52 Absatz 28 Satz 11, 16 und 17 EStG.

Tausch von Wertpapieren

Veräußerungserlös der hingegebenen Wertpapiere

Anschaffungskosten der erlangten Wertpapiere

Steuerliche Behandlung des Umtauschs von Hinterlegungsscheinen in Aktien

Abfindung von Minderheits-Aktionären bei Übernahmevorgängen

Einlagewert für Kapitalanlagen

d)

Abgeltungsteuer und Personengesellschaften, insbesondere Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (§ 20 Absatz 2 Satz 3 EStG)

Eintritt eines Gesellschafters

Beispiel 1:

An der vermögensverwaltenden X GbR sind A und B beteiligt. Mit ihrer Einlage von jeweils 5.000 € hatten sie im Jahr 01 1.200 Aktien der Y AG zu 5 € und 800 Aktien der Z AG zu 5 € erworben.

Im Jahr 03 beteiligt sich C, indem er an A und B jeweils 2.500 € zahlt. Er ist zu 1/3 an den Aktien beteiligt. Die Aktien der Y AG haben zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von 8 € (x 1.200 Stück = 9.600 €), die der Z AG von 6,75 € (x 800 Stück = 5.400 €).

Lösung:

Anschaffungskosten C:

C erhält jeweils 1/3 der Anteile der Y AG und der Z AG. Da sich die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der Anteile zueinander bemessen, betragen die Anschaffungskosten hinsichtlich des Anteils an den Aktien der Y AG 3.200 € sowie bezüglich des Anteils an den Aktien der Z AG 1.800 €.

Veräußerungsgewinn A und B:

A und B haben jeweils 1/3 ihres Anteils an den Aktien der Y AG und der Z AG veräußert.

Veräußerungsgewinn Y AG (jeweils A und B):

erhaltener anteiliger Veräußerungserlös

(9.600 €/15.000 € von 2.500 €) | 1.600 €

abzgl. Anschaffungskosten

(1/2 x 1/3 von 1.200 Aktien zu 5 €) | 1.000 €

Summe | 600 €

Veräußerungsgewinn Z AG (jeweils A und B):

erhaltener anteiliger Veräußerungserlös

(5.400 €/15.000 € von 2.500 €) | 900 €

abzgl. Anschaffungskosten

(1/2 x 1/3 von 800 Aktien zu 5 €) | 666 €

Summe | 234 €

Insgesamt | 834 €

Der Gewinn aus der Veräußerung ist nicht kapitalertragsteuerpflichtig. Er ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären und in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters anzugeben. Das Feststellungsfinanzamt teilt den Wohnsitzfinanzämtern der Altgesellschafter die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. Allerdings hat C keine Anteile von A und B erworben, sondern legt den Betrag in Höhe von 5.000 € in das Gesellschaftsvermögen ein.

Wert des Gesellschaftsvermögens in 03 (vor Beitritt C) 15.000 €

- auf A und B entfallen je 1/2 = 7.500 € (Aktienpaket Y AG = 9.600 €; Aktienpaket Z AG = 5.400 €)

Lösung:

Wert des Gesellschaftsvermögens in 03 (nach Beitritt C): 20.000 €

Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich wie folgt dar:

- C 5.000 € (= 1/4, entspricht 25 %)

- B 7.500 € (= 3/8, entspricht 37,5%)

- A 7.500 € (= 3/8, entspricht 37,5%)

Die Gesellschafter der X GbR sind entsprechend dieser Beteiligungsquoten an den vorhandenen Wirtschaftsgütern (Aktien der Y AG und der Z AG sowie Bareinlage/Kontobestand) beteiligt.

Anschaffungskosten C:

Die Anschaffungskosten des C betragen hinsichtlich des Anteils an den Aktien der Y AG 2.400 €, des Anteils an der Z AG 1.350 € sowie bezüglich des Kontobestandes 1.250 €.

Veräußerungsgewinn A und B:

Aktien der Y AG

Erlös (anteilige Einlage des C; 1/4 von 9.600 €) | 2.400 €

abzgl. Anschaffungskosten (1/4 von 6.000 €) | 1.500 €

Veräußerungsgewinn | 900 €

A und B erzielen einen Veräußerungsgewinn in Höhe von je 450 €.

Aktien der Z AG

Erlös (anteilige Einlage des C; 1/4 von 5.400 €) | 1.350 €

abzgl. Anschaffungskosten (1/4 von 4.000 €) | 1.000 €

Veräußerungsgewinn | 350 €

A und B erzielen einen Veräußerungsgewinn in Höhe von je 175 €.

Insgesamt erzielen A und B einen Veräußerungsgewinn von 1.250 €. Dieser ist A und B je zur Hälfte zuzurechnen.

Der Gewinn aus der Veräußerung ist nicht kapitalertragsteuerpflichtig. Er ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären und in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters anzugeben. Das Feststellungsfinanzamt teilt den Wohnsitzfinanzämtern der Altgesellschafter die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit.

Beispiel:

A und B haben die Aktien der Y AG im Jahr 2007 und die Aktien der Z AG im Jahr 2009 erworben. Im Jahr 2010 tritt C der GbR bei.

Lösung:

Der auf die Anteile der Y AG entfallende Gewinn ist nicht steuerbar.

Fortführung Beispiel:

Die Gesellschaft veräußert im Jahr 2011 100 Aktien der Y AG und 100 Aktien der Z AG zu jeweils 9 € das Stück.

Lösung zu Beispiel 1:

Veräußerungsgewinn A und B (jeweils):

Aus den Aktien der Y AG: Die Anteile wurden vor dem 1. Januar 2009 erworben. Der Veräußerungsgewinn ist nicht steuerbar.

Aus den Aktien der Z AG:

Veräußerungserlös (100 x 9 € x 1/3) | 300,00 €

abzgl. Anschaffungskosten

(100 x 5 € x 1/3) | – 166,67 €

Gewinn | 133,33 €

Veräußerungsgewinn C:

Aus den Aktien der Y AG:

Veräußerungserlös (100 x 9 € x 1/3) | 300,00 €

abzgl. Anschaffungskosten

(100 x 8 € x 1/3) | – 266,67 €

Gewinn | 33,33 €

Aus den Aktien der Z AG:

Veräußerungserlös (100 x 9 € x 1/3) | 300,00 €

abzgl. Anschaffungskosten

(100 x 6,75 € x 1/3) | 225,00 €

Gewinn | 75,00 €

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Z AG ist kapitalertragsteuerpflichtig, da die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden.

Die GbR hat eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abzugeben.

Da die Anteile der Y AG durch die GbR vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, behält die Bank bei der Veräußerung der Anteile im Jahr 2011 keine Kapitalertragsteuer ein. Die dem C zuzurechnenden Anteile sind von C nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden, dieser spätere Anschaffungszeitpunkt auf Ebene des Gesellschafters wird beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt. C hat seinen Veräußerungsgewinn im Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 3 EStG als Ertrag aus einer Beteiligung zu erklären. Die GbR hat den Veräußerungsgewinn des C im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anzugeben.

Für die Anteile der Z AG hat die Bank Kapitalertragsteuer einzubehalten. Als Gewinn hat die Bank 400 € (Anschaffungskosten der Aktien durch die GbR 5 €, Veräußerungserlös 9 €) anzusetzen und 100 € Kapitalertragsteuer einzubehalten. Mit dem auf A und B entfallenden Steuerabzug in Höhe von je 33,33 € ist deren Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Da bei C auf seinen Gewinn von 75,00 € tatsächlich nur 18,75 € Abgeltungsteuer entfallen und die Bank – bezogen auf seinen Anteil – 33,33 € Kapitalertragsteuer einbehalten hat, kann er gemäß § 32d Absatz 4 EStG eine Veranlagung beantragen, seine individuell höheren Anschaffungskosten von 6,75 € geltend machen und sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstatten lassen.

Lösung zu Beispiel 2:

Veräußerungsgewinn A und B (jeweils):

Aus den Aktien der Y AG: Die Anteile wurden vor dem 1. Januar 2009 erworben. Der Veräußerungsgewinn ist wie im Beispiel 1 nicht steuerbar.

Aus den Aktien der Z AG:

Veräußerungserlös (100 St x 9 € x 3/8) | 337,50 €

abzgl. Anschaffungskosten

(100 x 5 € x 3/8) | 187,50 €

Gewinn | 150,00 €

Veräußerungsgewinn C:

Aus den Aktien der Y AG:

Veräußerungserlös (100 x 9 € x 1/4) | 225,00 €

abzgl. Anschaffungskosten

(100 x 8 € x 1/4) | 200,00 €

Gewinn | 25,00 €

Aus den Aktien der Z AG:

Veräußerungserlös (100 x 9 € x 1/4) | 225,00 €

abzgl. Anschaffungskosten

(100 x 6,75 € x 1/4) | 168,75 €

Gewinn | 56,25 €

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Z AG ist kapitalertragsteuerpflichtig, da die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden.

Die GbR hat eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abzugeben.

Da die Anteile der Y AG durch die GbR vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, behält die Bank bei der Veräußerung der Anteile im Jahr 2011 keine Kapitalertragsteuer ein. Die dem C zuzurechnenden Anteile sind von C nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden, dieser spätere Anschaffungszeitpunkt auf Ebene des Gesellschafters wird beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt. C hat seinen Veräußerungsgewinn im Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 3 EStG als Ertrag aus einer Beteiligung zu erklären. Die GbR hat den Veräußerungsgewinn des C im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anzugeben.

Für die Anteile der Z AG hat die Bank Kapitalertragsteuer einzubehalten. Als Gewinn hat die Bank 400 € (Anschaffungskosten der Aktien durch die GbR 5 €, Veräußerungserlös 9 €) anzusetzen und 100 € Kapitalertragsteuer einzubehalten. Mit dem auf A und B entfallenden Steuerabzug in Höhe von je 37,50 € ist deren Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Da bei C auf seinen Gewinn von 56,25 € tatsächlich nur 14,06 € Abgeltungsteuer entfallen und die Bank – bezogen auf seinen Anteil – 25 € Kapitalertragsteuer einbehalten hat, kann er gemäß § 32d Absatz 4 EStG eine Veranlagung beantragen, seine individuell höheren Anschaffungskosten von 6,75 € geltend machen und sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstatten lassen.

Austritt eines Gesellschafters

Fortführung der Beispiele zu Rn. 75 und 76

C ist im Jahr 2010 in die GbR eingetreten. Die Aktien der Y AG hatten A und B im Jahr 2007, die der Z AG im Jahr 2009 erworben. Im Jahre 2012 tritt A aus der GbR aus. Zu diesem Zeitpunkt haben die 1.200 Aktien der Y AG und die 800 Aktien der Z AG jeweils einen Wert von 10 €.

Lösung im Beispiel 1:

Der Wert des Gesellschaftsvermögens beträgt 20.000 € (Y AG 12.000 € und Z AG 8.000 €).

Der Abfindungsanspruch des A beträgt 6.667 € (1/3 von 20.000 €). Der auf die Aktien der Y AG entfallende Veräußerungserlös in Höhe von 4.000 € führt nicht zu einem steuerbaren Veräußerungsgewinn, da die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.

Veräußerungsgewinn aus den Aktien der Z AG:

Anteiliger Veräußerungserlös

(8.000 €/20.000 € von 6.667 €) | 2.667 €

abzgl. Anschaffungskosten (800 x 5 € x 1/3) | 1.333 €

Gewinn | 1.334 €

B hält nunmehr neben seinem bisherigen Anteil von ⅓ der Aktien der Y AG und Z AG mit Anschaffungskosten von 5 € den von A erworbenen Anteil von 1/6 der Aktien der Y AG und Z AG mit Anschaffungskosten von 10 €. C hält neben seinem bisherigen Anteil von 1/3 der Aktien der Y AG mit Anschaffungskosten von 8 € den von A erworbenen Anteil von 1/6 der Aktien der Y AG mit Anschaffungskosten von 10 €. Außerdem hält C neben seinem bisherigen Anteil von 1/3 der Aktien der Z AG mit Anschaffungskosten von 6,75 € den von A erworbenen Anteil von 1/6 der Aktien der Z AG mit Anschaffungskosten von 10 €.

Lösung im Beispiel 2:

Wert der Aktienpakete

(Y AG 12.000 €; Z AG 8.000 €) | 20.000 €

zzgl. Kontostand (nach Einlage C) | 5.000 €

Gesellschaftsvermögen | 25.000 €

Anteil des A = 3/8 (Abfindungsanspruch) | 9.375 €

Der auf die Anteile an der Y AG entfallende Veräußerungserlös in Höhe von 4.500 € (12.000 € x 3/8) führt nicht zu einem steuerbaren Veräußerungsgewinn, da die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.

Veräußerungsgewinn aus den Aktien der Z AG:

Veräußerungserlös (8.000 € x 3/8) | 3.000 €

abzgl. Anschaffungskosten (800 x 5 € x 3/8) | 1.500 €

Gewinn | 1.500 €

B hält nunmehr neben seinem bisherigen Anteil von 3/8 der Aktien der Y AG und Z AG mit Anschaffungskosten von 5 € den von A erworbenen Anteil von 3/16 der Aktien der Y AG und Z AG mit Anschaffungskosten von 10 €. C hält neben seinem bisherigen Anteil von 1/4 der Aktien der Y AG mit Anschaffungskosten von 8 € den von A erworbenen Anteil von 3/16 der Aktien der Y AG mit Anschaffungskosten von 10 €. Außerdem hält C neben seinem bisherigen Anteil von 1/4 der Aktien der Z AG mit Anschaffungskosten von 6,75 € den von A erworbenen Anteil von 3/16 der Aktien der Z AG mit Anschaffungskosten von 10 €.

Die Rn. 78 bis 81 gelten sinngemäß für den Fall der Veräußerung des Anteils an der Personengesellschaft an einen Dritten.

Beispiel:

A und B gründen im Jahr 2010 mit einer Beteiligung zu 1/2 eine Personengesellschaft zum Zwecke der gemeinsamen Kapitalanlage. A zahlt eine Einlage in Höhe von 5.000 €.

B überträgt als Einlage 1.000 Aktien, die er im Jahr 2009 für 2.500 € erworben hatte, und die nunmehr einen Verkehrswert von 5.000 € haben.

Lösung:

Die Übertragung der Aktien ist zur Hälfte nicht als Veräußerung anzusehen, weil B in diesem Umfang an der GbR beteiligt ist.

Berechnung des Veräußerungsgewinns

1/2 des Veräußerungserlöses von 5.000 € | 2.500 €

1/2 der Anschaffungskosten von 2.500 € | 1.250 €

Gewinn | 1.250 €

B hat einen Gewinn in Höhe von 1.250 € erzielt. Ein Kapitalertragsteuerabzug ist hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges nicht durchzuführen. Die Veräußerung ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Weiterhin hat B die Veräußerung in seiner Einkommensteuererklärung gemäß § 32d Absatz 3 EStG anzugeben. Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Wohnsitzfinanzamt des B die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit.

Entsprechendes gilt, wenn die Wertpapiere von der Personengesellschaft auf einen Gesellschafter übertragen werden.

3.

Besondere Entgelte und Vorteile (§ 20 Absatz 3 EStG)

Schadenersatz oder Kulanzerstattungen

Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs

Behandlung von weitergegebenen Bestandsprovisionen

Erstatten Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute ihren Kunden diese Bestandsprovisionen ganz oder teilweise, stellt die Rückvergütung der Bestandsprovision wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Es handelt sich daher um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG, bei denen die Kapitalertragsteuer unter Anwendung der im Rückvergütungszeitpunkt der Bestandsprovisionen gültigen Teilfreistellungssätze einbehalten wird.

4.

Gewinn (§ 20 Absatz 4 EStG)

a)

Grundregelung (§ 20 Absatz 4 Satz 1 EStG)

Regelung des maßgeblichen Zeitpunkts bei Veräußerungstatbeständen

Vorschusszinsen als Veräußerungskosten

Anschaffungskosten bei Optionsanleihen

Anschaffung von Aktien durch Ausübung von Arbeitnehmer-Optionen („stock-options“)

Aktiensplit und Reverse-Split

Veräußerung und Ausübung von Teilrechten bei einer Kapitalerhöhung

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Gratisaktien oder Teilrechte entfällt. Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis.

Die Geltendmachung der Teilrechte ist keine Veräußerung der Teilrechte und keine Anschaffung der bezogenen Aktien. Der Gewinn aus der Veräußerung von Teilrechten oder Gratisaktien ist unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 52 Absatz 28 Satz 11 ff. EStG ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 EStG. § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG findet keine Anwendung.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A hat am 10. Januar 30 Aktien der B AG zum Kurs von 150 € angeschafft. Die B AG beschließt am 30. April eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Für je zwei Altaktien wird am 1. Juni eine neue Aktie ausgegeben. Am 30. April beträgt der Kurs 120 €. Durch die Abspaltung sinkt der Kurs der Altaktien am 2. Mai auf 80 €. A erwirbt zu den ihm zugeteilten 30 Teilrechten am 3. Mai 30 weitere Teilrechte zum Kurs von 40 € hinzu und erhält am 1. Juni eine Zuteilung von 30 Aktien (für je zwei Teilrechte eine neue Aktie). A veräußert am 10. August sämtliche Aktien der B AG zum Kurs von 100 €.

Lösung:

Der erzielte Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig. Die durch die zugeteilten Teilrechte erlangten Aktien gelten am 10. Januar, die durch die erworbenen Teilrechte erlangten Aktien gelten mit der Anschaffung der Teilrechte am 3. Mai als angeschafft. Die Anschaffungskosten der ursprünglich angeschafften 30 Aktien entfallen nach Ausübung der Teilrechte auf 45 Aktien.

Der Veräußerungsgewinn beträgt:

Veräußerungserlös | 60 x 100 € | 6.000 €

Anschaffungskosten für 45 Aktien | 30 x 150 € | 4.500 €

Anschaffungskosten für 15 Aktien | 30 x 40 € | 1.200 € | 5.700 €

Veräußerungsgewinn | 300 €

Abwandlung:

A veräußert am 3. Mai die ihm zugeteilten 30 Teilrechte zum Kurs von 40 €.

Die Anschaffungskosten einer Altaktie von 150 € entfallen zu ⅓ auf das zugeteilte Teilrecht. Dessen Anschaffungskosten betragen somit 50 €.

Lösung:

Der Veräußerungsgewinn beträgt:

Veräußerungserlös | 30 x 40 € | 1.200 €

Anschaffungskosten | 30 x 50 € | 1.500 €

Veräußerungsverlust | 300 €

Kapitalherabsetzung/Ausschüttung aus dem Einlagekonto

Transaktionskostenanteil des Vermögensverwaltungsentgelts/all-in-fee bei Kreditinstituten

Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, ist die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen. Sofern die Pauschale einen Betrag von 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht. Bei Anwendung dieser Pauschale dürfen Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite.

Beispiel 1:

Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 2 % (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestands, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (Veräußerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres:

Verwaltetes Vermögen: | 250.000 €

all-in-fee (insgesamt): | 2 % von 250.000 € = | 5.000 €

Nachrichtlich erfolgt die Information, dass sich die all-in-fee in folgende Positionen gliedert:

Vermögensverwaltung: | 2.600 €

Depotführung: | 500 €

Wertpapierumsatz: | 1.900 €

Summe: | 5.000 €

Lösung:

Da der ausgewiesene Transaktionskostenanteil (Wertpapierumsatz) auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels die 50 %-Grenze bezogen auf die all-in-fee nicht übersteigt, kann der Betrag von 1.900 € in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden.

Beispiel 2:

Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,5 % (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestandes, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (Veräußerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres:

Verwaltetes Vermögen: | 100.000 € x 1,5 % = | 1.500 €

Nachrichtlich erfolgt die Information, dass der darin enthaltene Transaktionskostenanteil auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels 70 % der all-in-fee beträgt.

Lösung:

Der Transaktionskostenanteil kann begrenzt auf 50 % der all-in-fee, d. h. in Höhe von 750 €, in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden.

b)

Fifo-Methode (§ 20 Absatz 4 Satz 7 EStG)

5.

Kapitalmaßnahmen (§ 20 Absatz 4a EStG)

a)

Anteilstausch (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG)

Anwendungsbereiche des Anteilstauschs

Ein nach § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG begünstigter Anteilstausch liegt nicht vor, wenn depotverwahrte Anteile an einer Körperschaft im Privatvermögen an eine eigene Kapitalgesellschaft oder optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG gegen Kapitalerhöhung eingebracht werden. In diesem Fall verfügt die übernehmende Gesellschaft in der Regel nicht über die Mehrheit der Stimmrechte an den eingebrachten Gesellschaften. Es liegt daher kein qualifizierter Anteilstausch vor.

Ist der Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG eröffnet und erhält der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile einer anderen Gesellschaft, treten die erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Der Anteilstausch stellt hierbei keine Veräußerung nach § 20 Absatz 2 EStG dar. Im Zusammenhang mit dem Anteilstausch anfallende Transaktionskosten bleiben steuerrechtlich unberücksichtigt und führen nicht zu einem Veräußerungsverlust. § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG findet auch Anwendung auf Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG findet keine Anwendung bei der Verschmelzung von Investmentfonds; hier gelten die Regelungen des InvStG.

Barausgleich beim Anteilstausch

Umtauschverhältnis

Prüfung der Voraussetzungen für die Steuerverstrickung (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG)

b)

Sonstige Kapitalforderungen (§ 20 Absatz 4a Satz 3 EStG)

Abgrenzung

Bei einer Wandelanleihe (Wandelschuldverschreibung im Sinne des § 221 AktG) besitzt der Inhaber das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die Anleihe in eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten umzutauschen. Mit dem Umtausch erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe.

Bei einer Umtauschanleihe besitzt der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe vom Emittenten die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien zu verlangen. Mit der Ausübung der Option erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe.

Bei einer Hochzins- oder Aktienanleihe besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen. Mit der Ausübung der Option erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe.

Anwendbarkeit auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht

Sie findet keine Anwendung auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht, wenn die Andienung vor dem 1. Januar 2010 erfolgt.

Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, abhängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen unsicher sind.

Behandlung eines Barausgleichs von Bruchteilen

Beispiel:

Anleger K erwirbt 10.000 € Nominal einer Aktienanleihe mit einem Basispreis von 22 €. Da der Kurs des Basiswertes am Bewertungstag unter der maßgeblichen Schwelle liegt (z. B. 21 €), bekommt er pro 1.000 € Nominal Aktienanleihe rechnerisch 45,4545 Aktien (1.000 €/22 €) geliefert. Weil die Lieferung von Bruchstücken nicht möglich ist, bekommt der Anleger im Ergebnis 450 Aktien. Bruchstücke in Höhe von 4,545 „Aktien“ werden dem Anleger stattdessen zum Kurs – in Abhängigkeit der Emissionsbedingungen – am Tag der Fälligkeit der Anleihe ausgezahlt.

Lösung:

Die Anschaffungskosten der 450 Aktien betragen 10.000 €. Bei einem am Fälligkeitstag unterstellten Kurs von 20 € fließen dem Anleger 90,90 € (4,545 x 20 €) als Kapitalertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu.

Teilweise Tilgung der Kapitalforderung in bar

Beispiel:

Die Emissionsbedingungen einer verzinslichen Wandelanleihe mit einem Nennwert von 1.000 € sehen bei einem Verfall eine Rückzahlung in bar in Höhe von 501,25 € sowie zusätzlich eine Andienung von 7,1454 Aktien vor. Die Bruchteile der Aktie werden basierend auf dem Wandelpreis in bar ausgezahlt.

Lösung:

Auf Grund des vom Emittenten vorgegebenen Aufteilungsverhältnisses zwischen Bar-rückzahlung und Andienung von Stücken besteht ein konkreter Aufteilungsmaßstab für die Anschaffungskosten. Da der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 501,25 € einem Betrag von 50,125 % der Anschaffungskosten der Anleihe entspricht, können den erhaltenen Stücken somit 49,875 % der Aufwendungen für die Anleihe als Anschaffungskosten zugewiesen werden.

Der Barausgleich für die Abfindung der Bruchteile stellt Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 1 EStG dar.

c)

Kapitalerhöhung gegen Einlage (§ 20 Absatz 4a Satz 4 EStG)

("Kurs der Altaktie am Trenntag " – " Zuzahlungsbetrag")/("Bezugsverhältnis " + 1) = "Wert des Bezugsrechts"

Beispiel:

A besitzt 100 Aktien, davon 40 Stücke mit Anschaffung vor dem 1. Januar 2009 und 60 Stücke mit Anschaffung nach dem 31. Dezember 2008. Das Trennverhältnis ist 1:1 (für je eine gehaltene Aktie wird ein Bezugsrecht eingebucht). Das Bezugsverhältnis ist 5:1 (für 5 Alt-Aktien erhält A das Recht eine junge Aktie im Rahmen der Kapitalerhöhung zu beziehen). Der Zuzahlungsbetrag pro junger Aktie beträgt 3 €. Der Kurs der Alt-Aktien zum Trenntag beträgt 23 €.

Die Bewertung der Bezugsrechte für die Ermittlung der Anschaffungskosten der bezogenen Aktien sollte wie folgt erfolgen:

Lösung:

Pro bestandsgeschütztem Bezugsrecht: ("23 € " – " 3 €")/(5/1 + 1) = "3,33 €"

Pro nicht bestandsgeschütztem Bezugsrecht: 0 € (hier greift weiterhin § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG). Ermittlung der Anschaffungskosten bei Bezug 20 neuer Aktien:

40 | x | 3,33 € | + Zuzahlungsbetrag 8 x 3 € | = 157,20 €

und

60 | x | 0 € | + Zuzahlungsbetrag 12 x 3 € | = 36 €

Kann für das Bezugsrecht kein innerer Wert ermittelt werden, ist das Bezugsrecht mit 0 € anzusetzen. Die Anschaffungskosten der jungen Aktien sind mit den unterschiedlichen Anschaffungskosten getrennt auszuweisen. Sie haben aber denselben Anschaffungszeitpunkt.

d)

Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG)

Bezug von Bonusanteilen

– dem Anteilseigner nach ausländischem Recht (z. B. Frankreich, Niederlande oder Spanien) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht

– dem Anteilseigner mit ausländischer Quellensteuer belastete Anteile eingebucht wurden

– es sich um Doppelmaßnahmen handelt (Ausschüttung und Reinvestition in neue Aktien)

– neben der Einbuchung von Aktien auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden (sog. gemischte Maßnahmen)

– Nachbesserungsrechte, die zu einem Bezug neuer Aktien führen können, gewährt werden.

Maßnahmen, bei denen der Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG nicht gegeben ist und die auch die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3, 4 und 7 EStG nicht erfüllen, sind im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren stets als steuerpflichtige Maßnahmen zu behandeln. Sollten in diesem Zusammenhang Anteile eingebucht werden, für die im Kalenderjahr der Kapitalmaßnahme kein Kurswert ermittelt werden kann, so wird es nicht beanstandet, wenn der Kapitalertrag und die Anschaffungskosten für diese Anteile mit 0 € angesetzt werden.

Folgen einer Abspaltung und einer Anteilsübertragung auf Anteilseigner („spin-off“, Abspaltung)

– Die ISIN der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.

– Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesellschaft.

– Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung im Sinne des Satzes 2 vor.

– Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.

– Es wird keine Quellensteuer einbehalten.

– Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.

– Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechtsformen erfolgt entsprechend Tabellen 1 und 2 zum BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 (BStBl I S. 1076).

– Es wurde keine Barzuzahlung durch den Anteilseigner geleistet.

§ 20 Absatz 4a Satz 7 EStG findet insoweit keine Anwendung, als die Beteiligungen in einem Betriebsvermögen gehalten werden, vgl. § 20 Absatz 8 Satz 2 EStG.

Reorganisation einer ausländischen Kapitalgesellschaft (B-Shares)

Beispiel:

Im Jahr 01 führte eine Gesellschaft eine Reorganisation im Verhältnis 8:7 + 1 B-Share durch. Die zugeteilten B-Shares konnten entweder sofort oder innerhalb einer vom Emittenten gesetzten Frist in einen festgelegten Geldbetrag umgetauscht werden. Nach Ablauf der Frist erfolgte ein Umtausch durch die Gesellschaft aufgrund eines vorbehaltenen Kündigungsrechtes.

Lösung:

Erhält der Anleger sogleich das Geld, handelt es sich um eine Bardividende. Bezieht der Anleger B-Shares, gelten die Grundsätze zur Sachausschüttung.

6.

Zurechnung von Einkünften (§ 20 Absatz 5 EStG)

Nießbrauch

7.

Verluste (§ 20 Absatz 6 EStG)

Verlustverrechnung

1. Aktienveräußerungsgewinne/-verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG aus dem aktuellen Jahr;

Aktienveräußerungsverluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG aus dem aktuellen Jahr dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

2. sonstige Kapitalerträge/Verluste aus dem aktuellen Jahr;

sonstige negative Einkünfte aus dem aktuellen Jahr im Sinne des § 20 EStG dürfen mit positiven Einkünften im Sinne des § 20 EStG verrechnet werden.

3. Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG dürfen nur mit nach Verrechnung gemäß Ziffer 1 und 2 verbleibenden Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

4. sonstige Verlustvorträge im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 3 EStG dürfen mit positiven Einkünften nach Verrechnung gemäß Ziffer 1 bis 3 im Sinne des § 20 EStG verrechnet werden.

Die Verlustverrechnung kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden.

Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG hat die auszahlende Stelle unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Diese institutsbezogene unterjährige Verlustverrechnung, vgl. auch Rn. 212, ist nur zeitlich vorrangig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist im Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung (zwischen mehreren Depots bei unterschiedlich auszahlenden Stellen) durchzuführen (BFH-Urteil vom 29. August 2017 - VIII R 23/15, BStBl II 2019 S. 54).

Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG. Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 1 bis 3 EStG zu übernehmen. Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste.

Beispiel für die institutsübergreifende Verlustverrechnung:

Folgende Einkünfte liegen im Jahr 2024 vor:

Bank A

Aktienveräußerungsgewinne | 5.000 €

Aktienveräußerungsverluste | 1.000 €

Verluste Termingeschäfte | 2.000 €

Bank B

Gewinne Termingeschäfte | 10.000 €

Verluste Anleiheverkäufe | 2.000 €

Aktienveräußerungsverluste | 4.000 €

Ein Antrag auf Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG wird gestellt.

Verlustverrechnung durch die Bank A:

Aktienveräußerungsgewinne | 5.000 €

./. | Aktienveräußerungsverluste | 1.000 €

./. | Verluste Termingeschäfte | 2.000 €

= | verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 Absatz 2 EStG) | 2.000 €

Ausweis Steuerbescheinigung (Bank A)

Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP | 2.000 €

davon: | Gewinne aus Aktienveräußerung Zeile 8 Anlage KAP | 2.000 €

nur nachrichtlich:

„Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des 20 Abs. 2 EStG“ | 4.000 €

Verlustverrechnung durch die Bank B:

Gewinne Termingeschäfte | 10.000 €

./. | Verluste Anleiheverkäufe | 2.000 €

= | verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 Absatz 2 EStG) | 8.000 €

Ausweis Steuerbescheinigung (Bank B)

Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP | 8.000 €

Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien Zeile 13 Anlage KAP | 4.000 €

Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d Absatz 4 EStG Einkünfte § 20 Absatz 2 EStG (Aktien):

Aktienveräußerungsgewinne lt. Steuerbescheinigung Bank A | 4.000 €

./. | Aktienveräußerungsverluste lt. Steuerbescheinigung Bank B | 4.000 €

= | Verbleibender Verlust aus Aktienveräußerungen § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG | 0 €

Einkünfte § 20 Absatz 2 EStG (sonstige) noch nicht verrechnete Gewinne Bank B | 8.000 €

./. | durch Verrechnung wieder aufgelebte Verluste Bank A (Termingeschäfte) | 2.000 €

= | verbleibender Veräußerungsgewinn (§ 20 Absatz 2 EStG) | 6.000 €

./. | noch nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag | 1.000 €

= | Einkünfte (§ 20 EStG) | 5.000 €

Vorrang der Verlustverrechnung vor der Gewährung des Sparer-Pauschbetrages

Verlustverrechnung und Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie Anwendung des Freistellungsauftrags

Beispiel:

A erzielt im Februar aus der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren einen Verlust in Höhe von 300 €. Im März erhält er ausländische Dividenden in Höhe von 100 €. Die anre-chenbare ausländische Steuer beträgt 15 €. A hält die Wertpapiere im Depot der Bank X. Wegen der Verluste aus dem Februar behält die Bank keine Kapitalertragsteuer ein.

Weiterhin erhält A im Juni ausländische Dividenden in Höhe von 700 €. Die anrechenbare ausländische Steuer beträgt 70 €. A hält die Wertpapiere im Depot der Bank Y. Da er der Bank einen Freistellungsauftrag über 1.000 € erteilt hat, erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug.

Im Dezember erhält A Zinseinkünfte bei der Bank Z in Höhe von 624 €. Die Bank behält 156 € Kapitalertragsteuer ein.

A erklärt im Rahmen der Veranlagung seine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Absatz 4 EStG. Die Verlust-Bescheinigung gemäß § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG sowie die entsprechenden Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 EStG legt er bei.

Lösung:

Im Rahmen der Veranlagung werden die Kapitaleinkünfte wie folgt berücksichtigt.

Erträge | Anrechenbare Steuer

Veräußerung Wertpapiere | ./. 300 €

Erträge ausländische Dividende | 800 € | 85 €

Zinseinkünfte | 624 €

A erzielt insgesamt Einnahmen in Höhe von 1.124 €. Unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages verbleiben 124 €. Hierauf entfällt eine Abgeltungsteuer in Höhe von 31 €. Angerechnet werden somit ausländische Steuern in Höhe von maximal 31 €. Die bisher einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 156 € wird erstattet.

Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von ADRs (American Depositary Receipts)

8.

Subsidiarität (§ 20 Absatz 8 EStG)

9.

Einkunftserzielungsabsicht (§ 20 Absatz 9 EStG)

Grundsatz

Bausparverträge

Sparer-Pauschbetrag

Negative Einlagezinsen

Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten („Staffelzinsen“) ist die Gesamt-verzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Ist die Gesamtverzinsung positiv, so handelt es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.

Beispiel:

Die Zinskonditionen für ein Anlageprodukt (Tagesgeld) sind wie folgt ausgestaltet:

– von 0,00 € bis 500.000,00 € positiver Zins (0,1 % p. a.) – von 500.000,01 € bis 1.000.000,00 € keine Verzinsung – ab 1.000.000,01 € negativer Zins (-0,05 % p. a.)

Es werden 1.500.000,00 € vom 1.01. – 31.03. angelegt. Die Zinsgutschrift erfolgt am 31.03.

Lösung:

Auf den ersten Teilbetrag in Höhe von 500.000,00 € entfällt ein positiver Zins in Höhe von 125,00 € (500.000,00 € x 0,1 % x 3 Monate). Auf den zweiten Teilbetrag (500.000,01 € bis 1.000.000,00 €) entfällt kein Zins. Auf den dritten Teilbetrag (1.000.000,01 € bis 1.500.000,00 €) entfällt ein negativer Zins in Höhe von ./. 62,50 € (500.000,00 € x 0,05 % x 3 Monate). Der Besteuerung ist der positive Saldo aus den Zinsen der drei Guthabenbereiche in Höhe von 62,50 € zugrunde zu legen (125,00 € + 0,00 € ./. 62,50 €).

II.

Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG)/

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

Wird dagegen ein Kontoguthaben auf ein anderes Kreditinstitut übertragen oder erstmalig bei einem Kreditinstitut ein Depot eröffnet und wird dafür eine Geldprämie unter der Bedingung gezahlt, dass Wertpapiere beim übernehmenden/eröffnenden Kreditinstitut erworben werden, so mindert die für die Übertragung des Kontoguthabens gezahlte Geldprämie die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere. Die Geldprämie ist mit den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere in der Reihenfolge deren Erwerbs zu verrechnen.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG vor, vgl. auch Rn. 59. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.

Wird der Fremdwährungsbetrag innerhalb der Frist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Euro oder eine dritte Währung getauscht, so sind Währungsgewinne/-verluste die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst wurden, nicht zusätzlich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen, § 23 Absatz 2 EStG.

III.

Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)

1.

Tarif (§ 32d Absatz 1 EStG)

Abgeltungsteuer nach § 32d und § 35b EStG

Höhe der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer bei Zwölftelung der Kirchensteuer (§ 32d Absatz 1 Satz 3 bis 5 EStG)

Beispiel:

Endet die Kirchensteuerpflicht im Januar, ist in der Formel des § 32d Absatz 1 Satz 4 EStG für k bei einem angenommenen Kirchensteuersatz von 9 % nicht 9, sondern nur 9 x 1/12 = 0,75 anzusetzen.

2.

Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz (§ 32d Absatz 2 EStG)

a)

Zwingende Ausnahme bei Kapitalüberlassung an nahestehende Personen oder von Anteilseignern (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG)

Definition der nahestehenden Person (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b EStG)

Von einem solchen Beherrschungsverhältnis ist auszugehen, wenn der beherrschten Person auf Grund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteile vom 29. April 2014 - VIII R 9/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13, VIII R 31/11, BStBl II S. 986, 990, 992 und 995). Das Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein (BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 - VIII R 8/14, BStBl II S. 397).

Beispiel:

Ehegatte/Lebenspartner A gewährt dem Ehegatten/Lebenspartner B ein Darlehen zum Erwerb einer vermieteten Immobilie. Der darlehensnehmende Ehegatte/Lebenspartner B ist ansonsten mittellos. Ein fremder Dritter hätte den Erwerb der Immobilie durch B nicht zu 100 % finanziert.

Lösung:

B ist von A finanziell abhängig. Hinsichtlich der Finanzierung verbleibt B kein eigener Entscheidungsspielraum, so dass A bei der Darlehensgewährung einen beherrschenden Einfluss auf B ausüben kann. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs nach § 32d Absatz 1 EStG auf die vom darlehensgebenden Ehegatten/Lebenspartner A erzielten Kapitaleinkünfte ist nach § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG ausgeschlossen.

Für die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Vertragsparteien an der Einkünfteerzielung des anderen reicht es nicht aus, dass der Darlehensgeber von der Besteuerung der Zinsen nach dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Absatz 1 EStG profitiert und der Schuldner die gezahlten Vergütungen im tariflichen Bereich als Betriebsausgaben abziehen kann (BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 - VIII R 5/17, BStBl II S. 807).

Beteiligungsgrenze (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG)

b)

Ausnahme auf Antrag bei bestimmter Beteiligungshöhe (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG)

Berufliche Tätigkeit

Zeitraum der Beteiligung

Hinzuerwerb von Anteilen

Antragsfrist

Verfahrensfragen

Vorliegen von Kapitalerträgen

3.

Erträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bei einem inländischen Kreditinstitut unterlegen haben (§ 32d Absatz 3 EStG)

4.

Veranlagungs-Wahlrecht (§ 32d Absatz 4 EStG)

Allgemeines

So kann der Steuerpflichtige z. B. bei Veräußerungsfällen Anschaffungskosten, die sein depotführendes Institut nicht berücksichtigt hat, im Rahmen der Veranlagung anführen. Außerdem kann der Steuerpflichtige unter anderem in den Fällen, in denen beim Kapitalertragsteuerabzug der steuermindernde Effekt der Kirchensteuerzahlung noch nicht berücksichtigt wurde (z. B. bei Dividendenausschüttungen), diesen im Rahmen der Veranlagung nachholen, wenn der Kirchensteuerabzug durch sein depotführendes Institut nicht durchgeführt worden ist und die Festsetzung der Kirchensteuer in der Veranlagung zu erfolgen hat.

Erklärt er diese Einkünfte in der Veranlagung, erfolgt entsprechend der Regelung in § 32d Absatz 3 Satz 2 EStG eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um 25 % der – durch die entsprechenden Tatbestände geminderten – Einkünfte. Die vom Kreditinstitut bereits einbehaltene und bescheinigte Kapitalertragsteuer wird nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG im Rahmen der Veranlagung auf die für die Einkünfte aus Kapitalvermögen festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Dies kann zu einer Einkommensteuererstattung führen.

5.

Anrechnung ausländischer Steuern (§ 32d Absatz 5 EStG)

Anrechnung ausländischer Steuern bei ausländischen Investmenterträgen

Beispiel (ausländischer Auslands-Immobilienfonds):

Ein inländischer Privatanleger bezieht eine Ausschüttung eines ausländischen Auslands-Immobilienfonds im Sinne des § 2 Absatz 9 Satz 2 InvStG in Höhe von 10.000 €. Nach Anwendung der Auslands-Immobilienteilfreistellung nach § 20 Absatz 3 Satz 2 InvStG in Höhe von 80 % sind nur 2.000 € der Investmenterträge steuerpflichtig. Die Ausschüttung unterliegt im Sitzstaat des Investmentfonds einer Quellensteuer in Höhe von 30 %, also 3.000 €. Das entsprechende DBA sieht einen Ermäßigungsanspruch auf 15 % (hier 1.500 €) vor.

Lösung:

Höchstbetrag in Höhe von 500 € (2.000 € x 25 %);

Anrechnung in Höhe von 500 €.

Beispiel (ausländischer Aktienfonds):

Ein inländischer Privatanleger bezieht eine Ausschüttung eines ausländischen Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 InvStG in Höhe von 10.000 €. Nach Anwendung der Aktienteilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 InvStG in Höhe von 30 % sind nur 7.000 € der Investmenterträge steuerpflichtig. Die Ausschüttung unterliegt im Sitzstaat des Investmentfonds einer Quellensteuer in Höhe von 30 %, also 3.000 €. Das entsprechende DBA sieht einen Ermäßigungsanspruch auf 15 % (hier 1.500 €) vor.

Lösung:

Höchstbetrag in Höhe von 1.750 € (7.000 € x 25 %);

Anrechnung in Höhe von 1.500 € (aufgrund der Begrenzung auf die nach dem DBA-Ermäßigungsanspruch verbleibende ausländische Steuer).

6.

Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 EStG)

Allgemeines

Wird das Veranlagungswahlrecht nach § 32d Absatz 6 EStG ausgeübt, müssen alle Kapitalerträge erklärt werden. Hierzu sind sämtliche Steuerbescheinigungen vorzuhalten und auf Verlangen des Finanzamts einzureichen (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG). Nicht ausgeglichene Verluste im Sinne des § 43a Absatz 3 EStG sind nur zu berücksichtigen, wenn die Bescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG vorliegt. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch im Rahmen der Günstigerprüfung ausgeschlossen (§ 20 Absatz 9 EStG und BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 - VIII R 13/13, BStBl II S. 393).

Bei Ansatz der tariflichen Einkommensteuer ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG).

Beispiel:

A (ledig) erzielt folgende Einkünfte:

Verluste aus Gewerbebetrieb | 20.000 €

Einkünfte aus Kapitalvermögen bei seinem inländischen Kreditinstitut | 25.000 €

Lösung:

Beantragt der Steuerpflichtige die Günstigerprüfung, beträgt die festzusetzende tarifliche Einkommensteuer 0 €. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (zzgl. Zuschlagsteuern) wird im Rahmen der Veranlagung erstattet.

Alternativ kann der Steuerpflichtige die Kapitaleinkünfte mit dem in § 32d EStG geregelten Steuersatz versteuern. In diesem Fall beträgt der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 €, welcher nach den Regelungen des § 10d EStG zu berücksichtigen ist.

Der Anrechnungshöchstbetrag ist wie folgt zu berechnen:

tarifliche Einkommensteuer bei Hinzurechnung der Kapitaleinkünfte

abzüglich tarifliche Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte

= Anrechnungshöchstbetrag

IV.

Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG)

1.

Treuhanddepots

Verwaltung durch einen Insolvenzverwalter

Treuhänderische Vermögensauslagerung auf sogenannte Contractual Trust Arrangements (CTA)

Der Treuhänder legt dem Kreditinstitut ein Schreiben des Treugeberunternehmers vor, wonach die folgenden Voraussetzungen für die wirtschaftliche Zurechnung zum Treugeberunternehmen für das betreffende Treuhandvermögen erfüllt sind:

– der Treuhänder hat die überlassenen Barmittel oder anderen Vermögenswerte nach vom Treugeber aufgestellten Richtlinien anzulegen oder zu verwalten;

– das eigene Vermögen des Treuhänders und das Treuhandvermögen werden getrennt verwaltet, so dass eine Identifizierung der vom Treuhänder übertragenen Vermögenswerte jederzeit gewährleistet ist;

– Geschäfte mit dem Treugut werden im Namen des Treuhänders, aber nur für Rechnung des Treugebers getätigt;

– der Treugeber kann die Herausgabe des endgültig nicht mehr benötigten Treuhandvermögens verlangen;

– den Treugeber treffen die wirtschaftlichen Entwicklungen der Vermögensanlage einschließlich des Risikos einer Wertminderung sowie der nicht zweckgerichteten Verwendung endgültig.

Wird ein solches Schreiben vorgelegt, hat das konto- bzw. depotführende Kreditinstitut dann von Betriebsvermögen auszugehen und für die Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 EStG auf die Merkmale des Treugeberunternehmens abzustellen. Ist eine Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 EStG nicht möglich, wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Randnummer eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund einer NV-Bescheinigung nicht beanstandet.

2.

Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 Absatz 1 EStG)

a)

Nachzahlungen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG)

b)

Weltbank-Papiere im Rahmen der Abgeltungsteuer (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a EStG)

c)

Namensschuldverschreibungen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG)

– die Anleihe/Emission muss in einem einheitlichen Akt begeben worden sein,

– die über die einheitliche Anleihe ausgestellten, auf Teile des Gesamtnennbetrags lautenden Schuldverschreibungen müssen hinsichtlich der Konditionen (Ausstellungsdatum, Laufzeit, Tilgungsmodalitäten, Verzinsung) einheitlich ausgestaltet, also untereinander austauschbar und übertragbar (fungibel) sein und

– aus der Teilschuldverschreibung muss ersichtlich sein, dass sie einen Teil einer Gesamtemission verbrieft.

Findet die Verwahrung als Streifbandverwahrung oder als eingeschränkte Girosammelverwahrung statt und schafft der Emittent hierdurch die Möglichkeit, Namensschuldverschreibungen auf einfachem Weg auszutauschen und zu übertragen, reicht dies für die Annahme einer hinreichenden Fungibilität als Merkmal einer Teilschuldverschreibung aus.

d)

Depotübertrag mit Gläubigerwechsel (§ 43 Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG)

Veräußerungsfiktion bei Depotübertrag mit Gläubigerwechsel (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG)

Beispiel:

A überträgt an B Aktien, die er im Jahr 2006 erworben hat.

Lösung:

Die Übertragung stellt keine steuerpflichtige Veräußerung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 4 EStG dar.

Übertragung von Depots aus Anlass von Erbfällen (§ 43 Absatz 1 Satz 5 EStG)/

Übertragungen für Zwecke der Begründung eines Treuhandverhältnisses

In den Fällen, in denen sowohl der Treuhänder als auch der Treugeber bekannt sind (offene Treuhand) und eine Übertragung zwischen Treugeber und Treuhänder erfolgt, ist eine Meldung nicht erforderlich.

Unentgeltliche Depotüberträge (§ 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG)

Sofern bei einer Übertragung eines Depots die erforderlichen Daten, die den Übertragenden und den Depotempfänger betreffen, berechtigterweise nicht vollständig mitgeteilt werden können, steht dies einer Einordnung als unentgeltlicher Übertragung nicht entgegen. Dies gilt insbesondere bei Personengesellschaften, Körperschaften und anderen Unternehmen, die nicht über eine steuerliche Identifikationsnummer verfügen. Natürliche Personen (z. B. Anleger aus dem Ausland, Diplomaten) können sich für diesen Zweck eine steuerliche Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern erteilen lassen, wenn ihnen nicht aus anderen Gründen bereits eine solche erteilt wurde.

Sind mehrere Personen, entweder als Übertragende oder als Empfänger, Inhaber eines Gemeinschaftsdepots, so ist für diesen Depotübertrag nur eine Meldung vorzunehmen (inklusive der steuerlichen Identifikationsnummern und der sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben).

Informiert das Kreditinstitut den Steuerpflichtigen z. B. bei Antragstellung oder bei Auftragserteilung für einen Depotübertrag mit dem jeweiligen Formular darüber, dass die abgefragten Daten an die Finanzbehörden übermittelt werden, so ist keine zusätzliche Information des Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO mehr erforderlich.

Bei einem Übertrag der Wertpapiere von einem Treuhänder auf einen Dritten sind die steuerlichen Identifikationsnummern des Treugebers (soweit bekannt), des Treuhänders und des Empfängers zu melden.

Behandlung von Wertpapierleihe, Wertpapierpensions- und Repogeschäften

Kann die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft ausnahmsweise nicht durch das Kreditinstitut vorgenommen werden oder unterbleibt die Zuordnung, weil das Eindeckungsgeschäft in einem späteren Kalenderjahr als dem des Verkaufs erfolgt, wird das Erfüllungsgeschäft als entgeltlicher Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) behandelt. Dabei wird als Ersatzwert für den Veräußerungserlös der Börsenkurs angesetzt. Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG).

3.

Ausnahmen vom Steuerabzug (§ 43 Absatz 2 EStG)

a)

Interbankenprivileg (§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG)

§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG findet auch Anwendung bei zugunsten eines inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts verwahrten Investmentanteilen.

Gehören die Konten oder Depots einem unter Insolvenzverwaltung stehenden Kredit-, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungsinstitut, findet § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG gleichfalls Anwendung. Rn. 155 Satz 2 gilt entsprechend.

b)

Ausnahmen für Unternehmen (§ 43 Absatz 2 Satz 3 bis 6 EStG)

Nach ausländischem Recht gegründete, unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften

Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG

4.

Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer durch inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen (§ 43 Absatz 3 EStG)

5.

Abgeltungswirkung bei von den Erträgen abweichender Bemessungsgrundlage

(§ 43 Absatz 5 EStG)

V.

Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG)

1.

Übernahme der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge

Beispiel 1:

Berechnungsbeispiel (mit Kirchensteuer):

verdeckte Gewinnausschüttung: | 100.000,00 €

vom Schuldner übernommene Kapitalertragsteuer: | 33.955,86 €

vom Schuldner übernommener Solidaritätszuschlag: | 1.867,57 €

vom Schuldner übernommene Kirchensteuer: | 3.056,03 €

Kapitalertrag i. S. des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG: | 138.879,46 €

Die Berechnungsformel nach § 32d Absatz 1 Satz 3 EStG ist wie folgt anzupassen:

"Kapitalertrag" = ("tatsächlich ausgezahlter Betrag " x " 4,09")/2,945

Bei einem Kirchensteuer-Satz von 8 % ist im Zähler ein Wert von 4,08 zu verwenden.

Beispiel 2:

Berechnungsbeispiel (ohne Kirchensteuer):

verdeckte Gewinnausschüttung: | 100.000,00 €

vom Schuldner übernommene Kapitalertragsteuer: | 33.955,86 €

vom Schuldner übernommener Solidaritätszuschlag: | 1.867,57 €

Kapitalertrag i. S. des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG: | 135.823,43 €

Berechnungsformel:

"Kapitalertrag" = ("tatsächlich ausgezahlter Betrag " x " 4")/2,945

2.

Depotüberträge ohne und mit Gläubigerwechsel (§ 43a Absatz 2 EStG)

a)

Einzelfragen (§ 43a Absatz 2 Satz 3 ff. EStG)

Wertansatz bei nicht börsennotierten Inhaber-Schuldverschreibungen

Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Übertragung von Investmentanteilen von einem anderen inländischen Institut ohne Gläubigerwechsel sowie mit Gläubigerwechsel bei einem unentgeltlichen Erwerb im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 5 EStG

– der Anschaffungszeitpunkt,

– die Anschaffungskosten (Ausgabepreis oder bei einem Erwerb auf dem Sekundärmarkt der Kaufpreis einschließlich Anschaffungsnebenkosten) der zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt erworbenen Investmentanteile,

– die Anzahl der zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt erworbenen Investmentanteile (sofern zwischenzeitlich eine steuerneutrale Fondsverschmelzung vorgenommen wurde: die Anzahl der erworbenen Anteile unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses der Fondsverschmelzung).

Darüber hinaus ist bei Depotüberträgen bis einschließlich dem 31. Dezember 2017 auch der bei Erwerb der Investmentanteile gezahlte Zwischengewinn im Sinne des § 1 Absatz 4 InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mitzuteilen. Außerdem sollte der Immobiliengewinn zum Anschaffungszeitpunkt übermittelt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Immobiliengewinn nicht übermittelt wird, sondern von dem aufnehmenden Kreditinstitut anhand des Anschaffungszeitpunkts bestimmt wird.

Für Investmentanteile, die im Rahmen einer steuerneutralen Verschmelzung gemäß §§ 14, 17a InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erworben worden sind, gehören zu den Anschaffungsdaten auch die für die Veräußerungsgewinnermittlung nach § 8 Absatz 5 InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erforderlichen Korrekturgrößen für den Zeitraum zwischen Anschaffung und Verschmelzung der Investmentanteile an dem übertragenden Investmentfonds. Die Korrekturgrößen können gesondert oder durch Anpassung im Sinne des § 8 Absatz 5 InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des zu übermittelnden Ausgabe- bzw. Kaufpreises der Investmentanteile an dem übertragenden Investmentfonds mitgeteilt werden. Daneben sind die zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge sowie der Zeitpunkt der letzten steuerneutralen Verschmelzung mitzuteilen.

Bei Depotüberträgen ab dem 1. Januar 2018 sind folgende zusätzliche Angaben zu übermitteln:

– der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG,

– die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (§ 56 Absatz 4 Satz 1 und 3 InvStG),

– der Zwischengewinn nach § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 InvStG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (§ 56 Absatz 4 Satz 3 InvStG),

– die Anschaffungskosten im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 oder 3 InvStG zum 1. Januar 2018 (die ursprünglichen Anschaffungskosten wurden im fiktiven Veräußerungsgewinn berücksichtigt und sind daher nicht zu übermitteln),

– der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung im Sinne des § 22 Absatz 1 InvStG,

– die Anschaffungskosten im Sinne des § 22 Absatz 2 InvStG (dieser Wert tritt an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des Erwerbs) und

– die Anschaffungskosten im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 InvStG.

Es wird nicht beanstandet, wenn für den Fall von mehreren vorangegangenen fiktiven Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 1 InvStG Gewinne und Verluste, die aus einer originären Anschaffungsposition stammen, in einem Betrag übermittelt werden, vgl. Rn. 59 Absatz 3 des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2025 (BStBl I S. 1388).

Die übermittelten Anschaffungsdaten sind im Rahmen des Steuerabzugs für die Ermittlung des (späteren) Gewinns aus der Rückgabe oder Veräußerung der Investmentanteile für die übernehmende inländische auszahlende Stelle grundsätzlich bindend. Ändert der Investmentfonds die Angaben zum Zwischengewinn oder zum Immobiliengewinn, so hat das aufnehmende Kreditinstitut die korrigierten Werte zu berücksichtigen. Wenn das abgebende Kreditinstitut korrigierte Anschaffungsdaten übermittelt, dann sind diese korrigierten Werte dem Steuerabzug zu Grunde zu legen.

Wertansatz bei Anteilen an Investmentfonds

Depotübertrag aufgrund einer Versicherungsleistung in Form von Investmentanteilen

Behandlung von Depotüberträgen ohne Gläubigerwechsel, die vor 2009 vollzogen werden

Behandlung von Depotübertragungen bei Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden

Weitergabe von Anschaffungsdaten im Emissionsgeschäft

Aus dem Emissionsdepot heraus werden dann Übertragungsaufträge erteilt, mit denen die jeweils gezeichneten Wertpapiere zu den entsprechenden Anlegern transportiert werden sollen. Alle notwendigen Anschaffungsdaten teilt der Emittent der begleitenden Bank gemeinsam mit den Übertragungsaufträgen mit, so dass die begleitende Bank der Depotbank des Anlegers die effektiv zugrunde zu legenden Anschaffungsdaten mitteilen kann. Sowohl Anschaffungspreise als auch Anschaffungszeitpunkte können dabei auf Basis des Emissionsprospektes oder auch der Zeichnungsscheine festgestellt werden. Die eingeschränkte Möglichkeit des Nachweises der Anschaffungsdaten nach § 43a Absatz 2 Satz 3 EStG findet insoweit keine Anwendung, da die Richtigkeit der Anschaffungskosten auf Ebene der begleitenden Bank nachvollzogen werden kann.

Depotüberträge aufgrund von Umstrukturierungen im Konzern und Geschäftsstellenveräußerungen – Übertragung von nicht ausgeglichenen Verlusten sowie nicht angerechneter ausländischer Quellensteuern

Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel von einem ausländischen Institut

Im Fall einer Umschreibung eines durch Erbfall erworbenen Depots auf den Erben im Ausland mit anschließender Übertragung ins Inland ist von einem Depotübertrag mit Gläubigerwechsel auszugehen, bei dem die Anschaffungsdaten auch bei einem Übertrag von einem ausländischen Institut mit Sitz innerhalb der in Satz 1 genannten Staaten und Gebiete nicht vom inländischen Institut übernommen werden dürfen, es sei denn, das ausländische Institut versichert, dass der Erbfall mehr als 10 Jahre vor der Depotübertragung ins Inland zurückliegt.

Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag mit Gläubigerwechsel (z. B. Depotübertrag Stifter auf Stiftung) kommt eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG nicht in Betracht.

b)

Ersatzbemessungsgrundlage und Verluste (§ 43a Absatz 2 Satz 6 und 7 EStG)

Beispiel:

Der Steuerpflichtige weist die Anschaffungsdaten bei einem Geschäftsvorfall (Einlösung einer Anleihe), den das Kreditinstitut mit Ersatzbemessungsgrundlage (Gewinn 300 €) abgerechnet hat, in der Veranlagung nach (Gewinn 0 €).

Lösung:

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird erstattet.

Abwandlung:

Der Steuerpflichtige hat aus der Veräußerung von Anleihen außerdem Verluste in Höhe von 500 € erzielt. Die Bank bescheinigt am Ende des Kalenderjahres Verluste in Höhe von 200 €. Der Steuerpflichtige weist die Anschaffungsdaten im Rahmen der Veranlagung nach, so dass er neben den von der Bank bescheinigten Verlusten in Höhe von 200 € weitere Verluste in Höhe von 300 € im Rahmen der Veranlagung mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnen kann.

Lösung:

Erklärt der Steuerpflichtige keine weiteren Einkünfte aus Kapitalvermögen, wird zum Jahresende ein Verlust in Höhe von 500 € festgestellt (§ 20 Absatz 6 EStG). Kapitalertragsteuer wird nicht erstattet.

Behandlung von Leerverkäufen

Der Verkaufsauftrag muss sofort als Veräußerungsgeschäft abgewickelt werden. Da dem Veräußerungsgeschäft kein Depotbestand und somit auch keine Anschaffungskosten gegenüberstehen, ist der Verkauf mit der Ersatzbemessungsgrundlage abzurechnen (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG).

Deckt der Kunde sich anschließend mit entsprechenden Wertpapieren ein, hat das Kreditinstitut die hierfür angefallenen Anschaffungskosten nachträglich dem Veräußerungsgeschäft zuzuordnen. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer insoweit zu korrigieren, als anstelle des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage der tatsächliche Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist. Das Erfüllungsgeschäft (Lieferung der Wertpapiere) ist steuerlich nicht relevant.

Kann die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft ausnahmsweise nicht durch das Kreditinstitut vorgenommen werden oder unterbleibt die Zuordnung, weil das Eindeckungsgeschäft in einem späteren Kalenderjahr als dem des Leerverkaufs erfolgt, wird das Erfüllungsgeschäft als entgeltlicher Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) behandelt. Dabei wird als Ersatzwert für den Veräußerungserlös der Börsenkurs angesetzt. Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG).

Nimmt das Kreditinstitut eine Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangegangenen Veräußerungsgeschäft im gleichen Kalenderjahr vor, ist im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung die Erhebung der Kapitalertragsteuer insoweit zu korrigieren, als dass anstelle der Ersatzbemessungsgrundlage der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist.

Der Verkauf wird zunächst unter Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage (wegen fehlender Anschaffungsdaten) abgewickelt. Bei späterer Einbuchung der Anschaffungskosten erfolgt dann jedoch eine Korrekturabrechnung durch die Depotbank.

c)

Übertragung nicht verbriefter Kapitalforderungen/Wertpapiere des Bundes und der Länder (§ 43a Absatz 2 Satz 8 EStG)

3.

Anrechnung ausländischer Quellensteuer (§ 43a Absatz 3 Satz 1 EStG)

Anwendungsbereich, Verfahrensweise

Beispiel 1:

Ausländische Dividende | 100

Steuerberechnung

Abgeltungsteuer (25 %) | 25

./. anrechenbare ausländische Steuer | -15

zu zahlende Abgeltungsteuer | 10

Beispiel 2:

Geschäftsvorfall | Ertrag | Abgeltungsteuer | anrechenbare ausl. Steuer

(1) | Ausl. Div. Staat 1 | 100 | 10 | 15

(2) | Ausl. Div. Staat 2 | 200 | 0 | 50

(3) | Inl. Zinsertrag | 300 | 75 | -

Summe | 600 | 85 | 65

Steuerverprobung:

Erträge insgesamt | 600

Abgeltungsteuer (25 %) | 150

./. anrechenbare ausländische Steuer | -65

zu zahlende Abgeltungsteuer | 85

Verluste mindern die abgeltungsteuerpflichtigen Erträge unabhängig davon, ob diese aus in- oder ausländischen Quellen stammen. Die Summe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuerbeträge ist auf die nach Verlustverrechnung verbleibende Abgeltungsteuerschuld anzurechnen.

Beispiel 3:

Geschäftsvorfälle (1) – (3) wie Beispiel 2, zusätzlich danach

(4) Verlust aus Anleiheveräußerung

Geschäftsvorfall | Ertrag | Verlusttopf | Abgeltungsteuer | anrechenbare ausl. Steuer

(1) | Ausl. Div. Staat 1 | 100 | 10 | 15

(2) | Ausl. Div. Staat 2 | 200 | 0 | 50

(3) | Inl. Zinsertrag | 300 | 75 | -

(4) | Veräußerungsverlust | -300

Summe brutto | 600 | -300 | 85 | 65

Verlustverrechnung | -300 | 300

Zwischensumme | 300 | 0 | 85 | 65

Steuererstattung | -75

Endsumme | 300 | 10 | 65

Steuerverprobung

Erträge nach Verlustverrechnung | 300

Abgeltungsteuer (25 %) | 75

./. anrechenbare ausländische Steuer | -65

Verbleibende Abgeltungsteuerschuld | 10

./. bereits gezahlte Abgeltungsteuer | -85

Erstattung | -75

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3, aber zuerst Verlust aus Anleiheveräußerung

Geschäftsvorfall | Ertrag | Verlusttopf | Abgeltungsteuer | anrechenbare ausl. Steuer

(0) | Veräußerungsverlust | -300 | - | -

(1) | Ausl. Div. Staat 1 | 100 | (-100) | 0 | 15

(2) | Ausl. Div. Staat 2 | 200 | (-200) | 0 | 50

(3) | Inl. Zinsertrag | 300 | 75 | -

Summe brutto | 600 | -300 | 75 | 65

Verlustverrechnung | -300 | 300

Zwischensumme | 300 | 0 | 75 | 65

Steuererstattung | -65

Endsumme | 300 | 0 | 10 | 65

Steuerverprobung:

Erträge nach Verlustverrechung | 300

Abgeltungsteuer (25 %) | 75

./. anrechenbare ausländische Steuer | -65

Verbleibende Abgeltungsteuerschuld | 10

./. bereits gezahlte Abgeltungsteuer | -75

Erstattung | -65

Anrechnung ausländischer Steuer bei einem Erstattungsanspruch im ausländischen Staat

Hinsichtlich der Anrechnung norwegischer Quellensteuer, vgl. BMF-Schreiben vom 15. November 2011 (BStBl I S. 1113). Besteht ein Erstattungsanspruch im Quellenstaat, können entsprechende Erstattungsformulare über die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern online über folgenden Link abgerufen werden:

https://www.bzst.de/DE/Service/SteuerlichesInfocenter/Ausl_Formulare/auslaendische_formulare_node.html.

Anrechnung ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Fällen

Anrechnung ausländischer Quellensteuer in DBA-Fällen

Anrechnung fiktiver Quellensteuer im Steuerabzugsverfahren

Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Treuhandkonten, Nießbrauch- und Nachlasskonten

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Ausschüttungen kanadischer Income Trusts

4.

Verlusttopf (§ 43a Absatz 3 Satz 2 bis 6 und 8 EStG)

Führung eines Steuerverrechnungskontos mit Erstattungsmöglichkeit und Auskunft über den Stand des Steuerverrechnungskontos

Um dem Erfordernis des Verlustausgleichs über das Kalenderjahr hinweg gerecht zu werden, kann das Kreditinstitut dem Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift aus einer nachträglichen Verrechnung mit dem Verlusttopf erteilen.

Der Ausgleich kann technisch über ein vom Kreditinstitut intern für jeden Steuerpflichtigen geführtes Steuerverrechnungskonto vorgenommen werden.

Im Hinblick auf dieses Steuerverrechnungskonto und das skizzierte Ausgleichserfordernis wird es nicht beanstandet, wenn das Kreditinstitut nicht nur am Ende des Kalenderjahres, sondern auch unterjährig (zu bestimmten Stichtagen oder auch täglich bzw. mit jedem neuen Geschäftsvorfall) einen Abgleich vornimmt und dem Steuerpflichtigen einen etwaigen sich ergebenden positiven Steuersaldo erstattet, der im Rahmen der jeweils nächsten Kapitalertragsteuer-Anmeldung verrechnet wird.

Verlustverrechnung nur für Konten und Depots des Privatvermögens

Verlustverrechnung bei Ehegatten/Lebenspartnern

Gemeinschaftskonten und -depots

Treuhandkonten und -depots, Wohnungseigentümergemeinschaften u. Ä.

Schließen des Verlusttopfs bei Tod eines Kunden

Verlustverrechnung und Quellensteuer bei NV-Fällen

Verrechnung von Aktienverlusten (Aktientopf)

Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen

Beispiel:

Geschäftsvorfall | Ertrag/ Verlust | Verlusttopf/ Aktienver- äußerung | Verlusttopf sonstige | Zur Verfügung stehendes Frei- stellungsvolumen | Abgeltung- steuer

1.2.2009 gezahlte Stückzinsen | -100 | 100 | 1.000 | 0

1.3.2009 Zinszahlung | +900 | 0 | 200 | 0

1.4.2009 Verlust aus Anleihe- verkauf | -500 | 0 | 700 (aufgelebtes Freistellungs- volumen) | 0

Hierdurch wird sichergestellt, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht höher ist als die nach Maßgabe des § 20 Absatz 6 EStG verrechneten Kapitalerträge. Nicht verrechenbare Aktienverluste bleiben dabei unberücksichtigt.

Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Grund der Erteilung eines gemeinsamen Freistellungsauftrages im Jahr der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft

Verlustvortrag auf Folgejahr bzw. Ausstellung einer Verlustbescheinigung

Vollständiger Depotübertrag auf mehrere Institute nach Beendigung der Kundenbeziehung

Verlustbescheinigung beim Tod eines Kunden (§ 43a Absatz 3 Satz 4 EStG)

Verlustbescheinigung bei Beendigung der Kundenbeziehung und bei Steuerausländereigenschaft

Kein Verlusttopf bei Körperschaften (§ 43a Absatz 3 Satz 8 EStG)

5.

Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug (§ 43a Absatz 3 Satz 7 EStG)

Beispiel 1:

A erhält eine Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft über 100 € im Jahr 01, die in voller Höhe als Dividende behandelt wird. Im Jahr 02 erfolgt die Korrektur des Dividendenertrags auf 50 €. In Höhe von weiteren 50 € lag eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung vor. Insoweit ergibt sich eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile. Die Aktien sind im Jahr 02 noch im Bestand des Kunden.

Das Kreditinstitut hat einen sonstigen Verlust in Höhe von 50 € im Jahr 02 einzubuchen. Außerdem sind die Anschaffungskosten um 50 € zu mindern.

Abwandlung:

Die Aktien wurden von A im Jahr 01 mit einem Verlust von 20 € veräußert.

Das Kreditinstitut hat einen sonstigen Verlust in Höhe von 50 € und einen Aktienveräußerungsgewinn von 50 € einzubuchen.

Beispiel 2:

A hat im Jahr 01 Aktien mit einem Gewinn von 2.000 € veräußert. Im Jahr 02 führt die Neuberechnung des Veräußerungsergebnisses auf Grund einer Fehlerkorrektur zu einem Verlust von 500 €.

Die Bank hat im Jahr 02 einen sonstigen Verlust in Höhe von 2.000 € und einen Aktienverlust in Höhe von 500 € einzubuchen.

Beispiel 3:

A veräußert im Jahr 01 Wertpapiere mit einem Verlust von 200 €. Die Bank behandelt die Verluste als Aktienveräußerungsverluste. Im Jahr 02 stellt sich heraus, dass es sich um Verluste aus der Veräußerung von Finanzinnovationen handelt. Der Verlusttopf ist noch nicht verbraucht.

Die Bank hat die steuerrechtliche Einstufung im Jahr 02 zu korrigieren.

Beispiel 4:

Ehegatten/Lebenspartner A und B erteilen einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gegenüber der Bank in Höhe von 2.000 €. Bei der Bank werden jeweils Einzelkonten und gemeinschaftliche Konten geführt. A verstirbt im Jahr 01. Ehegatte/Lebenspartner B teilt dies der Bank erst im Jahr 04 mit.

Die Bank hat für die Einzelkonten von A und B sowie für die gemeinschaftlichen Konten eine Korrektur nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG im Jahr 04 für die Jahre 02 und 03 durchzuführen. Eine Korrektur für das Todesjahr erfolgt nicht. Die Steuerbescheinigungen der Jahre 02 und 03 werden nicht korrigiert. B kann mit Wirkung zum 1. Januar 04 einen neuen Freistellungsauftrag erteilen.

Beispiel 5:

Steuerpflichtiger A hat einen Freistellungsauftrag gegenüber der Bank in Höhe von 1.000 € erteilt. A verstirbt am 1. Juni 01. Die Erben teilen dies der Bank erst im Jahr 02 mit. Am 1. Oktober 01 werden 100 € Zinsen auf dem Konto des A gutgeschrieben.

Da die Geschäftsbeziehung zu A mit dessen Todestag endet, treten die Erben in die Geschäftsbeziehung zu der Bank ein. Für die zugeflossenen 100 € in 01 ist für die Erben eine Deltakorrektur nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG im Jahr 02 für das Jahr 01 durchzuführen. Falls im Jahr 02 der Freistellungsauftrag weiterhin in Anspruch genommen wurde, ist von der Bank die Abrechnung für das Jahr 02 zu stornieren und neu für die Erben abzurechnen.

Abwandlung:

Der verstorbene A war Steuerausländer und hatte die Steuerausländereigenschaft nach Rn. 314 nachgewiesen. Die Erben des A sind alle unbeschränkt steuerpflichtig.

Da die Geschäftsbeziehung zu A mit dessen Todestag endet, treten die Erben in die Geschäftsbeziehung zu der Bank ein. Für die zugeflossen 100 € in 01 ist für die Erben eine Deltakorrektur nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG im Jahr 02 für das Jahr 01 durchzuführen. Falls im Jahr 02 keine Umschlüsselung der Steuerausländereigenschaft erfolgte und weitere Zinsen zugeflossen sind, ist von der Bank die Abrechnung für das Jahr 02 zu stornieren und neu für die Erben abzurechnen.

Hiervon abweichend können die auszahlenden Stellen einheitlich für alle Anleger bis zum 31. Januar Korrekturen für das vorangegangene Kalenderjahr vornehmen.

Bei der Korrektur nach Satz 1 dieser Randnummer hat die auszahlende Stelle nicht auf die rechtliche Zuordnung zum Zeitpunkt des Steuerabzugs, sondern auf die rechtliche Zuordnung zum Zeitpunkt der Korrektur abzustellen.

Beispiele:

Zum Zeitpunkt des Steuereinbehalts im Jahr 01 befanden sich die Wertpapiere im Privatvermögen des A. Im Jahr 02 gehören die Wertpapiere zum Betriebsvermögen. Eine Korrektur im Jahr 02 ist nicht vorzunehmen.

A war zum Zeitpunkt des Steuereinbehalts im Jahr 01 unbeschränkt steuerpflichtig. Ende des Jahres 01 zieht er in das Ausland. Eine Korrektur ist im Jahr 02 nicht vorzunehmen.

Hat die auszahlende Stelle den Fehler offensichtlich selbst zu vertreten, kann sie abweichend von Satz 1 dieser Randnummer nach § 44b Absatz 5 Satz 1 EStG die Korrektur für die Vergangenheit durchführen. In diesen Fällen ist es zulässig, die Korrektur des Steuerabzugs erst im Rahmen der nächsten Steueranmeldung zu berücksichtigen; eine Änderung der ursprünglichen Anmeldung ist nicht erforderlich.

– Anlegern, deren Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind (§ 43a Absatz 3 Satz 8 EStG),

– Steuerausländern,

– der Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage, sofern nicht die Voraussetzungen der Rn. 196 vorliegen.

Beispiel:

Das Kreditinstitut hat im Jahr 01 einen Wertpapierverkauf wegen fehlender Kenntnisüber die Anschaffungskosten mit der Ersatzbemessungsgrundlage abgerechnet. Als Veräußerungspreis wurde ein Börsenkurs von 100 € zu Grunde gelegt. Im Jahr 02 stellt sich heraus, dass der Börsenkurs tatsächlich 90 € betrug.

Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

– Korrekturen bei Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds, soweit bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG angewendet wurde,

– Korrekturen bei der Anrechnung ausländischer Quellensteuer, wenn der Steuerpflichtige die Quellensteuer auf Grund einer Entscheidung des EuGH vom ausländischen Staat erstattet bekommt, sowie bei Änderung oder Wegfall der Bemessungsgrundlage auf Grund einer Entscheidung des EuGH, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs,

– wenn ein Steuerpflichtiger die Geschäftsbeziehung mit einer auszahlenden Stelle beendet, ohne seine Wertpapiere auf ein anderes Institut zu übertragen. Der Tod gilt als Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Die zutreffende Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt in diesen Fällen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung. Eine Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Korrektur ausländischer Quellensteuer

Wird der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer zu Lasten des Steuerpflichtigen korrigiert, hat die auszahlende Stelle den Betrag gleichfalls im Quellensteuertopf als Negativbetrag einzustellen und beim nächsten Steuereinbehalt zu Lasten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Hiervon abweichend ist es nicht zu beanstanden, wenn an Stelle der Einstellung des Negativbetrags in den Quellensteuertopf die auszahlende Stelle zum Zeitpunkt der Korrektur die Kapitalertragsteuer einbehält.

Am Ende des Kalenderjahres wird der Quellensteuertopf geschlossen. Positive oder negative Beträge – die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten – sind in der Steuerbescheinigung im Hinblick auf eine Veranlagung gemäß § 32d Absatz 3 EStG im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sowie gemäß § 32d Absatz 4 EStG im Falle eines positiven Quellensteuertopfes auszuweisen.

VI.

Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG)

1.

Zuflusszeitpunkt, auszahlende Stelle, Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 EStG)

a)

Zufluss von Zinsen (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG)

b)

Umfang des Steuerabzugs (§ 44 Absatz 1 Satz 2 EStG)

Kapitalertragsteuer bei Zinsen aus Kontokorrentkonten

Umrechnung von Währungsbeträgen

c)

Auszahlende Stelle (§ 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG)

Mehrstufige Verwahrung

Stillhalter- oder Termingeschäfte

Wertpapierinstitute

d)

Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung (§ 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG)

VII.

Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG)

1.

Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung (§ 44a Absatz 2 EStG)

a)

Ausstellung, Widerruf und Verwendung einer NV-Bescheinigung

b)

Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen

Stellt sich im laufenden Kalenderjahr heraus, dass die mitgeteilte steuerliche Identifikationsnummer nicht korrekt ist und lässt sich die richtige steuerliche Identifikationsnummer im laufenden Kalenderjahr ermitteln, ist der Freistellungsauftrag als wirksam zu behandeln. Kann die korrekte steuerliche Identifikationsnummer nicht ermittelt werden, ist der Freistellungsauftrag als unwirksam zu behandeln.

c)

Freistellungsaufträge bei Ehegatten/Lebenspartnern

Beispiel:

Die Ehegatten/Lebenspartner haben Einzel-Freistellungsaufträge über jeweils 1.000 € gestellt.

Ehemann/ Lebenspartner A | Ehefrau/ Lebenspartner B

15.02. | Einnahme | 10.000 € | ./. 10.000 €

Freistellungsauftrag | 1.000 € | 1.000 €

Saldo | 9.000 € | ./. 10.000 €

31.12. | Verlustverrechnung | Entfällt | Entfällt

Verbleiben | 9.000 € | ./. 10.000 €

Verlustvortrag | 0 € | ./. 10.000 €

Der Freistellungsauftrag der Ehefrau/des Lebenspartners B hat sich nicht ausgewirkt, weil keine positiven Einkünfte erzielt wurden. Der insoweit nicht ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag kann im Rahmen der Veranlagung bei den Kapitaleinkünften des Ehe-manns/Lebenspartners A berücksichtigt werden. Der gesamte Verlust wird in den Verlusttopf der Ehefrau/des Lebenspartners B eingestellt und vom Kreditinstitut vorgetragen, sofern die Ehefrau/der Lebenspartner B keine Verlustbescheinigung beantragt.

Haben Ehegatten/Lebenspartner bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft einzeln Freistellungsaufträge erteilt, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft erteilt werden. In diesem Fall ist der Freistellungsauftrag mindestens in Höhe der Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der von den Ehegatten/Lebenspartnern einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt worden sind, zu erteilen. Die Summe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt worden sind, wird von der auszahlenden Stelle auf das Freistellungsvolumen des gemeinsamen Freistellungsauftrags angerechnet. Eine (rückwirkende) Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags ist zulässig.

d)

Gemeinsamer Freistellungsauftrag als Voraussetzung für die Verlustverrechnung gemäß § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG

Zwar können Ehegatten/Lebenspartner zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen. In welcher Form die Ehegatten/Lebenspartner dieses Wahlrecht ausüben, ist für das Steuerabzugsverfahren unbeachtlich. Erteilen Ehegatten/Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag – vgl. Anlage 2 – haben die Kreditinstitute die übergreifende Verlustverrechnung durchzuführen. Die ehegatten-/ lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Ehegatten/Lebenspartner eine oder mehrere Verlustbescheinigungen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG beantragt haben, vgl. Rn. 233 ff. Verlustbescheinigungen umfassen somit die nach der übergreifenden Verrechnung noch nicht ausgeglichenen Verluste.

Getrennte Verlusttöpfe mit übergreifender Verrechnung nur am Jahresende

Beispiel 1:

Die Ehegatten/Lebenspartner haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag von 0 € gestellt.

Verlustverrechnung am Jahresende:

Ehemann/ Lebenspartner A | Ehefrau/ Lebenspartner B

15.02. | Einnahme | 1.000 €

20.03. | Verlust | ./. 1.000 €

28.06. | Einnahme | 500 €

Summe | 1.000 € | ./. 500 €

31.12. | Verlustverrechnung | ./. 500 € | 500 €

Verbleiben | 500 € | 0 €

Beispiel 2:

Ehemann/ Lebenspartner A | Ehefrau/ Lebenspartner B

15.02. | Einnahme | 1.000 €

20.03. | Verlust | ./. 1.000 €

20.03. | Verlustverrechnung | ./. 1.000 € | 1.000 €

Zwischensumme | 0 € | 0 €

28.06. | Einnahme | 500 €

31.12. | Kapitalerträge | 0 € | 500 €

Verbleiben | 0 € | 500 €

Die Beispiele zeigen, dass nur die Verlustverrechnung am Jahresende zu nachvollziehbaren und plausiblen Ergebnissen führt (siehe Beispiel 1). Bei fortlaufender Verlustverrechnung (Beispiel 2) fiele hingegen Kapitalertragsteuer auf die von der Ehefrau/dem Lebenspartner B am 28. Juni erzielte Einnahme an, obwohl die Ehefrau/der Lebenspartner B insgesamt in dem Jahr einen Verlust erzielt hat. Hier würden sich rein zufällig unterschiedlich hohe Kapitalerträge für die Ehegatten/Lebenspartner ergeben, je nachdem in welcher zeitlichen Reihenfolge positive und negative Erträge anfallen. Da die Kirchensteuer an die Kapitalertragsteuer anknüpft, würden sich zwangsläufig auch Zufallsergebnisse bei der Kirchensteuer ergeben, wenn z. B. nur ein Ehegatte/Lebenspartner Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist oder wenn die Ehegatten/Lebenspartner unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehören.

Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen

Beispiel:

Ehemann/ Lebenspartner A | Ehefrau/ Lebenspartner B

15.02. | Aktiengewinn | 100 €

20.03. | Aktienverlust | ./. 100 €

27.05. | allgemeiner Verlust | ./. 100 €

30.09. | allgemeiner Verlust | ./. 50 €

31.12. | Saldo je Ehegatte/Lebenspartner | ./. 100 € (Aktienverlust) ./. 100 € (sonstiger Verlust) | 50 €

31.12. | übergreifende Verlustverrechnung | 50 € | ./. 50 €

Verbleiben | ./. 50 € (Aktienverlust) ./. 100 € (sonstiger Verlust) | 0 €

Die übergreifende Verlustverrechnung am Jahresende führt nicht dazu, dass der Aktiengewinn der Ehefrau/des Lebenspartners B in vollem Umfang mit dem Aktienverlust des Ehemannes/Lebenspartners A verrechnet wird; die bereits erfolgte Verrechnung mit dem Verlusttopf für sonstige Verluste in Höhe von 50 € bleibt vielmehr bestehen. Verrechnet wird nur der am Jahresende noch nicht verrechnete Aktiengewinn (im Beispiel 50 €). Ein Wiederaufleben von Verlusttöpfen kommt nicht in Betracht.

Berücksichtigung des gemeinsamen Freistellungsauftrags

Beispiel 1:

Die Ehegatten/Lebenspartner haben einen gemeinsamen Freistellungsauftrag in Höhe von 2.000 € erteilt.

Ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung nach Berücksichtigung des Freistellungsauftrags:

Ehemann/ Lebenspartner A | Ehefrau/ Lebenspartner B

Einnahme | 10.000 € | ./. 15.000 €

Freistellungsauftrag | ./. 2.000 €

Saldo | 8.000 € | ./. 15.000 €

Verlustverrechnung | ./. 8.000 € | 8.000 €

Verbleiben | 0 € | ./. 7.000 €

Verlustvortrag | 0 € | ./. 7.000 €

Eine ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung vor Berücksichtigung des Freistellungsauftrags erfolgt nicht.

Beispiel 2:

Ehemann/ Lebenspartner A | Ehefrau/ Lebenspartner B

Einnahme | 10.000 € | ./. 15.000 €

Verlustvortrag | ./. 10.000 € | 10.000 €

Verbleiben | 0 € | ./. 5.000 €

Freistellungsauftrag | 0 € | 0 €

Verbleiben | 0 € | ./. 5.000 €

Verlustvortrag | 0 € | ./. 5.000 €

Die Beispiele zeigen, dass eine ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung vor Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen (Beispiel 2) zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Ehegatten/Lebenspartnern gegenüber Einzelpersonen führen würde. Denn in dem Beispiel würde der Ehemann/Lebenspartner A, obwohl er positive Einkünfte erzielt hatte, nicht in den Genuss des Sparer-Pauschbetrages kommen.

Quellensteueranrechnung

Hierzu werden getrennte Quellensteuertöpfe geführt. Die übergreifende Anrechnung erfolgt im Rahmen der übergreifenden Verlustverrechnung am Jahresende. Eine bereits erfolgte Quellensteueranrechnung wird wieder rückgängig gemacht, wenn nach der übergreifenden Verlustverrechnung keiner der Ehegatten/Lebenspartner mit Kapitalertragsteuer belastet wird.

Beispiel 1:

Ehemann/ Lebenspartner A | Ehefrau/ Lebenspartner B

Saldo Kapitalerträge (inkl. ausländischer Erträge) | ./. 1.000 € | 5.000 €

Verlustverrechnung | 1.000 € | ./. 1.000 €

Kapitalerträge nach Verlustverrechnung | 0 € | 4.000 €

nicht angerechnete Quellensteuer (vor Verlustverrechnung) | 50 € | 0 €

Anrechnung Quellensteuer nach Verlustverrechnung | 50 €

Es wird die beim Ehemann/Lebenspartner A angefallene Quellensteuer auf die von der Ehefrau/dem Lebenspartner B gezahlte Kapitalertragsteuer angerechnet.

Beispiel 2:

Ehemann/ Lebenspartner A | Ehefrau/ Lebenspartner B

Saldo Kapitalerträge (inkl. ausländischer Erträge beim Ehemann/Lebenspartner A) | 0 € | 5.000 €

Verlustverrechnung | - | -

Kapitalerträge nach Verlustverrechnung | 0 € | 5.000 €

nicht angerechnete Quellensteuer | 50 € | 0 €

Anrechnung Quellensteuer | 50 €

Die beim Ehemann/Lebenspartner A angerechnete Quellensteuer wird auf die von der Ehefrau/dem Lebenspartner B gezahlte Kapitalertragsteuer angerechnet. Dies gilt auch, wenn eine ehegatten- /lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung nicht durchgeführt wird.

Beispiel 3:

Ehemann/ Lebenspartner A | Ehefrau/ Lebenspartner B

Saldo Kapitalerträge | 1.000 € | ./. 1.000 €

Verlustverrechnung | ./. 1.000 € | 1.000 €

Kapitalerträge nach Verlustverrechnung | 0 € | 0 €

angerechnete Quellensteuer vor Verlustverrechnung | 50 € | 0 €

Anrechnung Quellensteuer nach Verlustverrechnung | 0 € | 0 €

Die bereits erfolgte Quellensteuer-Anrechnung wird wieder rückgängig gemacht, da nach der übergreifenden Verlustverrechnung keiner der Ehegatten/Lebenspartner mit Kapitalertragsteuer belastet ist.

Kirchensteuer

e)

NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nach dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners

Ein Widerruf ist nur zum Jahresende möglich, vgl. Rn. 258. Für das auf das Todesjahr folgende Jahr dürfen unabhängig von der Gewährung des Splitting-Tarifs nur Einzel-Freistellungsaufträge über den Sparer-Pauschbetrag des verwitweten Steuerpflichtigen, d. h. nur bis zur Höhe von insgesamt 1.000 € erteilt werden.

f)

NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften

Abstandnahme vom Steuerabzug

– einen gemeinsamen Zweck verfolgt,

– einen Gesamtnamen führt,

– unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,

– einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.

Erstattung von Kapitalertragsteuer

g)

Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Zusammenschlüsse

Grundsatz

Vereinfachungsregel

Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug im Sinne des § 43 Absatz 1 EStG Abstand nehmen, wenn

– das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),

– die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 €, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 € im Kalenderjahr, nicht übersteigen und

– Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.

– Grundstücksgemeinschaften,

– Erbengemeinschaften,

– Wohnungseigentümergemeinschaften,

– Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.

2.

NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 44a Absatz 4, 7 und 8 EStG)

a)

Abstandnahme

b)

Zinszahlungen/Dividendenausschüttungen an eine Gesamthandsgemeinschaft mit körperschaftsteuerbefreiten Gesellschaftern (§ 44a Absatz 4 Satz 1 EStG)

c)

Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen

Bei den genannten Einrichtungen ist die Körperschaftsteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 Absatz 1 KStG). Eine Veranlagung findet nicht statt. Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet.

3.

Identität von Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44a Absatz 6 ff. EStG)

Erstattung der Kapitalertragsteuer von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Treuhandkonten und von Treuhandstiftungen

Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet wird.

Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen ein inländisches Kreditinstitut das Vermögen mehrerer nichtrechtsfähiger Stiftungen des privaten Rechts in einem gemeinsamen Treuhanddepot verwaltet, und die antragstellende Stiftung nachweist, dass bei ihr die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbefreiung vorliegen und ihr die jeweiligen Kapitalerträge zuzurechnen sind. Werden in einem Treuhandkonto lediglich die Kapitalanlagen einer Stiftung verwaltet, findet § 44a Absatz 6 Satz 3 EStG Anwendung.

4.

Ausstellung von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien

5.

Gutschriften zugunsten von ausländischen Personengesellschaften

VIII.

Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Absatz 1 und Absatz 5 EStG)

Erstattung bei zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer

Erstattung von Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerbefreiungstatbeständen

– eine Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4 EStG,

– einen Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG,

– eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG,

– eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 4 EStG oder

– eine Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG

bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung – spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres – für das betreffende Kalenderjahr vor, so hat diese einen bereits vorgenommenen Steuerabzug zu korrigieren.

Nach diesem Zeitpunkt kann der zum Steuerabzug Verpflichtete eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung (§ 44b Absatz 5 Satz 1 EStG).

Bei bereits aufgelösten Konten und Depots ist es nicht zu beanstanden, wenn nachträglich eingereichte Bescheinigungen, NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigt werden.

Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Absatz 1 EStG aufgrund einer Kapitalrückzahlung nach § 17 InvStG in der vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 anzuwendenden Fassung

Beispiel:

Am Anfang des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil an dem A-Investmentfonds 100 €. Der A-Investmentfonds schüttet 20 € pro Anteil während des Jahres 01 aus. Am Ende des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil 85 €.

Lösung:

Steuerpflichtig sind (20 € + 85 €) – 100 € = 5 €; steuerneutrale Kapitalrückzahlung sind 15 €.

Die auf die Ausschüttung in Höhe von 15 € erhobene Kapitalertragsteuer hat die zum Steuerabzug verpflichtete Stelle nach § 44b Absatz 1 EStG an den Anleger A nach Ablauf des Jahres 01 zu erstatten.

Nimmt ein Investmentfonds mehrere Ausschüttungen während eines Kalenderjahres vor, ist die Kapitalrückzahlung quotal aufzuteilen.

Abwandlung:

Der A-Investmentfonds schüttet erst 5 € und anschließend 15 € aus.

Lösung:

Von der ersten Ausschüttung sind 3,75 € (5 * 15/20) und von der zweiten Ausschüttung sind 11,25 € (15 * 15/20) der Kapitalrückzahlung zuzuordnen.

Wenn bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer ausländische Quellensteuer angerechnet wurde, ist bei der Erstattung der auf die Kapitalrückzahlung entfallenden Kapitalertragsteuer eine Korrektur der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer vorzunehmen. Die quellensteuerbelastete Ausschüttung stellt keinen einheitlichen Kapitalertrag im Sinne des § 32d Absatz 5 EStG dar, sondern es handelt sich nur zum Teil um einen Kapitalertrag und im Übrigen um eine Kapitalrückzahlung. Die ausländische Quellensteuer ist quotal auf die Kapitalrückzahlung und den verbleibenden Ertrag aufzuteilen.

Abwandlung:

Im Ausgangsbeispiel werden 4 € ausländische Quellensteuer angerechnet.

Lösung:

Es sind 3 € (4 * 15/20) der Kapitalrückzahlung und 1 € (4 * 5/20) dem verbleibenden Ertrag zuzuordnen.

Die vorstehenden Regelungen sind gleichermaßen in den Fällen eines unterjährigen Erwerbs oder einer unterjährigen Veräußerung des Investmentanteils anzuwenden. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der steuerneutralen Kapitalrückzahlung sind ebenfalls der Rücknahmepreis am Anfang und Ende des Jahres sowie die gesamten Ausschüttungen während des Jahres. Eine Erstattung ist allerdings nur insoweit vorzunehmen, wie dem Anleger eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung zugeflossen ist.

Abwandlung:

Am Anfang des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil an dem A-Investmentfonds 100 €. Der A-Investmentfonds schüttet am 10. März 01 5 € pro Anteil aus. Am 1. April 01 erwirbt der Anleger A einen Investmentanteil zu einem Preis von 96 €. Am 30. Oktober 01 nimmt der A-Investmentfonds eine weitere Ausschüttung in Höhe von 15 € vor. Am Ende des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil 85 €. Anfang des Jahres 02 veräußert der Anleger A den Anteil zu einem Preis von 85 €.

Lösung:

Steuerpflichtig sind (20 € + 85 €) – 100 € = 5 €; steuerneutrale Kapitalrückzahlung sind 15 €. Von der Ausschüttung vom 10. März 01 sind 3,75 € (5 * 15/20) und der Ausschüttung vom 30. Oktober 01 sind 11,25 € (15 *15/20) der Kapitalrückzahlung zuzuordnen. Die zum Steuerabzug nach § 44b Absatz 1 EStG verpflichtete Stelle hat nur im Hinblick auf die in der Ausschüttung vom 30. Oktober 01 enthaltene Kapitalrückzahlung von 11,25 € eine Erstattung vorzunehmen.

Der Anleger A hat damit im Jahr 01 3,75 € zu versteuern. Im Jahr 02 fällt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von 0,25 € an (85 € Veräußerungserlös – [96 € Anschaffungskosten – 11,25 € Kapitalrückzahlung] = 0,25 €). Über die gesamte Haltedauer hat der Anleger A 4 € zu versteuern.

Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Absatz 1 EStG aufgrund einer Kapitalrückzahlung nach § 17 InvStG in der ab dem 1. Januar 2020 anzuwendenden Fassung

Die für eine Kapitalrückzahlung nach § 17 InvStG in der vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 anzuwendenden Fassung getroffenen Aussagen zur Erstattung nach § 44b Absatz 1 EStG durch den Entrichtungspflichtigen, zur quotalen Aufteilung der Kapitalrückzahlung im Fall von mehreren Ausschüttungen sowie zur Korrektur der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer und deren quotaler Aufteilung gelten für Kapitalrückzahlungen nach § 17 InvStG in der ab dem 1. Januar 2020 anzuwendenden Fassung entsprechend.

Beispiel

Der Anleger hat seinen Anteil an dem Investmentfonds am 20. Dezember 2019 für 100 € gekauft. Der Rücknahmepreis beträgt am 31. Dezember 2020 noch 95 €. Am 1. September 2020 fand eine Ausschüttung in Höhe von 8 € statt.

Lösung:

Der Rücknahmepreis zum Jahresende 2020 unterschreitet die fortgeführten Anschaffungskosten um 5 €. Die Ausschüttung in Höhe von 8 € ist in einen steuerpflichtigen Teil (8 € ./. 5 €) = 3 € und eine steuerfreie Kapitalrückzahlung in Höhe von 5 € aufzuteilen.

Abwandlung:

Es werden 4 € ausländische Quellensteuer angerechnet.

Lösung:

Es sind 1,50 € (4 * 3/8) dem Ertrag und 2,50 € (4 * 5/8) der Kapitalrückzahlung zuzuordnen.

Es wird nicht beanstandet, wenn die Aufteilung im Fall von mehreren Ausschüttungen sequenziell statt quotal vorgenommen wird.

Beispiel:

Der Anleger hält einen Anteil an dem Investmentfonds. Die fortgeführten Anschaffungskosten betragen 100 €. In 2021 finden mehrere Aufschüttungen statt.

1. Ausschüttung am 2. März 2021 = 5 €, angerechnete ausländische Quellensteuer (15 %) 0,75 €

2. Ausschüttung am 15. November 2021 = 20 €, angerechnete ausländische Quellensteuer

(15 %) 3 €

Summe der Ausschüttungen: 25 €

Der Rücknahmepreis beträgt am 31. Dezember 2021 85 €.

Der letzte in 2021 festgesetzte Rücknahmepreis unterschreitet die fortgeführten Anschaffungskosten um 15 €. 15 € der in 2021 erfolgten Ausschüttungen von insgesamt 25 € sind somit als steuerfreie Kapitalrückzahlung zu berücksichtigen.

Ausschüttung 1:

Die Ausschüttung vom 2. März 2021 wird in vollem Umfang zur steuerfreien Kapitalrückzahlung reklassifiziert, d. h. die einbehalte Kapitalertragsteuer auf 5 € wird dem Anleger vollständig erstattet, die bisher angerechnete ausländische Quellensteuer in Höhe von 0,75 € darf in voller Höhe nicht angerechnet werden.

Ausschüttung 2:

Die Ausschüttung vom 15. November 2021 wird zum Teil ebenfalls reklassifiziert, von den ausgeschütteten 20 € werden 10 € als steuerfreie Kapitalrückzahlung berücksichtigt. Es erfolgt eine Steuererstattung auf 10 €. Die verbleibenden 10 € bleiben steuerpflichtig. Die bisher angerechnete ausländische Quellensteuer in Höhe von 3 € darf anteilig in Höhe von 1,50 € nicht angerechnet werden.

In Summe:

Steuerfrei = 15 €, steuerpflichtig = 10 €

In Summe:

Nicht anrechenbare ausländische Quellensteuer 2,25 € (5/5 * 0,75 €+10/20*3 €),

angerechnete ausländische Quellensteuer 1,50 € (0/5 * 0,75 €+10/20*3 €)

Erstattung in Treuhandfällen bei Steuerausländern

IX.

Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG)

X.

Nicht besetzt

XI.

Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG)

Teilt ein Kunde seinem Kreditinstitut den Umzug vom Inland in das Ausland mit, kann das Kreditinstitut nur dann nicht mehr von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen, wenn dem Kreditinstitut der Statuswechsel durch schriftliche, beweiskräftige Unterlagen nachgewiesen wurde. Schriftliche beweiskräftige Unterlagen sind insbesondere die melderechtlichen Nachweise (Schreiben an Meldebehörde) des Wohnsitzwechsels oder die von einer ausländischen Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung. Kann der Statuswechsel nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist weiterhin davon auszugehen, dass im Inland eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Die Voraussetzungen, dass keine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, sind in einem zeitlich angemessenen Abstand vom Kreditinstitut entsprechend den Grundsätzen zu § 10 Absatz 3 Nummer 4, §11 Absatz 3 GwG zu überprüfen.

XII.

Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer (§ 52 EStG)

1.

Einbehalt der Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Beitragsdepots und vergleichbaren Einrichtungen

2.

Zeitliche Anwendung von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG a. F. (§ 52 Absatz 28 Satz 11, Absatz 31 Satz 2 EStG)

Anschaffungszeitpunkt angedienter Wertpapiere in der Übergangszeit 2008/2009

Damit ist für die erhaltenen Aktien weiterhin § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden, auch wenn die Aktien, die als noch in 2008 angeschafft gelten, dem Steuerpflichtigen erst in 2009 zugehen.

Der Steuerpflichtige erzielt aus der Anleihe – durch den Bezug der Aktien – Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. In diesen Fällen findet § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG keine Anwendung.

3.

Übergangsregelung bei obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen (§ 52 Absatz 28 Satz 15 und 16 EStG)

XIII.

Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelungen und Fundstellennachweis

– Anlage 1

Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG

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– Anlage 2

Muster – Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung –

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Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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