Anhang 18 EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 1 EStG) 1. Begünstigte Betriebe a) Aktive Betriebe 1 zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für nach § 3 Nr. 72 steuerbefreite Photovoltaikanlagen BMF vom 17.07.2023 (BStBl I S.…
Amtlicher Wortlaut
I.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
(§ 7g Absatz 1 EStG)
1.
Begünstigte Betriebe
a)
Aktive Betriebe
1
zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für nach § 3 Nr. 72 steuerbefreite Photovoltaikanlagen >BMF vom 17.07.2023 (BStBl I S. 1494), Rn. 19 und 20, Anhang 27a
b)
Noch nicht eröffnete Betriebe
c)
Personengesellschaften und Gemeinschaften
2.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
3.
Höhe der Investitionsabzugsbeträge
4.
Gewinngrenze nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG
a)
Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG
b)
Maßgebender Gewinn
5.
Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
6.
Datenfernübertragung der Angaben zu § 7g EStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen
(§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG)
– nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG im Rahmen der sog. E-Bilanz (§ 5b EStG),
– nach § 4 Absatz 3 EStG mit der sog. Anlage EÜR (§ 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 EStG). Bei Inanspruchnahme, Hinzurechnung oder Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie entsprechenden Änderungen nach der erstmaligen Übermittlung eines Datensatzes ist jeweils ein neuer Datensatz mittels E-Bilanz oder Anlage EÜR zu versenden. Im Einzelnen sind die Daten mit folgenden Datensätzen zu übermitteln:
Vorgang | § 4 Absatz 1, § 5 EStG | § 4 Absatz 3 EStG
Investitionsabzugsbeträge, § 7g Absatz 1 EStG (Randnummern 17 bis 19) | E-Bilanz Datensatz Abzugsjahr | Anlage EÜR Abzugsjahr
Hinzurechnung, § 7g Absatz 2 EStG (Randnummern 23 bis 25) | E-Bilanz Datensatz Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung (mit Angabe des Abzugsjahres/ der Abzugsjahre) | Anlage EÜR Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung (mit Angabe des Abzugsjahres/ der Abzugsjahre)
Rückgängigmachung, § 7g Absatz 3 EStG (Randnummern 29 bis 32) | neuer E-Bilanz Datensatz Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbetrag) | geänderte Anlage EÜR Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbetrag)
Rückabwicklung, § 7g Absatz 4 EStG (Randnummern 33 bis 50) | neue E-Bilanz Datensätze Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. Abzugsjahr (entsprechend der „Verwendung“ betroffener Abzugsbeträge, vgl. Randnummern 49 und 50) | geänderte Anlage EÜR Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. Abzugsjahr (entsprechend der „Verwendung“ betroffener Abzugsbeträge, vgl. Randnummern 49 und 50)
Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG nicht in dem E-Bilanz-Datensatz, sondern in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) anzugeben. Werden Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, nachträglich beansprucht oder geändert, ist jeweils eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für alle betroffenen Jahre zu übermitteln.
– nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und es für ihn nur mit nicht unerheblichem finanziellem Aufwand möglich wäre, die für die elektronische Übermittlung notwendigen Möglichkeiten zu schaffen oder
– nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
II.
Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Durchführung begünstigter Investitionen und gleichzeitige gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten
(§ 7g Absatz 2 EStG)
1.
Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen
(§ 7g Absatz 2 Satz 1 EStG)
Beispiel:
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung betreffend das Wirtschaftsjahr 2021 (Steuerfestsetzung in 2022) nimmt der Steuerpflichtige am 24. Mai 2023 zulässigerweise für 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch und möchte diesen für eine in 2022 durchgeführte Investition verwenden.
Die Verwendung des nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung nachträglich zulässigerweise in Anspruch genommen Investitionsabzugsbetrages für die in 2022 durchgeführte Investition ist nicht zulässig, da das betreffende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages am 24. Mai 2023 bereits angeschafft worden ist (§ 7g Absatz 2 Satz 2 EStG). Der am 24. Mai 2023 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag kann nur für begünstigte Investitionen verwendet werden, die zwischen dem 25. Mai 2023 und dem 31. Dezember 2024 (Ende der dreijährigen Investitionsfrist) erfolgen. Andernfalls ist er nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen.
2.
Gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten
(§ 7g Absatz 2 Satz 3 EStG)
III.
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
(§ 7g Absatz 3 EStG)
2
Übernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter unentgeltlich den Betrieb der Mitunternehmerschaft, kann er einen von der Mitunternehmerschaft geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag fortführen. Soweit der den Betrieb der Mitunternehmerschaft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter im Investitionszeitraum keine Investition vornimmt, ist der Investitionsabzugsbetrag im ursprünglichen Abzugsjahr bei der Mitunternehmerschaft rückgängig zu machen. Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 29.09.2022 – IV R 18/19, BStBl II 2023 S. 326).
IV.
Nichteinhaltung der Verbleibens‑ und Nutzungsfristen
(§ 7g Absatz 4 EStG)
1.
Schädliche Verwendung einer Investition
a)
Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes
– veräußert,
– entnommen,
– in einen anderen Betrieb,
– in eine ausländische Betriebsstätte oder
– in das Umlaufvermögen überführt wird.
– Ablaufes der Nutzungsdauer wegen wirtschaftlichen Verbrauches,
– Umtausches wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität oder
– höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe (vgl. R 6.6 Absatz 2 EStR).
Ein noch erzielbarer Schrott‑ oder Schlachtwert steht einem wirtschaftlichen Verbrauch oder einer Mangelhaftigkeit nicht entgegen.
b)
Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung
c)
Nutzung des Wirtschaftsgutes in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen
2.
Erforderliche Änderungen der betroffenen Steuerfestsetzungen
V.
Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen
Für die Inanspruchnahme von § 7g EStG gilt Folgendes:
1.
Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1 EStG im Abzugsjahr
2.
Gewinnhinzurechnung und gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten nach § 7g Absatz 2 EStG in den Investitionsjahren
3.
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 oder 4 EStG
VI.
Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen
1.
Auswirkungen der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 oder 4 EStG auf Steuerrückstellungen
2.
Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen bei der Berechnung des steuerbilanziellen Kapitalkontos nach § 15a EStG
57
bestätigt durch BFH vom 16.01.2025 – IV R 28/23 (BStBl II S. 389)
VII.
Zeitliche Anwendung
1. Mögliche spätere Anwendung der Neuregelungen zur Gewinngrenze bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren (Randnummern 11 bis 16)
Die Randnummern 11 bis 16 (Gewinngrenze nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG) sind spätestens für Investitionsabzugsbeträge maßgebend, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden.
2. Eingeschränkte Verwendung von nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbeträgen (Randnummer 25)
Randnummer 25 zu § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Die Regelung ist wirtschaftsjahrbezogen zu verstehen und betrifft ausschließlich Investitionsabzugsbeträge, die in Gewinnermittlungen für die Veranlagungszeiträume ab 2021 nachträglich geltend gemacht werden.
3. Eingeschränkte Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften und Gemeinschaften (Randnummer 5)
Randnummer 5 zu § 7g Absatz 7 Satz 2 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden.
Beispiel 1:
In den Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre 2019 und 2020 macht der Steuerpflichtige Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 21.000 € (2019) und 6.000 € (2020) geltend. Im Wirtschaftsjahr 2022 investiert er in einen neuen Lieferwagen mit Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 € und möchte die höchstmögliche Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG beanspruchen.
Der Steuerpflichtige kann die Investitionsabzugsbeträge der Wirtschaftsjahre 2019 und 2020 wie folgt für die Anschaffungskosten des neuen Lieferwagens im Wirtschaftsjahr 2022 verwenden:
Investitionsabzugsbetrag 2019: | 40 % x 50.000 € = | 20.000 €
Investitionsabzugsbetrag 2020: | 50 % x 50.000 € = | 25.000 €
abzgl. des durch die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages 2019 verbrauchten Volumens: | 20.000 €
verbleiben: | 5.000 €
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige macht in seiner Gewinnermittlung 2019 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend. In 2021 schafft er eine Maschine an, die er ausschließlich vermietet.
Da der Investitionsabzugsbetrag in der Gewinnermittlung 2019 beansprucht wurde, ist die alte Rechtslage maßgebend, die die Begünstigung bei vermieteten Wirtschaftsgütern noch nicht vorsah. Daher kann er den Investitionsabzugsbetrag nicht für die in 2021 angeschaffte Maschine verwendet werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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