R B 193 (8) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(8) Eine Berücksichtigung weiterer wertbeeinflussender Umstände - beispielsweise vom Üblichen abweichende Auswirkungen vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere die Berücksichtigung von fehlenden Wertsicherungsklauseln oder der Ausschluss einer Anpassung des…
Amtlicher Wortlaut
(8) Eine Berücksichtigung weiterer wertbeeinflussender Umstände - beispielsweise vom Üblichen abweichende Auswirkungen vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere die Berücksichtigung von fehlenden Wertsicherungsklauseln oder der Ausschluss einer Anpassung des Erbbaurechtsvertrags - sowie die Anwendung von Marktanpassungsfaktoren kommt nicht in Betracht.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit…
§ 193 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 193 BewG
- R B 193 ErbStR – Bewertung des ErbbaurechtsErbStH
- R B 193 (6) ErbStR – Bewertung des ErbbaurechtsErbStH
- H B 193 (5) (Erbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts (Einmalzahlung)) ErbStH – Erbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts (Einmalzahlung)ErbStH
- H B 193 (5) (Gestaffelter Erbbauzins) ErbStH – Gestaffelter ErbbauzinsErbStH
- H B 193 (7) (Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts) ErbStH – Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des ErbbaurechtsErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 193 BewG
- BFH, Urteil vom 26.08.2020, II R 43/181. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. 2.…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/181. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte…
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