H B 193 (5) (Gestaffelter Erbbauzins) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Zwecks Bebauung mit einem Einfamilienhaus wurde an einem bisher unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Das Grundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Die vertragliche Erbbauzinsvereinbarung sieht vor, dass der am…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Zwecks Bebauung mit einem Einfamilienhaus wurde an einem bisher unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Das Grundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Die vertragliche Erbbauzinsvereinbarung sieht vor, dass der am Bewertungsstichtag zu zahlende Erbbauzins in Höhe von 2 400 EUR/Jahr in der verbleibenden Restlaufzeit des Erbbaurechts von 80 Jahren nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um 120 EUR/Jahr steigt.
Ermittlung Bodenwertanteil
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
3,0 % von 120 000 EUR (600 m² x 200 EUR/m²) | 3 600 EUR
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins | ./. 2 820 EUR
am Bewertungsstichtag noch zu leistende Erbbauzinsen:
80 Jahre x 2 400 EUR = | 192 000 EUR
70 Jahre x 120 EUR = | + 8 400 EUR
60 Jahre x 120 EUR = | + 7 200 EUR
50 Jahre x 120 EUR = | + 6 000 EUR
40 Jahre x 120 EUR = | + 4 800 EUR
30 Jahre x 120 EUR = | + 3 600 EUR
20 Jahre x 120 EUR = | + 2 400 EUR
10 Jahre x 120 EUR = | + 1 200 EUR
Summe: | 225 600 EUR
Restlaufzeit am Bewertungsstichtag | 80 Jahre
Durchschnitt (225 600 EUR : 80 Jahre) | 2.820 EUR/Jahr
Unterschiedsbetrag | 780 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 30,20
Liegenschaftszins
(§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 80 Jahre
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m.
Absatz 4 BewG) = Grundbesitzwert | 23 556 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit…
§ 193 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 193 BewG
- R B 193 ErbStR – Bewertung des ErbbaurechtsErbStH
- R B 193 (6) ErbStR – Bewertung des ErbbaurechtsErbStH
- R B 193 (8) ErbStR – Bewertung des ErbbaurechtsErbStH
- H B 193 (5) (Erbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts (Einmalzahlung)) ErbStH – Erbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts (Einmalzahlung)ErbStH
- H B 193 (7) (Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts) ErbStH – Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des ErbbaurechtsErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 193 BewG
- BFH, Urteil vom 26.08.2020, II R 43/181. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. 2.…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/181. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte…
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche