Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 193 (5) (Gestaffelter Erbbauzins) ErbStH

Gestaffelter ErbbauzinsHinweis der Finanzverwaltung zu § 193 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Zwecks Bebauung mit einem Einfamilienhaus wurde an einem bisher unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Das Grundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Die vertragliche Erbbauzinsvereinbarung sieht vor, dass der am…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Zwecks Bebauung mit einem Einfamilienhaus wurde an einem bisher unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Das Grundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Die vertragliche Erbbauzinsvereinbarung sieht vor, dass der am Bewertungsstichtag zu zahlende Erbbauzins in Höhe von 2 400 EUR/Jahr in der verbleibenden Restlaufzeit des Erbbaurechts von 80 Jahren nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um 120 EUR/Jahr steigt.

Ermittlung Bodenwertanteil

Verzinsungsbetrag des Bodenwerts

3,0 % von 120 000 EUR (600 m² x 200 EUR/m²) | 3 600 EUR

Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %

vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins | ./. 2 820 EUR

am Bewertungsstichtag noch zu leistende Erbbauzinsen:

80 Jahre x 2 400 EUR = | 192 000 EUR

70 Jahre x 120 EUR = | + 8 400 EUR

60 Jahre x 120 EUR = | + 7 200 EUR

50 Jahre x 120 EUR = | + 6 000 EUR

40 Jahre x 120 EUR = | + 4 800 EUR

30 Jahre x 120 EUR = | + 3 600 EUR

20 Jahre x 120 EUR = | + 2 400 EUR

10 Jahre x 120 EUR = | + 1 200 EUR

Summe: | 225 600 EUR

Restlaufzeit am Bewertungsstichtag | 80 Jahre

Durchschnitt (225 600 EUR : 80 Jahre) | 2.820 EUR/Jahr

Unterschiedsbetrag | 780 EUR

Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 30,20

Liegenschaftszins

(§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %

Restlaufzeit des Erbbaurechts | 80 Jahre

Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m.

Absatz 4 BewG) = Grundbesitzwert | 23 556 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit…

§ 193 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 193 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 193 BewG

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