H B 193 (5) (Erbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts (Einmalzahlung)) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Am 1.1.1998 wurde an einem Mietwohngrundstück ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren bestellt, dessen Grundbesitzwert auf den 2.1.2018 zu ermitteln ist. Der Erbbauberechtigte hat 1998 den gesamten Erbbauzins (jährlich 6 % vom Bodenwert 200 000 EUR) für 50…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Am 1.1.1998 wurde an einem Mietwohngrundstück ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren bestellt, dessen Grundbesitzwert auf den 2.1.2018 zu ermitteln ist. Der Erbbauberechtigte hat 1998 den gesamten Erbbauzins (jährlich 6 % vom Bodenwert 200 000 EUR) für 50 Jahre im Voraus bezahlt. Der Bodenwert beträgt am Bewertungsstichtag 300 000 EUR. Es wird ein Jahresreinertrag von 100 000 EUR erzielt. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes entspricht der Restlaufzeit des Erbbaurechts (30 Jahre). Bei Ablauf des Erbbaurechts ist eine Entschädigungszahlung für das Gebäude in Höhe des Gebäudewerts vorgesehen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Der Liegenschaftszinssatz beträgt laut Gutachterausschuss 6,0 %.
Ermittlung Bodenwertanteil
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
(6,0 % von 300 000 EUR =) | 18 000 EUR
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG) 6,0 % vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins | ./. 0 EUR
kein Ansatz, da Einmalzahlung vor Bewertungsstichtag
Unterschiedsbetrag | 18 000 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 13,76
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG) | 6,0 %
Bewertungsstichtag | 2.1.2018
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 30 Jahre
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) | 247 680 EUR
Gebäudeertragswert am Bewertungsstichtag nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 185 BewG
Grundstücksreinertrag | 100 000 EUR
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts (6,0 % von 300 000 EUR =) | ./. 18 000 EUR
Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 1 BewG) | 6,0 %
Gebäudereinertrag | 82 000 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 13,76
Restlaufzeit | 30 Jahre
Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 1 BewG) | 6,0 % | 247 680 EUR
Gebäudeertragswert am Bewertungsstichtag | 1 128 320 EUR
Grundbesitzwert des Erbbaurechts nach § 193 BewG
Bodenwertanteil nach § 193 Absatz 3 BewG | 247 680 EUR
Gebäudewertanteil nach § 193 Absatz 5 BewG | + 1 128 320 EUR
Grundbesitzwert | 1 376 000 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit…
§ 193 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 193 BewG
- R B 193 ErbStR – Bewertung des ErbbaurechtsErbStH
- R B 193 (6) ErbStR – Bewertung des ErbbaurechtsErbStH
- R B 193 (8) ErbStR – Bewertung des ErbbaurechtsErbStH
- H B 193 (5) (Gestaffelter Erbbauzins) ErbStH – Gestaffelter ErbbauzinsErbStH
- H B 193 (7) (Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts) ErbStH – Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des ErbbaurechtsErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 193 BewG
- BFH, Urteil vom 26.08.2020, II R 43/181. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. 2.…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/181. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte…
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche