Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 193 (5) (Erbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts (Einmalzahlung)) ErbStH

Erbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts (Einmalzahlung)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 193 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Am 1.1.1998 wurde an einem Mietwohngrundstück ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren bestellt, dessen Grundbesitzwert auf den 2.1.2018 zu ermitteln ist. Der Erbbauberechtigte hat 1998 den gesamten Erbbauzins (jährlich 6 % vom Bodenwert 200 000 EUR) für 50…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Am 1.1.1998 wurde an einem Mietwohngrundstück ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren bestellt, dessen Grundbesitzwert auf den 2.1.2018 zu ermitteln ist. Der Erbbauberechtigte hat 1998 den gesamten Erbbauzins (jährlich 6 % vom Bodenwert 200 000 EUR) für 50 Jahre im Voraus bezahlt. Der Bodenwert beträgt am Bewertungsstichtag 300 000 EUR. Es wird ein Jahresreinertrag von 100 000 EUR erzielt. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes entspricht der Restlaufzeit des Erbbaurechts (30 Jahre). Bei Ablauf des Erbbaurechts ist eine Entschädigungszahlung für das Gebäude in Höhe des Gebäudewerts vorgesehen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Der Liegenschaftszinssatz beträgt laut Gutachterausschuss 6,0 %.

Ermittlung Bodenwertanteil

Verzinsungsbetrag des Bodenwerts

(6,0 % von 300 000 EUR =) | 18 000 EUR

Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG) 6,0 % vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins | ./. 0 EUR

kein Ansatz, da Einmalzahlung vor Bewertungsstichtag

Unterschiedsbetrag | 18 000 EUR

Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 13,76

Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG) | 6,0 %

Bewertungsstichtag | 2.1.2018

Restlaufzeit des Erbbaurechts | 30 Jahre

Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) | 247 680 EUR

Gebäudeertragswert am Bewertungsstichtag nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 185 BewG

Grundstücksreinertrag | 100 000 EUR

Verzinsungsbetrag des Bodenwerts (6,0 % von 300 000 EUR =) | ./. 18 000 EUR

Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 1 BewG) | 6,0 %

Gebäudereinertrag | 82 000 EUR

Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 13,76

Restlaufzeit | 30 Jahre

Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 1 BewG) | 6,0 % | 247 680 EUR

Gebäudeertragswert am Bewertungsstichtag | 1 128 320 EUR

Grundbesitzwert des Erbbaurechts nach § 193 BewG

Bodenwertanteil nach § 193 Absatz 3 BewG | 247 680 EUR

Gebäudewertanteil nach § 193 Absatz 5 BewG | + 1 128 320 EUR

Grundbesitzwert | 1 376 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit…

§ 193 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 193 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 193 BewG

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