R B 183 (3) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(3) ¹Anstelle von Vergleichspreisen können zur Ermittlung des Vergleichswerts auch Vergleichsfaktoren herangezogen werden, die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für geeignete Bezugseinheiten, z. B. die Wohnfläche (Gebäudefaktor) oder den erzielbaren jährlichen Ertrag…
Amtlicher Wortlaut
(3) ¹Anstelle von Vergleichspreisen können zur Ermittlung des Vergleichswerts auch Vergleichsfaktoren herangezogen werden, die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für geeignete Bezugseinheiten, z. B. die Wohnfläche (Gebäudefaktor) oder den erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor), ermittelt und mitgeteilt werden (§ 183 Absatz 2 BewG). ²Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung der Bezugseinheit mit dem Vergleichsfaktor. ³Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde liegenden Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen bzw. die Abweichungen in sachgerechter Weise (Absatz 4) berücksichtigt werden können. ⁴Beziehen sich die Vergleichsfaktoren nur auf den Gebäudewert, ist der Bodenwert zusätzlich nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 183 BewG – Bewertung im Vergleichswertverfahren
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden.…
§ 183 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 183 BewG
- R B 183 ErbStR – VergleichswertverfahrenErbStH
- R B 183 (4) ErbStR – VergleichswertverfahrenErbStH
- H B 183 (2) (Anzahl der Vergleichspreise) ErbStH – Anzahl der VergleichspreiseErbStH
- H B 183 (2) (Auszüge aus der Kaufpreissammlung) ErbStH – Auszüge aus der KaufpreissammlungErbStH
- H B 183 (2) (Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Vergleichspreis) ErbStH – Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als VergleichspreisErbStH
- H B 183 (3) (Anwendungsvoraussetzungen bei Wohnungseigentum:) ErbStH – Anwendungsvoraussetzungen bei Wohnungseigentum:ErbStH
- H B 183 (4) (Vergleichsfaktoren (Abweichungen)) ErbStH – Vergleichsfaktoren (Abweichungen)ErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 183 BewG
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 6/231. Das Finanzgericht als Tatsachengericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere…
- BFH, Urteil vom 24.08.2022, II R 14/201. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. 2. Liegen…
- BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 7/18Die ImmoWertV gestattet die Ermittlung des Bedarfswerts eines Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche