H B 183 (2) (Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Vergleichspreis) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautAls ein Vergleichspreis kann auch der für die zu bewertende wirtschaftliche Einheit tatsächlich innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag unter fremden Dritten erzielte Kaufpreis gelten, sofern zwischenzeitlich keine Änderungen der Wertverhältnisse eingetreten sind und…
Amtlicher Wortlaut
Als ein Vergleichspreis kann auch der für die zu bewertende wirtschaftliche Einheit tatsächlich innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag unter fremden Dritten erzielte Kaufpreis gelten, sofern zwischenzeitlich keine Änderungen der Wertverhältnisse eingetreten sind und dem Verkauf keine ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse zu Grunde gelegen haben.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 183 BewG – Bewertung im Vergleichswertverfahren
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden.…
§ 183 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 183 BewG
- R B 183 ErbStR – VergleichswertverfahrenErbStH
- R B 183 (3) ErbStR – VergleichswertverfahrenErbStH
- R B 183 (4) ErbStR – VergleichswertverfahrenErbStH
- H B 183 (2) (Anzahl der Vergleichspreise) ErbStH – Anzahl der VergleichspreiseErbStH
- H B 183 (2) (Auszüge aus der Kaufpreissammlung) ErbStH – Auszüge aus der KaufpreissammlungErbStH
- H B 183 (3) (Anwendungsvoraussetzungen bei Wohnungseigentum:) ErbStH – Anwendungsvoraussetzungen bei Wohnungseigentum:ErbStH
- H B 183 (4) (Vergleichsfaktoren (Abweichungen)) ErbStH – Vergleichsfaktoren (Abweichungen)ErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 183 BewG
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 6/231. Das Finanzgericht als Tatsachengericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere…
- BFH, Urteil vom 24.08.2022, II R 14/201. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. 2. Liegen…
- BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 7/18Die ImmoWertV gestattet die Ermittlung des Bedarfswerts eines Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode.
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