H B 183 (4) (Vergleichsfaktoren (Abweichungen)) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautStehen vom örtlichen Gutachterausschuss zur Berücksichtigung der Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen der Vergleichsgrundstücke bzw. der den Vergleichsfaktoren zugrunde liegenden Grundstücke und den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks keine…
Amtlicher Wortlaut
Stehen vom örtlichen Gutachterausschuss zur Berücksichtigung der Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen der Vergleichsgrundstücke bzw. der den Vergleichsfaktoren zugrunde liegenden Grundstücke und den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks keine Anpassungsfaktoren (z. B. Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten) zur Verfügung, kann eine hinreichende Übereinstimmung noch unterstellt werden, wenn die Grundstücksmerkmale des zu bewertenden Grundstücks, wie z. B. die Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes, die Grundstücksgröße oder das Alter des Gebäudes, um höchstens jeweils 20 % vom Vergleichsgrundstück abweichen.
Beispiel:
Der Grundstücksmarktbericht des örtlichen Gutachterausschusses für Grundstückswerte enthält im Zusammenhang mit der Darstellung von Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum u.a. folgende Angaben:
1. Definition der Musterwohnung:
– Größe (Wohnfläche): | 80 m²
– Geschosslage: | 1. OG
– Ausstattung: | durchschnittlich (mittel)
– Unterhaltungszustand: | baujahrtypisch
– Vermietung: | unvermietet
– Garage / Stellplatz: | nicht enthalten
2. Vergleichsfaktoren je Quadratmeter Wohnfläche
Die Werte sind umgerechnet auf die definierte Musterwohnung. | Baujahrsklasse
1920 bis 1944 | 1945 bis 1960
Stadtbezirk | Wohnlage | EUR/m² Wohnfläche
A | gut | 1 700 | 1 800
mittel | 1 500 | 1 650
einfach | 1 350 | 1 500
B | gut | 1 900 | 1 850
mittel | 1 700 | 1 650
einfach | 1 500 | 1 550
Garagen und Stellplätze sind bei diesen Werten nicht berücksichtigt.
3. Anwendung der Vergleichsfaktoren
Liegt z. B. eine im Jahr 1950 errichtete Eigentumswohnung (Wohnungseigentum) mit einer Wohnfläche von 70 m² im Stadtbezirk A in guter Wohnlage, weicht sie hinsichtlich der Wohnfläche im Vergleich zur Musterwohnung mit einer Differenz von 10 m² geringfügig ab (Abweichung nicht mehr als 20 % von 80 m²). Deshalb kann der Vergleichswert (Grundbesitzwert) unmittelbar durch Anwendung des Vergleichsfaktors ermittelt werden:
70 m² Wohnfläche x 1 800 EUR/m² = 126 000 EUR
Würde die Wohnfläche der zu bewertenden Eigentumswohnung (Wohnungseigentum) nur 60 m² betragen (Abweichung im Vergleich zur Musterwohnung über 20 % von 80 m²) wäre eine Anwendung des Vergleichsfaktors nur möglich, wenn der Gutachterausschuss zusätzlich entsprechende Umrechnungskoeffizienten hinsichtlich unterschiedlicher Wohnflächen ermittelt und mitgeteilt hat.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 183 BewG – Bewertung im Vergleichswertverfahren
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden.…
§ 183 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 183 BewG
- R B 183 ErbStR – VergleichswertverfahrenErbStH
- R B 183 (3) ErbStR – VergleichswertverfahrenErbStH
- R B 183 (4) ErbStR – VergleichswertverfahrenErbStH
- H B 183 (2) (Anzahl der Vergleichspreise) ErbStH – Anzahl der VergleichspreiseErbStH
- H B 183 (2) (Auszüge aus der Kaufpreissammlung) ErbStH – Auszüge aus der KaufpreissammlungErbStH
- H B 183 (2) (Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Vergleichspreis) ErbStH – Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als VergleichspreisErbStH
- H B 183 (3) (Anwendungsvoraussetzungen bei Wohnungseigentum:) ErbStH – Anwendungsvoraussetzungen bei Wohnungseigentum:ErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 183 BewG
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 6/231. Das Finanzgericht als Tatsachengericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere…
- BFH, Urteil vom 24.08.2022, II R 14/201. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. 2. Liegen…
- BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 7/18Die ImmoWertV gestattet die Ermittlung des Bedarfswerts eines Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode.
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