H E 7.4 (3) (Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: A überträgt im Jahr 01 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und begünstigungsfähige GmbH-Anteile mit einem gemeinen Wert von 4 500 000 EUR. Das begünstigte Vermögen nach § 13b Absatz 2 ErbStG beträgt 4 000 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
A überträgt im Jahr 01 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und begünstigungsfähige GmbH-Anteile mit einem gemeinen Wert von 4 500 000 EUR. Das begünstigte Vermögen nach § 13b Absatz 2 ErbStG beträgt 4 000 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. Aus der Anschaffung der GmbH-Anteile resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 000 EUR, die B ebenfalls übernimmt. Zusätzlich hat sich A ausbedungen, dass B ihm eine lebenslange Rente zahlt, deren Kapitalwert 800 000 EUR beträgt.
Grundbesitzwert GmbH-Anteile | 750 000 EUR + 4 500 000 EUR
Gesamtwert Befreiung § 13d ErbStG 10 % von 750 000 EUR Befreiung § 13a ErbStG 85 % von 4 000 000 EUR | 5 250 000 EUR ./. 75 000 EUR ./. 3 400 000 EUR
Verbleiben | 1 775 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück | 150 000 EUR
Teil der Leistungsauflage, die auf das Grundstück entfällt 750 000 EUR : 5 250 000 EUR
x 800 000 EUR | + 114 286 EUR
Summe | 264 286 EUR
Nicht abzugsfähig
10 % von 264 286 EUR = | ./. 26 428 EUR
Abzugsfähig Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den GmbH-Anteilen | 237 858 EUR 200 000 EUR | ./. 237 858 EUR
Teil der Leistungsauflage, die auf die GmbH-Anteile entfällt 4 500 000 EUR : 5 250 000 EUR
x 800 000 EUR | + 685 714 EUR
Summe | 885 714 EUR
Nicht abzugsfähig Auf begünstigtes Vermögen entfallen 4 000 000 EUR : 4 500 000 EUR
x 885 714 EUR | 787 301 EUR
GmbH-Anteile vor Anwendung des § 13a ErbStG
4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % (§ 13a Absatz 1 i. V. m. § 13b Absatz 4 ErbStG)
./. 3 400 000 EUR
Vermögen nach Anwendung des § 13a ErbStG
600 000 EUR
Abziehbar 600 000 EUR : 4 000 000 EUR
x 787 301 EUR | 118 096 EUR
Nicht abzugsfähig | 669 205 EUR
Abziehbar 1 100 000 EUR : 4 500 000 EUR
x 885 714 EUR | 216 508 EUR | - 216 508 EUR
Bereicherung | 1 320 633 EUR
Beispiel 2:
A überträgt im Jahr 01 seinem Sohn B durch Schenkung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der festgestellte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert des Betriebs (§ 160 BewG) beträgt 3 500 000 EUR. Darin ist der Wirtschaftsteil mit einem Wert von 3 100 000 EUR und der Wohnteil mit einem Wert von 400 000 EUR enthalten. Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs belaufen sich auf 300 000 EUR. B übernimmt die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden des Betriebs in Höhe von 100 000 EUR (§ 158 Absatz 5 BewG) und hat Altenteilerleistungen mit einem Kapitalwert von 380 000 EUR zu erbringen.
Die Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 158 Absatz 4 BewG) und sind nicht im festgestellten Grundbesitzwert enthalten. Der Verkehrswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entspricht dem Steuerwert. Die Altenteilerleistungen sind nicht Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Als Gegenleistung sind die Altenteilerleistungen in Höhe von 380 000 EUR zu berücksichtigen. Die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden in Höhe von 100 000 EUR sind im Fall der Bewertung des Betriebs im Reingewinnverfahren (§ 163 BewG) mit dem Ansatz des Reingewinns abgegolten. Im Falle einer Bewertung mit dem Mindestwert (§ 164 BewG) werden sie bei der Berechnung des Mindestwertes abgezogen. Nachdem die Schulden in beiden Fällen bereits bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt sind, stellt die Schuldübernahme schenkungsteuerrechtlich keine Gegenleistung dar.
Wert des Wohnteils Wert des übrigen Vermögens Wert des Wirtschaftsteils | 400 000 EUR + 300 000 EUR + 3 100 000 EUR
Gesamtwert | 3 800 000 EUR
Befreiung § 13d ErbStG
Wirtschaftsteil | 3 100 000 EUR
Verschonungsabschlag § 13a Absatz 1
ErbStG 85 % | ./. 2 635 000 EUR | 2 635 000 EUR
Verbleiben | 465 000 EUR
Abzugsbetrag § 13a Absatz 2
ErbStG | ./. 0 EUR | + 0 EUR
Summe der Steuerbefreiung | 2 635 000 EUR | ./. 2 635 000 EUR
Verbleibender Wert | 1 165 000 EUR
Teil der Altenteilerleistung, der auf den Wirtschaftsteil entfällt 3 100 000 EUR : 3 800 000 EUR x 380 000 EUR = 310 000 EUR
Wirtschaftsteil vor Anwendung des § 13a ErbStG | 3 100 000 EUR
Steuerbefreiung § 13a ErbStG | ./. 2 635 000 EUR
Vermögen nach Anwendung des § 13a ErbStG | 465 000 EUR
Abzugsfähiger Teilbetrag 465 000 EUR : 3 100 000 EUR x 310 000 EUR = | ./. 46 500 EUR
Teil der Altenteilerleistung, der auf Wohnteil und übriges Vermögen entfällt (keine Kürzung)
700 000 EUR : 3 800 000 EUR x 380 000 EUR | ./. 70 000 EUR
Bereicherung | 1 048 500 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…
§ 7 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG
20 von 82 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 7.1 ErbStR – Freigebige ZuwendungenErbStH
- R E 7.2 ErbStR – Behandlung von unbenannten Zuwendungen unter EhegattenErbStH
- R E 7.3 ErbStR – Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines GebäudesErbStH
- R E 7.4 (1) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (2) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (3) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (4) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.5 ErbStR – Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften und GenossenschaftenErbStH
- R E 7.6 ErbStR – Vereinbarung der GütergemeinschaftErbStH
- R E 7.7 ErbStR – Kein Übergang von Vermögen auf eine nichtrechtsfähige StiftungErbStH
- R E 7.8 ErbStR – Bedingte Beteiligung an den offenen und stillen Reserven einer PersonengesellschaftErbStH
- R E 7.9 ErbStR – Überhöhte GewinnbeteiligungErbStH
- R E 7.10 ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu LebzeitenErbStH
- H E 7.1 (Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch) ErbStH – Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen PflichtteilsanspruchErbStH
- H E 7.1 (Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung) ErbStH – Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer SchenkungErbStH
- H E 7.1 (Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag) ErbStH – Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlagErbStH
- H E 7.1 (Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen Erbbauzins) ErbStH – Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen ErbbauzinsErbStH
- H E 7.1 (Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an Rentenrechten) ErbStH – Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an RentenrechtenErbStH
- H E 7.1 (Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine Schenkung) ErbStH – Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine SchenkungErbStH
- H E 7.1 (Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter) ErbStH – Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten DritterErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG
6 von 111 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/241. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als…
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, II R 27/221. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. 2. Hat…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
- BFH, Urteil vom 23.09.2025, II R 19/241. § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit…
- BFH, Urteil vom 27.08.2025, II R 1/231. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche