Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 7.4 (3) (Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer Steuerbefreiungen) ErbStH

Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen und Inanspruchnahme mehrerer SteuerbefreiungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 7 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: A überträgt im Jahr 01 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und begünstigungsfähige GmbH-Anteile mit einem gemeinen Wert von 4 500 000 EUR. Das begünstigte Vermögen nach § 13b Absatz 2 ErbStG beträgt 4 000 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

A überträgt im Jahr 01 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR und begünstigungsfähige GmbH-Anteile mit einem gemeinen Wert von 4 500 000 EUR. Das begünstigte Vermögen nach § 13b Absatz 2 ErbStG beträgt 4 000 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Aus der Anschaffung des Grundstücks resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. Aus der Anschaffung der GmbH-Anteile resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 000 EUR, die B ebenfalls übernimmt. Zusätzlich hat sich A ausbedungen, dass B ihm eine lebenslange Rente zahlt, deren Kapitalwert 800 000 EUR beträgt.

Grundbesitzwert GmbH-Anteile | 750 000 EUR + 4 500 000 EUR

Gesamtwert Befreiung § 13d ErbStG 10 % von 750 000 EUR Befreiung § 13a ErbStG 85 % von 4 000 000 EUR | 5 250 000 EUR ./. 75 000 EUR ./. 3 400 000 EUR

Verbleiben | 1 775 000 EUR

Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück | 150 000 EUR

Teil der Leistungsauflage, die auf das Grundstück entfällt 750 000 EUR : 5 250 000 EUR

x 800 000 EUR | + 114 286 EUR

Summe | 264 286 EUR

Nicht abzugsfähig

10 % von 264 286 EUR = | ./. 26 428 EUR

Abzugsfähig Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den GmbH-Anteilen | 237 858 EUR 200 000 EUR | ./. 237 858 EUR

Teil der Leistungsauflage, die auf die GmbH-Anteile entfällt 4 500 000 EUR : 5 250 000 EUR

x 800 000 EUR | + 685 714 EUR

Summe | 885 714 EUR

Nicht abzugsfähig Auf begünstigtes Vermögen entfallen 4 000 000 EUR : 4 500 000 EUR

x 885 714 EUR | 787 301 EUR

GmbH-Anteile vor Anwendung des § 13a ErbStG

4 000 000 EUR

Verschonungsabschlag 85 % (§ 13a Absatz 1 i. V. m. § 13b Absatz 4 ErbStG)

./. 3 400 000 EUR

Vermögen nach Anwendung des § 13a ErbStG

600 000 EUR

Abziehbar 600 000 EUR : 4 000 000 EUR

x 787 301 EUR | 118 096 EUR

Nicht abzugsfähig | 669 205 EUR

Abziehbar 1 100 000 EUR : 4 500 000 EUR

x 885 714 EUR | 216 508 EUR | - 216 508 EUR

Bereicherung | 1 320 633 EUR

Beispiel 2:

A überträgt im Jahr 01 seinem Sohn B durch Schenkung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der festgestellte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert des Betriebs (§ 160 BewG) beträgt 3 500 000 EUR. Darin ist der Wirtschaftsteil mit einem Wert von 3 100 000 EUR und der Wohnteil mit einem Wert von 400 000 EUR enthalten. Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs belaufen sich auf 300 000 EUR. B übernimmt die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden des Betriebs in Höhe von 100 000 EUR (§ 158 Absatz 5 BewG) und hat Altenteilerleistungen mit einem Kapitalwert von 380 000 EUR zu erbringen.

Die Geldforderungen und Geschäftsguthaben des Betriebs gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 158 Absatz 4 BewG) und sind nicht im festgestellten Grundbesitzwert enthalten. Der Verkehrswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entspricht dem Steuerwert. Die Altenteilerleistungen sind nicht Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Als Gegenleistung sind die Altenteilerleistungen in Höhe von 380 000 EUR zu berücksichtigen. Die auf den Wirtschaftsteil entfallenden Schulden in Höhe von 100 000 EUR sind im Fall der Bewertung des Betriebs im Reingewinnverfahren (§ 163 BewG) mit dem Ansatz des Reingewinns abgegolten. Im Falle einer Bewertung mit dem Mindestwert (§ 164 BewG) werden sie bei der Berechnung des Mindestwertes abgezogen. Nachdem die Schulden in beiden Fällen bereits bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt sind, stellt die Schuldübernahme schenkungsteuerrechtlich keine Gegenleistung dar.

Wert des Wohnteils Wert des übrigen Vermögens Wert des Wirtschaftsteils | 400 000 EUR + 300 000 EUR + 3 100 000 EUR

Gesamtwert | 3 800 000 EUR

Befreiung § 13d ErbStG

Wirtschaftsteil | 3 100 000 EUR

Verschonungsabschlag § 13a Absatz 1

ErbStG 85 % | ./. 2 635 000 EUR | 2 635 000 EUR

Verbleiben | 465 000 EUR

Abzugsbetrag § 13a Absatz 2

ErbStG | ./. 0 EUR | + 0 EUR

Summe der Steuerbefreiung | 2 635 000 EUR | ./. 2 635 000 EUR

Verbleibender Wert | 1 165 000 EUR

Teil der Altenteilerleistung, der auf den Wirtschaftsteil entfällt 3 100 000 EUR : 3 800 000 EUR x 380 000 EUR = 310 000 EUR

Wirtschaftsteil vor Anwendung des § 13a ErbStG | 3 100 000 EUR

Steuerbefreiung § 13a ErbStG | ./. 2 635 000 EUR

Vermögen nach Anwendung des § 13a ErbStG | 465 000 EUR

Abzugsfähiger Teilbetrag 465 000 EUR : 3 100 000 EUR x 310 000 EUR = | ./. 46 500 EUR

Teil der Altenteilerleistung, der auf Wohnteil und übriges Vermögen entfällt (keine Kürzung)

700 000 EUR : 3 800 000 EUR x 380 000 EUR | ./. 70 000 EUR

Bereicherung | 1 048 500 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG

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