H E 7.4 (3) (Wirtschaftlicher Zusammenhang von Gegenleistungen, übernommenen Schulden, Leistungsauflagen, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit der Schenkerleistung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautIn entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 6 ErbStG gilt für Schenkungen Folgendes: 1. Gegenleistungen, die der Beschenkte aufgrund des Schenkungsvertrags erbringen muss, stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem…
Amtlicher Wortlaut
In entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 6 ErbStG gilt für Schenkungen Folgendes:
1. Gegenleistungen, die der Beschenkte aufgrund des Schenkungsvertrags erbringen muss, stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> R E 7.4 Absatz 3).
2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden mit einem Vermögensgegenstand liegt nur vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (> BFH vom 28.1.1972 III R 4/71, BStBl II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (> BFH vom 19.5.1967 III 319/63, BStBl III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z. B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben (> BFH vom 28.9.1962 III 242/60 U, BStBl III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück begründet eine widerlegbare Vermutung, dass ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bereits bestanden haben; er wird durch die Zuwendung nicht herbeigeführt, wenn er beim Schenker nicht bestanden hat. Das gilt für Schuldverhältnisse aus bereits bestehenden Leistungs- oder Duldungsauflagen entsprechend. Ihr Kapitalwert ist nach §§ 13 ff. BewG auf den Besteuerungszeitpunkt der aktuellen Zuwendung zu ermitteln. Besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit nur einem einzelnen Vermögensgegenstand, stehen die Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen und sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> R E 7.4 Absatz 3).
3. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen zugewendeten Gegenständen ist bei Leistungsauflagen (z. B. Rentenleistungen), die erst mit dem Erwerb begründet werden, stets gegeben. Sie sind auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> R E 7.4 Absatz 3).
4. Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen (Nießbrauch, Wohnrecht), die erst mit dem Erwerb begründet werden, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem oder den Vermögensgegenständen begründet, auf die sich die Verpflichtung bezieht. Steht die Nutzungs- oder Duldungsauflage in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit der zugewendeten Vermögensgegenstände, ist sie auf diese nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen (> R E 7.4 Absatz 3).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…
§ 7 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG
20 von 82 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 7.1 ErbStR – Freigebige ZuwendungenErbStH
- R E 7.2 ErbStR – Behandlung von unbenannten Zuwendungen unter EhegattenErbStH
- R E 7.3 ErbStR – Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines GebäudesErbStH
- R E 7.4 (1) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (2) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (3) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (4) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.5 ErbStR – Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften und GenossenschaftenErbStH
- R E 7.6 ErbStR – Vereinbarung der GütergemeinschaftErbStH
- R E 7.7 ErbStR – Kein Übergang von Vermögen auf eine nichtrechtsfähige StiftungErbStH
- R E 7.8 ErbStR – Bedingte Beteiligung an den offenen und stillen Reserven einer PersonengesellschaftErbStH
- R E 7.9 ErbStR – Überhöhte GewinnbeteiligungErbStH
- R E 7.10 ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu LebzeitenErbStH
- H E 7.1 (Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch) ErbStH – Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen PflichtteilsanspruchErbStH
- H E 7.1 (Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung) ErbStH – Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer SchenkungErbStH
- H E 7.1 (Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag) ErbStH – Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlagErbStH
- H E 7.1 (Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen Erbbauzins) ErbStH – Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen ErbbauzinsErbStH
- H E 7.1 (Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an Rentenrechten) ErbStH – Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an RentenrechtenErbStH
- H E 7.1 (Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine Schenkung) ErbStH – Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine SchenkungErbStH
- H E 7.1 (Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter) ErbStH – Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten DritterErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG
6 von 111 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/241. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als…
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, II R 27/221. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. 2. Hat…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
- BFH, Urteil vom 23.09.2025, II R 19/241. § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit…
- BFH, Urteil vom 27.08.2025, II R 1/231. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche