R E 7.10 ErbStR
Amtlicher Wortlaut
- unbesetzt -
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…
§ 7 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG
20 von 82 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H E 7.5 (Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft) ErbStH – Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete KapitalgesellschaftErbStH
- H E 7.5 (Einziehung eines Anteils (§ 34 GmbHG)) ErbStH – Einziehung eines Anteils (§ 34 GmbHG)ErbStH
- H E 7.5 (Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung) ErbStH – Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei KapitalerhöhungErbStH
- H E 7.5 (Leistungen an eine Kapitalgesellschaft (§ 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG)) ErbStH – Leistungen an eine Kapitalgesellschaft (§ 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG)ErbStH
- H E 7.5 (Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften (§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG)) ErbStH – Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften (§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG)ErbStH
- H E 7.5 (Nahestehende Person) ErbStH – Nahestehende PersonErbStH
- H E 7.5 (Offene oder verdeckte Einlage) ErbStH – Offene oder verdeckte EinlageErbStH
- H E 7.5 (Rechtlicher Zusammenhang mit Gemeinschaftszweck) ErbStH – Rechtlicher Zusammenhang mit GemeinschaftszweckErbStH
- H E 7.5 (Übergang des Anteils eines Gesellschafters auf die Gesellschaft (Erwerb eigener Anteile)) ErbStH – Übergang des Anteils eines Gesellschafters auf die Gesellschaft (Erwerb eigener Anteile)ErbStH
- H E 7.5 (Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Personengesellschaft auf eine GmbH) ErbStH – Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Personengesellschaft auf eine GmbHErbStH
- H E 7.5 (Veräußerung von Anteilen eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu einem zu niedrigen Preis) ErbStH – Veräußerung von Anteilen eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu einem zu niedrigen PreisErbStH
- H E 7.5 (Vermächtnis zugunsten einer Kapitalgesellschaft) ErbStH – Vermächtnis zugunsten einer KapitalgesellschaftErbStH
- H E 7.5 (Verzicht auf die zukünftige Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens) ErbStH – Verzicht auf die zukünftige Verzinsung eines GesellschafterdarlehensErbStH
- H E 7.5 (Zuwendungen an Gesellschafter oder an nahestehende Personen) ErbStH – Zuwendungen an Gesellschafter oder an nahestehende PersonenErbStH
- H E 7.5 (Zuwendungsabsicht) ErbStH – ZuwendungsabsichtErbStH
- H E 7.7 (Kein Übergang von Vermögen auf eine nichtrechtsfähige Stiftung) ErbStH – Kein Übergang von Vermögen auf eine nichtrechtsfähige StiftungErbStH
- H E 7.8 (Bedingte Beteiligung an den offenen und stillen Reserven einer Personengesellschaft) ErbStH – Bedingte Beteiligung an den offenen und stillen Reserven einer PersonengesellschaftErbStH
- H E 7.8 (Beispiel:) ErbStH – Beispiel:ErbStH
- H E 7.10 (Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten) ErbStH – Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu LebzeitenErbStH
- H E 7.10 (Steuerschuldnerschaft in Fällen des § 7 Absatz 7 ErbStG) ErbStH – Steuerschuldnerschaft in Fällen des § 7 Absatz 7 ErbStGErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG
6 von 111 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/241. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als…
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, II R 27/221. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. 2. Hat…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
- BFH, Urteil vom 23.09.2025, II R 19/241. § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit…
- BFH, Urteil vom 27.08.2025, II R 1/231. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche