Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 7.5 (Zuwendungen an Gesellschafter oder an nahestehende Personen) ErbStH

Zuwendungen an Gesellschafter oder an nahestehende PersonenHinweis der Finanzverwaltung zu § 7 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 30.1.2013 II R 6/12, BStBl II S. 930, und vom 13.9.2017 II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16, BStBl 2018 II S. 292, 296, 299 Beispiel 1: A ist Alleingesellschafterin einer GmbH. Ihr Bruder B erhält von der GmbH einen Sportwagen zu einem um 100 000 EUR unangemessen zu…

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 30.1.2013 II R 6/12, BStBl II S. 930, und vom 13.9.2017 II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16, BStBl 2018 II S. 292, 296, 299

Beispiel 1:

A ist Alleingesellschafterin einer GmbH. Ihr Bruder B erhält von der GmbH einen Sportwagen zu einem um 100 000 EUR unangemessen zu niedrigen Kaufpreis. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an A in Höhe von 100 000 EUR vor. Es liegt keine freigebige Zuwendung der GmbH an B vor. In Höhe von 100 000 EUR liegt eine freigebige Zuwendung von A an B vor.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1. Im Gegenzug verzichtet der Bruder auf die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 100 000 EUR, das er gegenüber A hatte. In diesem Fall liegt zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an A vor. Es liegt weiterhin keine freigebige Zuwendung der GmbH an B vor. Daneben liegt jedoch weder eine freigebige Zuwendung der A an B noch von B an A vor.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…

§ 7 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG

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