Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 7.8 (Beispiel:) ErbStH

Beispiel:Hinweis der Finanzverwaltung zu § 7 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen Wortlauta) | Buchwert des Anteils z.Z. der Schenkung Steuerwert des Anteils z.Z. der Schenkung | 1 000 000 EUR 1 200 000 EUR Unterschiedsbetrag | 200 000 EUR b) | Buchwert des Anteils z.Z. des Ausscheidens (Abfindung) Steuerwert des Anteils z.Z. des Ausscheidens | 1 500 000 EUR 2 000…

Amtlicher Wortlaut

a) | Buchwert des Anteils z.Z. der Schenkung Steuerwert des Anteils z.Z. der Schenkung | 1 000 000 EUR 1 200 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 200 000 EUR

b) | Buchwert des Anteils z.Z. des Ausscheidens (Abfindung) Steuerwert des Anteils z.Z. des Ausscheidens | 1 500 000 EUR 2 000 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 500 000 EUR

Es kann die Steuer erstattet werden, die auf 200 000 EUR entfällt. Würde der Unterschied nach Buchstabe b nur 120 000 EUR betragen, könnte auch die Steuer nur für diesen Betrag erstattet werden. Zur Berechnung des zu erstattenden Betrags ist von der veranlagten Steuer die Steuer abzuziehen, die sich ergeben würde, wenn bei der Veranlagung der Erwerb (1 200 000 EUR) um den jeweils ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Steuerwert des Anteils (200 000 EUR bzw. 120 000 EUR) gekürzt worden wäre. Zu erstatten ist dann der Unterschied zwischen den beiden Steuerbeträgen.

In dem Steuerbescheid über die Schenkung ist der Buchwert des Anteils vom Zeitpunkt der Schenkung zu vermerken. Liegt er über dem angesetzten Steuerwert, so genügt ein Hinweis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 ErbStG nicht mehr erfüllt werden können.

Dem Ausscheiden steht die Ausschließung eines Gesellschafters und die Auflösung der Gesellschaft gleich.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…

§ 7 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG

20 von 82 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

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BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG

6 von 111 zugeordneten Entscheidungen.

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