Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 7.4 (2) (Bemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung) ErbStH

Bemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme einer SteuerbefreiungHinweis der Finanzverwaltung zu § 7 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: A überträgt im Jahr 01 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

A überträgt im Jahr 01 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR.

Grundbesitzwert Befreiung § 13d ErbStG 10 % von 750 000 EUR | 750 000 EUR ./. 75 000 EUR

Verbleiben | 675 000 EUR

Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück | 150 000 EUR

Nießbrauch | + 100 000 EUR

Summe | 250 000 EUR

Nicht abzugsfähig

10 % von 250 000 EUR = | ./. 25 000 EUR

Abzugsfähig | 225 000 EUR | ./. 225 000 EUR

Bereicherung | 450 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…

§ 7 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG

20 von 82 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 82 Abschnitte zu § 7 ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG

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