Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 7.4 (1) (Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen) ErbStH

Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in MischfällenHinweis der Finanzverwaltung zu § 7 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 5.7.2018 II B 122/17, BStBl II S. 660 Beispiel: A überträgt im Jahr 01 B Wertpapiere mit einem gemeinen Wert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen…

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 5.7.2018 II B 122/17, BStBl II S. 660

Beispiel:

A überträgt im Jahr 01 B Wertpapiere mit einem gemeinen Wert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR.

Die Bereicherung des B beträgt

Wertpapiere Verbindlichkeit Duldungsauflage | 750 000 EUR ./. 150 000 EUR ./. 100 000 EUR

Bereicherung | 500 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG

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