Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 7.4 (1) (Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage) ErbStH

Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter AuflageHinweis der Finanzverwaltung zu § 7 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage A überträgt im Jahr 01 B ein Grundstück, für das ein Grundbesitzwert von 750 000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750 000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Bereicherung bei der gemischten Schenkung oder der Schenkung unter Leistungsauflage

A überträgt im Jahr 01 B ein Grundstück, für das ein Grundbesitzwert von 750 000 EUR festgestellt wird und dessen Verkehrswert 750 000 EUR beträgt. Das Grundstück ist mit einer von B zu übernehmenden Hypothekenschuld belastet, die zur Zeit der Schenkung mit 150 000 EUR valutiert.

Die Bereicherung des B beträgt

Grundbesitzwert Gegenleistung | 750 000 EUR ./. 150 000 EUR

Bereicherung | 600 000 EUR

Beispiel 2:

Bereicherung bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

A überträgt im Jahr 01 B ein Geschäftsgrundstück und behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Grundbesitzwert beträgt 500 000 EUR, der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG 120 000 EUR.

Die Bereicherung des B beträgt

Grundbesitzwert Duldungsauflage | 500 000 EUR ./. 120 000 EUR

Bereicherung | 380 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…

§ 7 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG

20 von 82 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

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BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG

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