Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13.9 (Doppelbesteuerungsabkommen) ErbStH

DoppelbesteuerungsabkommenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBesondere Regelungen zur Befreiung von Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen enthalten: – Artikel 10 Absatz 2 des DBA-USA vom 3.12.1980 i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.12.2000 (BStBl 2001 I S. 114) – Artikel 12 des DBA-Frankreich vom…

Amtlicher Wortlaut

Besondere Regelungen zur Befreiung von Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen enthalten:

– Artikel 10 Absatz 2 des DBA-USA vom 3.12.1980 i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.12.2000 (BStBl 2001 I S. 114)

– Artikel 12 des DBA-Frankreich vom 12.10.2006 (BStBl 2009 I S. 1258) i. V. m. Artikel 21 des durch das Revisionsprotokoll vom 9.6.1969 sowie die Zusatzabkommen vom 28.9.1989 und vom 20.12.2001 geänderten Abkommens vom 21.7.1959 auf dem Gebiet der Ertragsteuern (BStBl 1990 I S. 413 und BStBl 2002 I S. 891)

– Artikel 28 des DBA-Schweden vom 14.7.1992 (BStBl 1994 I S. 422)*)

*) Schweden erhebt seit 1.1.2005 keine Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen

(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000…

§ 13 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 ErbStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 13 ErbStG

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