R E 13.2 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Die Steuerbefreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG kommen für Gegenstände in Betracht, die sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und für mindestens zehn Jahre dort…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Die Steuerbefreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG kommen für Gegenstände in Betracht, die sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und für mindestens zehn Jahre dort verbleiben. ²Sie gelten auch für Grundbesitz und Teile von Grundbesitz. ³Zum Grundbesitz gehören alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens sowie grundsätzlich die Betriebsgrundstücke (> R E 13.1 Absatz 2 Sätze 3 und 4). ⁴Als Teile von Grundbesitz sind z.B. das Schloss oder die Burg anzusehen, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören.
(2) ¹Die in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragenen Gegenstände sollen nach § 12 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes steuerlich begünstigt werden. ²Demgemäß wird nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG in diesen Fällen nicht gefordert, dass die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befunden haben. ³Die übrigen Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG müssen jedoch auch hier erfüllt sein. ⁴Dabei kann unterstellt werden, dass die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG festgelegten Voraussetzungen stets gegeben sind.
(3) ¹Der Nachweis darüber, dass die Erhaltung bestimmter Grundstücke und beweglicher Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und dass diese Grundstücke und beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist in Zweifelsfällen durch ein Gutachten der landesrechtlich zuständigen Behörde zu erbringen. ²Der Nachweis, dass die Erhaltung eines Grundstücks oder eines beweglichen Gegenstandes im öffentlichen Interesse liegt, gilt bei Denkmälern als erbracht, die in die Denkmalliste oder ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen sind.
(4) Die Gegenstände müssen in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Allgemeinheit, mindestens aber den interessierten Kreisen ohne weiteres zugänglich sein; dies muss allgemein erkennbar sein.
(5) ¹Die Voraussetzung, dass die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen, ist insbesondere dann erfüllt, wenn im Zusammenhang mit den genannten Gegenständen keinerlei Einnahmen erzielt werden. ²Zu den Einnahmen rechnet unter anderem auch der Mietwert der eigenen Wohnung. ³Zu den jährlichen Kosten gehören auch die Absetzungen für Abnutzung. ⁴Bei den Kosten kann die Verzinsung des Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden.
(6) ¹Auch wenn nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit begünstigt ist, ist vom gesamten Grundbesitzwert auszugehen. ²Die Aufteilung des Werts erfolgt im Verhältnis der auf die einzelnen Teile entfallenden Wohn-/Nutzfläche.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen
(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000…
§ 13 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 ErbStG
20 von 43 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13.1 ErbStR – Steuerbefreiungen; AllgemeinesErbStH
- R E 13.3 ErbStR – Lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem FamilienheimErbStH
- R E 13.4 ErbStR – Erwerb eines Familienheims von Todes wegenErbStH
- R E 13.5 ErbStR – Pflege- und UnterhaltsleistungenErbStH
- R E 13.5 (3) ErbStR – Pflege- und UnterhaltsleistungenErbStH
- R E 13.6 ErbStR – Rückfall des geschenkten VermögensErbStH
- R E 13.7 ErbStR – Zuwendungen an Pensions- und UnterstützungskassenErbStH
- R E 13.8 ErbStR – Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche KörperschaftenErbStH
- R E 13.9 ErbStR – GegenseitigkeitserklärungenErbStH
- R E 13.10 ErbStR – Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen ZweckenErbStH
- R E 13.11 ErbStR – Verzicht auf SteuerbefreiungErbStH
- H E 13.2 (Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWR) ErbStH – Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWRErbStH
- H E 13.2 (Europäischer Wirtschaftsraum) ErbStH – Europäischer WirtschaftsraumErbStH
- H E 13.2 (Kulturgutschutzgesetz) ErbStH – KulturgutschutzgesetzErbStH
- H E 13.2 (Kulturgüter, die nicht der Denkmalpflege unterstellt werden können) ErbStH – Kulturgüter, die nicht der Denkmalpflege unterstellt werden könnenErbStH
- H E 13.2 (Zwanzigjähriger Familienbesitz) ErbStH – Zwanzigjähriger FamilienbesitzErbStH
- H E 13.3 (Arbeitszimmer) ErbStH – ArbeitszimmerErbStH
- H E 13.3 (Befreiung von einer Schuld gegenüber dem anderen Ehegatten) ErbStH – Befreiung von einer Schuld gegenüber dem anderen EhegattenErbStH
- H E 13.3 (Europäischer Wirtschaftsraum) ErbStH – Europäischer WirtschaftsraumErbStH
- H E 13.3 (Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zweit- oder Ferienwohnung) ErbStH – Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zweit- oder FerienwohnungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13 ErbStG
6 von 26 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/231. Als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche…
- BFH, Beschluss vom 27.05.2026, II B 41/251. Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
- BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 18/231. Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims…
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
- BFH, Urteil vom 01.12.2021, II R 18/201. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven…
Können Sie R E 13.2 ErbStR anwenden?
Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche