R E 13.11 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Der Erwerber von nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG steuerfreien oder teilweise steuerfreien Gegenständen kann zur Vermeidung von Besteuerungsnachteilen auf Grund des beschränkten Schuldenabzugs gemäß § 10 Absatz 6 ErbStG auf die Steuerbefreiung verzichten (§ 13 Absatz 3…
Amtlicher Wortlaut
¹Der Erwerber von nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG steuerfreien oder teilweise steuerfreien Gegenständen kann zur Vermeidung von Besteuerungsnachteilen auf Grund des beschränkten Schuldenabzugs gemäß § 10 Absatz 6 ErbStG auf die Steuerbefreiung verzichten (§ 13 Absatz 3 Satz 2 ErbStG). ²Werden im Rahmen eines einheitlichen Erwerbs mehrere befreite Gegenstände erworben und besteht nur bei einem oder einigen ein Schuldenüberhang, kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch gegenstandsbezogen erklärt werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen
(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000…
§ 13 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 ErbStG
20 von 43 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H E 13.4 (Freie Erbauseinandersetzung) ErbStH – Freie ErbauseinandersetzungErbStH
- H E 13.4 (Keine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim) ErbStH – Keine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung von Eigentum an einem FamilienheimErbStH
- H E 13.4 (Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zweit- oder Ferienwohnung) ErbStH – Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zweit- oder FerienwohnungErbStH
- H E 13.4 (Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zuwendung eines Wohnungsrechts) ErbStH – Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zuwendung eines WohnungsrechtsErbStH
- H E 13.4 (Steuerbefreiung - Beispiele) ErbStH – Steuerbefreiung - BeispieleErbStH
- H E 13.4 (Unverzügliche Selbstnutzung) ErbStH – Unverzügliche SelbstnutzungErbStH
- H E 13.4 (Veränderungen am Grundstück) ErbStH – Veränderungen am GrundstückErbStH
- H E 13.4 (Wohnfläche) ErbStH – WohnflächeErbStH
- H E 13.5 (2) (Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit) ErbStH – Abzugsfähige NachlassverbindlichkeitErbStH
- H E 13.5 (2) (Bemessung von Pflegeleistungen dem Grunde und der Höhe nach) ErbStH – Bemessung von Pflegeleistungen dem Grunde und der Höhe nachErbStH
- H E 13.5 (2) (Freibetrag für Pflegeleistungen) ErbStH – Freibetrag für PflegeleistungenErbStH
- H E 13.5 (2) (Nachrangigkeit des Freibetrags gegenüber Nachlassverbindlichkeit) ErbStH – Nachrangigkeit des Freibetrags gegenüber NachlassverbindlichkeitErbStH
- H E 13.5 (2) (Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhaltverpflichtete Personen) ErbStH – Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhaltverpflichtete PersonenErbStH
- H E 13.5 (6) (Auslagenersatz) ErbStH – AuslagenersatzErbStH
- H E 13.6 (Art- und Funktionsgleichheit von zugewendeten und zurückfallenden Gegenständen) ErbStH – Art- und Funktionsgleichheit von zugewendeten und zurückfallenden GegenständenErbStH
- H E 13.6 (Beschränkung auf Erwerbe von Todes wegen) ErbStH – Beschränkung auf Erwerbe von Todes wegenErbStH
- H E 13.6 (Gezogene Früchte) ErbStH – Gezogene FrüchteErbStH
- H E 13.9 (Gegenseitigkeitserklärungen) ErbStH – GegenseitigkeitserklärungenErbStH
- H E 13.9 (Doppelbesteuerungsabkommen) ErbStH – DoppelbesteuerungsabkommenErbStH
- H E 13.10 (Erträgnisse eines zugewendeten Vermögensstamms) ErbStH – Erträgnisse eines zugewendeten VermögensstammsErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13 ErbStG
6 von 26 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/231. Als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche…
- BFH, Beschluss vom 27.05.2026, II B 41/251. Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
- BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 18/231. Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims…
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
- BFH, Urteil vom 01.12.2021, II R 18/201. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche