Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13.4 (Steuerbefreiung - Beispiele) ErbStH

Steuerbefreiung - BeispieleHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Erblasser E hinterlässt seinen Kindern A und B je zur Hälfte ein bis dahin von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 450 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m². Eine Grundschuld valutiert in Höhe von 90 000 EUR. Beide Kinder nutzen das…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Erblasser E hinterlässt seinen Kindern A und B je zur Hälfte ein bis dahin von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 450 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m². Eine Grundschuld valutiert in Höhe von 90 000 EUR. Beide Kinder nutzen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre.

Da auf die Wohnung des Erblassers abzustellen ist, sind insgesamt nur 200 m² Wohnfläche begünstigt (das entspricht 2/3 der Gesamtwohnfläche von 300 m²). Bei jedem Kind sind mithin von dem hälftigen Grundbesitzwert von 225 000 EUR nur 2/3 (= 150 000 EUR) befreit. Die hälftige Grundschuld ist bei jedem Kind im Umfang von 2/3 von 45 000 EUR = 30 000 EUR nach § 10 Absatz 6 Satz 3 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig und im Umfang von 1/3 von 45 000 EUR = 15 000 EUR abzugsfähig.

Beispiel 2:

Erblasser E vererbt seiner Ehefrau F und seiner Tochter T je zur Hälfte ein bis dahin selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 600 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m². Beide nutzen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre.

Der hälftige Erwerb der F ist in voller Höhe befreit (300 000 EUR), da § 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG keine Wohnflächenbegrenzung vorsieht. Der hälftige Erwerb der T (300 000 EUR) ist nur zu 2/3 (200 000 EUR) befreit, da § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 m² (das entspricht 2/3 der Gesamtfläche von 300 m²) begrenzt.

Beispiel 3:

Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einer bis dahin vom Erblasser selbstgenutzten Wohnung von 100 m², einer gewerblichen Nutzfläche von 300 m² und einem Grundbesitzwert von 800 000 EUR. Das Familienheim ist mit einer Grundschuld von 150 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 5 000 000 EUR.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 325 000 EUR und eine Schuldübernahme von 75 000 EUR. T nutzt die in dem Grundstück belegene Wohnung mehr als zehn Jahre selbst.

Berechnung des Reinnachlasses

Steuerwert des Grundstücks | 800 000 EUR

Bankguthaben | + 5 000 000 EUR

Vermögensanfall | 5 800 000 EUR

Nachlassverbindlichkeiten | ./. 150 000 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Wert des Reinnachlasses | 5 639 700 EUR

Davon Erbanteil je 1/2 | 2 819 850 EUR

Berechnung des Erwerbs für T

Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG

Steuerwert des Grundstücks | 800 000 EUR

Davon steuerbegünstigt 1/4 | 200 000 EUR

Davon 1/2-Anteil | 100 000 EUR

Werterhöhung Ausgleichszahlung (ohne Schuldübernahme) in Höhe von 325 000 EUR, die zu 1/4 auf das begünstigte Familienheim entfällt (max. 100 000 EUR) | + 81 250 EUR

Steuerbefreiung des Familienheims | 181 250 EUR

Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T

Grundschuld | 150 000 EUR

Davon entfallen auf das steuerbegünstigte Familienheim 1/4 | 37 500 EUR

Davon 1/2-Anteil nicht abzugsfähig | 18 750 EUR

Erbanteil T | 2 819 850 EUR

Steuerbefreiung Familienheim | ./. 181 250 EUR

Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | + 18 750 EUR

Bereicherung der T | 2 657 350 EUR

Berechnung des Erwerbs für S

Erbanteil S | 2 819 850 EUR

Steuerbefreiung Familienheim | ./. 0 EUR

Nichtabzugsfähige Schulden | + 0 EUR

Bereicherung des S | 2 819 850 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen

(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 ErbStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 13 ErbStG

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