H E 13.4 (Steuerbefreiung - Beispiele) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Erblasser E hinterlässt seinen Kindern A und B je zur Hälfte ein bis dahin von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 450 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m². Eine Grundschuld valutiert in Höhe von 90 000 EUR. Beide Kinder nutzen das…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Erblasser E hinterlässt seinen Kindern A und B je zur Hälfte ein bis dahin von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 450 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m². Eine Grundschuld valutiert in Höhe von 90 000 EUR. Beide Kinder nutzen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre.
Da auf die Wohnung des Erblassers abzustellen ist, sind insgesamt nur 200 m² Wohnfläche begünstigt (das entspricht 2/3 der Gesamtwohnfläche von 300 m²). Bei jedem Kind sind mithin von dem hälftigen Grundbesitzwert von 225 000 EUR nur 2/3 (= 150 000 EUR) befreit. Die hälftige Grundschuld ist bei jedem Kind im Umfang von 2/3 von 45 000 EUR = 30 000 EUR nach § 10 Absatz 6 Satz 3 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig und im Umfang von 1/3 von 45 000 EUR = 15 000 EUR abzugsfähig.
Beispiel 2:
Erblasser E vererbt seiner Ehefrau F und seiner Tochter T je zur Hälfte ein bis dahin selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 600 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m². Beide nutzen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre.
Der hälftige Erwerb der F ist in voller Höhe befreit (300 000 EUR), da § 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG keine Wohnflächenbegrenzung vorsieht. Der hälftige Erwerb der T (300 000 EUR) ist nur zu 2/3 (200 000 EUR) befreit, da § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 m² (das entspricht 2/3 der Gesamtfläche von 300 m²) begrenzt.
Beispiel 3:
Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einer bis dahin vom Erblasser selbstgenutzten Wohnung von 100 m², einer gewerblichen Nutzfläche von 300 m² und einem Grundbesitzwert von 800 000 EUR. Das Familienheim ist mit einer Grundschuld von 150 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 5 000 000 EUR.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 325 000 EUR und eine Schuldübernahme von 75 000 EUR. T nutzt die in dem Grundstück belegene Wohnung mehr als zehn Jahre selbst.
Berechnung des Reinnachlasses
Steuerwert des Grundstücks | 800 000 EUR
Bankguthaben | + 5 000 000 EUR
Vermögensanfall | 5 800 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 150 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses | 5 639 700 EUR
Davon Erbanteil je 1/2 | 2 819 850 EUR
Berechnung des Erwerbs für T
Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG
Steuerwert des Grundstücks | 800 000 EUR
Davon steuerbegünstigt 1/4 | 200 000 EUR
Davon 1/2-Anteil | 100 000 EUR
Werterhöhung Ausgleichszahlung (ohne Schuldübernahme) in Höhe von 325 000 EUR, die zu 1/4 auf das begünstigte Familienheim entfällt (max. 100 000 EUR) | + 81 250 EUR
Steuerbefreiung des Familienheims | 181 250 EUR
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T
Grundschuld | 150 000 EUR
Davon entfallen auf das steuerbegünstigte Familienheim 1/4 | 37 500 EUR
Davon 1/2-Anteil nicht abzugsfähig | 18 750 EUR
Erbanteil T | 2 819 850 EUR
Steuerbefreiung Familienheim | ./. 181 250 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | + 18 750 EUR
Bereicherung der T | 2 657 350 EUR
Berechnung des Erwerbs für S
Erbanteil S | 2 819 850 EUR
Steuerbefreiung Familienheim | ./. 0 EUR
Nichtabzugsfähige Schulden | + 0 EUR
Bereicherung des S | 2 819 850 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen
(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000…
§ 13 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 ErbStG
20 von 43 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13.1 ErbStR – Steuerbefreiungen; AllgemeinesErbStH
- R E 13.2 ErbStR – Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegtErbStH
- R E 13.3 ErbStR – Lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem FamilienheimErbStH
- R E 13.4 ErbStR – Erwerb eines Familienheims von Todes wegenErbStH
- R E 13.5 ErbStR – Pflege- und UnterhaltsleistungenErbStH
- R E 13.5 (3) ErbStR – Pflege- und UnterhaltsleistungenErbStH
- R E 13.6 ErbStR – Rückfall des geschenkten VermögensErbStH
- R E 13.7 ErbStR – Zuwendungen an Pensions- und UnterstützungskassenErbStH
- R E 13.8 ErbStR – Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche KörperschaftenErbStH
- R E 13.9 ErbStR – GegenseitigkeitserklärungenErbStH
- R E 13.10 ErbStR – Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen ZweckenErbStH
- R E 13.11 ErbStR – Verzicht auf SteuerbefreiungErbStH
- H E 13.2 (Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWR) ErbStH – Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWRErbStH
- H E 13.2 (Europäischer Wirtschaftsraum) ErbStH – Europäischer WirtschaftsraumErbStH
- H E 13.2 (Kulturgutschutzgesetz) ErbStH – KulturgutschutzgesetzErbStH
- H E 13.2 (Kulturgüter, die nicht der Denkmalpflege unterstellt werden können) ErbStH – Kulturgüter, die nicht der Denkmalpflege unterstellt werden könnenErbStH
- H E 13.2 (Zwanzigjähriger Familienbesitz) ErbStH – Zwanzigjähriger FamilienbesitzErbStH
- H E 13.3 (Arbeitszimmer) ErbStH – ArbeitszimmerErbStH
- H E 13.3 (Befreiung von einer Schuld gegenüber dem anderen Ehegatten) ErbStH – Befreiung von einer Schuld gegenüber dem anderen EhegattenErbStH
- H E 13.3 (Europäischer Wirtschaftsraum) ErbStH – Europäischer WirtschaftsraumErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13 ErbStG
6 von 26 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/231. Als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche…
- BFH, Beschluss vom 27.05.2026, II B 41/251. Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
- BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 18/231. Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims…
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
- BFH, Urteil vom 01.12.2021, II R 18/201. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven…
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Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
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