R E 13.5 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Der Freibetrag nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Erwerbe unter Lebenden. ²Er kommt auch bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z. B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Der Freibetrag nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Erwerbe unter Lebenden. ²Er kommt auch bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z. B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner nach § 5 LPartG) verpflichtet sind. ³Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Pflege- oder Unterhaltsleistungen unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt im persönlichen oder privaten Bereich erbracht werden oder wurden.
(2) ¹Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag für Pflege- oder Unterhaltsleistungen nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. ²§ 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Absatz 5 ErbStG nachrangig. ³Dabei kann es sich nur um eine Erblasserschuld (§ 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG), nicht aber um Kosten zur Erlangung des Erwerbs (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG) handeln. ⁴Eine als Erblasserschuld abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit ist nur dann entstanden, wenn die letztwillige Zuwendung ganz oder zum Teil als Entgelt für eine auf Grund eines nachgewiesenen Dienstleistungsverhältnisses (§ 611 BGB) vertraglich geschuldete und erbrachte Dienstleistung (z. B. Pflege) anzusehen ist. ⁵Fehlt es bei einem solchen Dienstverhältnis an einer rechtlich bindenden Einigung über die Höhe der Vergütung, ist als Nachlassverbindlichkeit eine Erblasserschuld nach § 612 BGB in Höhe der taxmäßigen oder üblichen Vergütung anzusetzen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13 ErbStG – Steuerbefreiungen
(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000…
§ 13 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 ErbStG
20 von 43 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13.1 ErbStR – Steuerbefreiungen; AllgemeinesErbStH
- R E 13.2 ErbStR – Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegtErbStH
- R E 13.3 ErbStR – Lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem FamilienheimErbStH
- R E 13.4 ErbStR – Erwerb eines Familienheims von Todes wegenErbStH
- R E 13.5 (3) ErbStR – Pflege- und UnterhaltsleistungenErbStH
- R E 13.6 ErbStR – Rückfall des geschenkten VermögensErbStH
- R E 13.7 ErbStR – Zuwendungen an Pensions- und UnterstützungskassenErbStH
- R E 13.8 ErbStR – Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche KörperschaftenErbStH
- R E 13.9 ErbStR – GegenseitigkeitserklärungenErbStH
- R E 13.10 ErbStR – Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen ZweckenErbStH
- R E 13.11 ErbStR – Verzicht auf SteuerbefreiungErbStH
- H E 13.2 (Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWR) ErbStH – Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWRErbStH
- H E 13.2 (Europäischer Wirtschaftsraum) ErbStH – Europäischer WirtschaftsraumErbStH
- H E 13.2 (Kulturgutschutzgesetz) ErbStH – KulturgutschutzgesetzErbStH
- H E 13.2 (Kulturgüter, die nicht der Denkmalpflege unterstellt werden können) ErbStH – Kulturgüter, die nicht der Denkmalpflege unterstellt werden könnenErbStH
- H E 13.2 (Zwanzigjähriger Familienbesitz) ErbStH – Zwanzigjähriger FamilienbesitzErbStH
- H E 13.3 (Arbeitszimmer) ErbStH – ArbeitszimmerErbStH
- H E 13.3 (Befreiung von einer Schuld gegenüber dem anderen Ehegatten) ErbStH – Befreiung von einer Schuld gegenüber dem anderen EhegattenErbStH
- H E 13.3 (Europäischer Wirtschaftsraum) ErbStH – Europäischer WirtschaftsraumErbStH
- H E 13.3 (Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zweit- oder Ferienwohnung) ErbStH – Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zweit- oder FerienwohnungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13 ErbStG
6 von 26 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/231. Als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche…
- BFH, Beschluss vom 27.05.2026, II B 41/251. Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
- BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 18/231. Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims…
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
- BFH, Urteil vom 01.12.2021, II R 18/201. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?
- Persönlicher Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen; Ausnahme: R E 1.1 ErbStR.
- Kürzung des Versorgungsfreibetrags um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (z. B. gesetzliche Witwenrente; § 17 Abs. 1 S. 2 ErbStG; R E 17 Abs. 1 ErbStR).
- Daneben ggf. Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) und Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche