H E 1.2 (Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtsrechtsfähigen Stiftung) ErbStH
Amtlicher Wortlaut
> BFH vom 25.01.2017 II R 26/16, BStBl 2018 II S. 199
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 ErbStG – Steuerpflichtige Vorgänge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes…
§ 1 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1 ErbStG
- R E 1.1 ErbStR – Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf SchenkungenErbStH
- R E 1.2 ErbStR – Familienstiftungen und FamilienvereineErbStH
- H E 1.1 (Anwendbarkeit der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen) ErbStH – Anwendbarkeit der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf SchenkungenErbStH
- H E 1.1 (Eingetragene Lebenspartnerschaften) ErbStH – Eingetragene LebenspartnerschaftenErbStH
- H E 1.1 (Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens) ErbStH – Mehrfacher Erwerb desselben VermögensErbStH
- H E 1.1 (Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern) ErbStH – Rückfall von Vermögensgegenständen an die ElternErbStH
- H E 1.2 (Wesentliches Familieninteresse) ErbStH – Wesentliches FamilieninteresseErbStH
- H E 1.2 (Zustiftung an eine Familienstiftung) ErbStH – Zustiftung an eine FamilienstiftungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 1 ErbStG
6 von 23 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 30/22Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.11.2024, II R 38/21Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/221. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher…
- BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 20/221. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern. 2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5…
- BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines…
- BFH, Urteil vom 10.05.2023, II R 3/21Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 des…
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Steuerpflichtige Vorgänge nach § 1 Abs. 1 ErbStG?
Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen, Vermögen von Familienstiftungen/-vereinen alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 ErbStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche