H B 151.9 (Nachrichtliche Angaben) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautZusätzlich zu den in § 151 Absatz 1 BewG genannten Feststellungen teilt das Betriebsfinanzamt dem Erbschaftsteuerfinanzamt folgende Angaben nachrichtlich mit: 1. Bei Feststellungen für Einzelunternehmen a) Umfang der betrieblichen Nutzung bei gemischt genutzten Grundstücken…
Amtlicher Wortlaut
Zusätzlich zu den in § 151 Absatz 1 BewG genannten Feststellungen teilt das Betriebsfinanzamt dem Erbschaftsteuerfinanzamt folgende Angaben nachrichtlich mit:
1. Bei Feststellungen für Einzelunternehmen
a) Umfang der betrieblichen Nutzung bei gemischt genutzten Grundstücken:
Wird ein Grundstück nicht nur zu betrieblichen Zwecken genutzt, ist der nicht betriebliche Teil bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als zusätzliches Vermögen anzusetzen. Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, in welchem Umfang das Grundstück zum Grundvermögen gehört.
b) Umfang und Wert von ausländischem Vermögen
Im Feststellungsbescheid sind der Umfang und der Wert des ausländischen Vermögens auszuweisen, das im festgestellten Wert des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens enthalten ist, aber einer Betriebstätte in einem Drittland dient.
c) Hauptzweck des Unternehmens i. S. d. § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
Im Feststellungsbescheid ist nachrichtlich mitzuteilen, ob das Unternehmen nach seinem Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient (§ 13 Ab-satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG).
2. Bei Feststellungen für Personengesellschaften
a) Umfang der betrieblichen Nutzung bei gemischt genutzten Grundstücken
Wird ein Grundstück nicht nur zu betrieblichen Zwecken genutzt, ist der nicht betriebliche Teil bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als zusätzliches Vermögen anzusetzen. Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, in welchem Umfang das Grundstück zum Grundvermögen gehört.
b) Umfang und Wert von ausländischem Vermögen
Im Feststellungsbescheid sind der Umfang und der Wert des ausländischen Vermögens auszuweisen, das im festgestellten Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft enthalten ist, aber einer Betriebstätte in einem Drittland dient.
c) Hauptzweck des Unternehmens i. S. d. § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
Im Feststellungsbescheid ist nachrichtlich mitzuteilen, ob das Unternehmen nach seinem Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient (§ 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG).
d) Vorwegabschlag i. S. d. § 13a Absatz 9 ErbStG
Im Feststellungsbescheid ist nachrichtlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorwegabschlag zu gewähren ist. Soweit erforderlich sind auch die Werte des Gesamthandsvermögens mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten bei mehrstufigen Feststellungsverfahren nur auf der ersten Stufe.
3. Bei Feststellungen für Anteile an Kapitalgesellschaften
a) Hauptzweck des Unternehmens i. S. d. § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
Im Feststellungsbescheid ist nachrichtlich mitzuteilen, ob das Unternehmen nach seinem Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient (§ 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG).
b) Vorwegabschlag i. S. d. § 13a Absatz 9 ErbStG
Im Feststellungsbescheid ist nachrichtlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorwegabschlag zu gewähren ist. Dies gilt bei mehrstufigen Feststellungsverfahren nur auf der ersten Stufe.
Das Feststellungsfinanzamt hat die nachrichtlichen Angaben auch dann mitzuteilen, wenn hierfür zusätzliche Ermittlungen durch das Feststellungsfinanzamt erforderlich sind.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 151 BewG – Gesonderte Feststellungen
(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§ 157), 2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), 3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2, 4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung…
§ 151 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 151 BewG
- R B 151.1 ErbStR – Durchführung eines FeststellungsverfahrensErbStH
- R B 151.2 ErbStR – Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 BewGErbStH
- R B 151.3 ErbStR – Benennung des Erbschaftsteuerfinanzamts und des Erblassers/SchenkersErbStH
- R B 151.4 ErbStR – Gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am BetriebsvermögenErbStH
- R B 151.5 ErbStR – Gesonderte Feststellung des Werts nicht notierter Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R B 151.6 ErbStR – Gesonderte Feststellung des Werts von GenossenschaftenErbStH
- R B 151.7 ErbStR – Gesonderte Feststellung bei vermögensverwaltenden Gemeinschaften/GesellschaftenErbStH
- R B 151.8 ErbStR – BasiswertErbStH
- R B 151.9 ErbStR – Nachrichtliche Angaben zu den Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 BewGErbStH
- R B 151.10 ErbStR – Mitteilungen der BetriebsfinanzämterErbStH
- H B 151.2 (Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung) ErbStH – Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher NutzungErbStH
- H B 151.2 (Nachrichtliche Angaben) ErbStH – Nachrichtliche AngabenErbStH
- H B 151.2 (Nachträgliche Feststellung zum Zweck der Zusammenrechnung) ErbStH – Nachträgliche Feststellung zum Zweck der ZusammenrechnungErbStH
- H B 151.2 (Treuhandverhältnis) ErbStH – TreuhandverhältnisErbStH
- H B 151.4 (Atypische stille Beteiligung oder Unterbeteiligung) ErbStH – Atypische stille Beteiligung oder UnterbeteiligungErbStH
- H B 151.4 (Treuhandverhältnis) ErbStH – TreuhandverhältnisErbStH
- H B 151.5 (Treuhandverhältnis) ErbStH – TreuhandverhältnisErbStH
- H B 151.7 (Treuhandverhältnis) ErbStH – TreuhandverhältnisErbStH
- H B 151.7 (Vermögensverwaltende Gemeinschaft/Gesellschaften) ErbStH – Vermögensverwaltende Gemeinschaft/GesellschaftenErbStH
- H B 151.10 (Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG) ErbStH – Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStGErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 151 BewG
6 von 28 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 29.07.2026, II R 15/23Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/231. Als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche…
- BFH, Urteil vom 06.05.2026, II R 2/241. Außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich…
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 6/231. Das Finanzgericht als Tatsachengericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche