Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 151.2 (Nachrichtliche Angaben) ErbStH

Nachrichtliche AngabenHinweis der Finanzverwaltung zu § 151 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautIn der Mitteilung des Lagefinanzamts an das für die Berücksichtigung in einem Folgebescheid zuständige Finanzamt sind nachrichtlich auch folgende Angaben aufzunehmen: Gesamte Wohn- und Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes | Die Angabe wird als Ausgangsgröße zur Berechnung des…

Amtlicher Wortlaut

In der Mitteilung des Lagefinanzamts an das für die Berücksichtigung in einem Folgebescheid zuständige Finanzamt sind nachrichtlich auch folgende Angaben aufzunehmen:

Gesamte Wohn- und Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes | Die Angabe wird als Ausgangsgröße zur Berechnung des Flächenverhältnisses benötigt.

Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung | Die Angabe wird zur Anwendung des § 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c ErbStG (Familienheim) benötigt (> R E 13.3 Absatz 2).

Gesamte Wohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude oder Gebäudeteile | Die Angabe wird zur Anwendung des § 13d ErbStG benötigt (> R E 13d Absatz 6).

Gesamte zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers gehörende Wohn- und Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes | Die Angaben werden – zur Bestimmung des dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Anteils des Grundbesitzwerts und – zur Bestimmung des Verwaltungsvermögens i. S. d.--im Sinne des § 13b Absatz 4 ErbStG benötigt.

Gesamte der vom Rechtsvorgänger zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzten Wohn- und Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes

Art und Höhe einer im Rahmen des nachgewiesenen gemeinen Werts des Grundstücks (§ 198 BewG) abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht) | Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG).

Verbindlichkeiten i. S. d.--im Sinne des § 158 Absatz 5 BewG, die im Rahmen der Ermittlung des Werts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (unter Zuordnung zum Wirtschaftsteil, zum Wohnteil oder zum Teil der Betriebswohnungen) berücksichtigt wurden | Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Absatz 5 Nummer 1, Absatz 6 Satz 6 ErbStG).

Nutzungsrechte, die im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Absatz 3, § 167 Absatz 4 BewG berücksichtigt wurden | Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 151 BewG – Gesonderte Feststellungen

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§ 157), 2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), 3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2, 4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung…

§ 151 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 151 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 151 BewG

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