H B 151.7 (Vermögensverwaltende Gemeinschaft/Gesellschaften) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautGehören zum Vermögen einer vermögensverwaltenden Gemeinschaft/Gesellschaft inländischer Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, teilt das Verwaltungsfinanzamt dies unter Bezeichnung der…
Amtlicher Wortlaut
Gehören zum Vermögen einer vermögensverwaltenden Gemeinschaft/Gesellschaft inländischer Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, teilt das Verwaltungsfinanzamt dies unter Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit und der Lage bzw. des Sitzes dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit. Dieses fordert die erforderlichen gesonderten Feststellungen bei dem jeweiligen Lagefinanzamt (§ 152 Nummer 1 BewG) bzw. Betriebsfinanzamt (§ 152 Nummer 2 oder 3 BewG) an. Das Verwaltungsfinanzamt (§ 152 Nummer 4 BewG) fordert die erforderliche Erklärung zur Feststellung des übrigen Vermögens einschließlich des Auslandsvermögens und der Schulden (§ 152 Nummer 4 BewG) von der Gemeinschaft/Gesellschaft an.
Beispiel:
Der Erblasser A war zu 50 % an der A&B GbR beteiligt. Das Vermögen der GbR umfasst ein vermietetes Grundstück in C, zwei vermietete Grundstücke in D, ein Bankkonto und ein vermietetes Grundstück in Italien. Zur Anschaffung des Grundstücks in Italien hat die GbR bei einer Bank in Deutschland einen Kredit aufgenommen, der am Todestag noch nicht vollständig getilgt war.
Bei der GbR handelt es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft i. S. d. § 10 Absatz 1 Satz 4 ErbStG, so dass die Wirtschaftsgüter der GbR anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen sind.
Das für das Grundstück in C zuständige Lagefinanzamt stellt dessen Wert auf Anforderung des Erbschaftsteuerfinanzamts gesondert fest (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 152 Nummer 1 BewG). Das für die Grundstücke in D zuständige Lagefinanzamt stellt deren Wert auf Anforderung des Erbschaftsteuerfinanzamts gesondert fest (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 152 Nummer 1 BewG). Das für die GbR zuständige Verwaltungsfinanzamt stellt den Wert des Anteils des A am Bankkonto und den Schulden der GbR auf Anforderung des Erbschaftsteuerfinanzamts gesondert fest (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 i. V. m. § 152 Nummer 4 BewG). Der Wert des Grundstücks in Italien wird nicht gesondert festgestellt, weil es sich um Auslandsvermögen handelt (> R B 151.1 Absatz 2 ErbStR). Das für die GbR zuständige Verwaltungsfinanzamt hat den Wert des Grundstücks in Italien zu ermitteln (> R B 152 ErbStR) und in die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BewG zu übernehmen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 151 BewG – Gesonderte Feststellungen
(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§ 157), 2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), 3. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2, 4. der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung…
§ 151 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 151 BewG
- R B 151.1 ErbStR – Durchführung eines FeststellungsverfahrensErbStH
- R B 151.2 ErbStR – Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 BewGErbStH
- R B 151.3 ErbStR – Benennung des Erbschaftsteuerfinanzamts und des Erblassers/SchenkersErbStH
- R B 151.4 ErbStR – Gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am BetriebsvermögenErbStH
- R B 151.5 ErbStR – Gesonderte Feststellung des Werts nicht notierter Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R B 151.6 ErbStR – Gesonderte Feststellung des Werts von GenossenschaftenErbStH
- R B 151.7 ErbStR – Gesonderte Feststellung bei vermögensverwaltenden Gemeinschaften/GesellschaftenErbStH
- R B 151.8 ErbStR – BasiswertErbStH
- R B 151.9 ErbStR – Nachrichtliche Angaben zu den Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 BewGErbStH
- R B 151.10 ErbStR – Mitteilungen der BetriebsfinanzämterErbStH
- H B 151.2 (Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung) ErbStH – Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher NutzungErbStH
- H B 151.2 (Nachrichtliche Angaben) ErbStH – Nachrichtliche AngabenErbStH
- H B 151.2 (Nachträgliche Feststellung zum Zweck der Zusammenrechnung) ErbStH – Nachträgliche Feststellung zum Zweck der ZusammenrechnungErbStH
- H B 151.2 (Treuhandverhältnis) ErbStH – TreuhandverhältnisErbStH
- H B 151.4 (Atypische stille Beteiligung oder Unterbeteiligung) ErbStH – Atypische stille Beteiligung oder UnterbeteiligungErbStH
- H B 151.4 (Treuhandverhältnis) ErbStH – TreuhandverhältnisErbStH
- H B 151.5 (Treuhandverhältnis) ErbStH – TreuhandverhältnisErbStH
- H B 151.7 (Treuhandverhältnis) ErbStH – TreuhandverhältnisErbStH
- H B 151.9 (Nachrichtliche Angaben) ErbStH – Nachrichtliche AngabenErbStH
- H B 151.10 (Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG) ErbStH – Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStGErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 151 BewG
6 von 28 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 29.07.2026, II R 15/23Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/231. Als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche…
- BFH, Urteil vom 06.05.2026, II R 2/241. Außerordentliche Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich…
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 6/231. Das Finanzgericht als Tatsachengericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines…
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche