11. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.09.2015 – XI R 9/14

Keine Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

Aus dem Leitsatz

NV: Nach der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Kindergeldfestsetzungen wegen nachträglicher Kenntnis vom Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 175 Abs. 2 AO ist für das erforderliche rückwirkende "Ereignis" maßgeblich auf das Überschreiten der Einkünfte- und…

Leitsatz

NV: Nach der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Kindergeldfestsetzungen wegen nachträglicher Kenntnis vom Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 175 Abs. 2 AO ist für das erforderliche rückwirkende "Ereignis" maßgeblich auf das Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze abzustellen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2013 6 K 8188/09 betreffend die Kindergeldzeiträume der Jahre 2001 bis 2003, die Bescheide der Familienkasse ... vom 20. November 2008 und deren Einspruchsentscheidungen vom 5. Juni 2009 und vom 8. Juni 2009 hinsichtlich der Kindergeldfestsetzungen für das Kind B für die Zeiträume März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002, Oktober bis Dezember 2003 sowie für das Kind C für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Familienkasse zu tragen. Im Übrigen haben die Kosten des Verfahrens die Klägerin zu 3/4 und die Familienkasse zu 1/4 zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 3. September 2013, Az: 6 K 8188/09, Urteil

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    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

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