11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.04.2021 – XI B 53/20

Verträge zur Dauergrabpflege durch eine Friedhofsgärtnerei; Bilanzierung selbst begründeter und übernommener Verpflichtungen; Divergenz
ECLI: DE:BFH:2021:B.070421.XIB53.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Mit der Annahme, dass eine Friedhofsgärtnerei für Zahlungen, die Kunden für zukünftige Grabpflegeleistungen geleistet haben, in ihrer Bilanz

Leitsatz

NV: Mit der Annahme, dass eine Friedhofsgärtnerei für Zahlungen, die Kunden für zukünftige Grabpflegeleistungen geleistet haben, in ihrer Bilanz

  • erhaltene Anzahlungen zu passivieren habe, soweit Zahlungen von noch nicht verstorbenen Kunden für zukünftige eigene Grabstellen geleistet worden seien,
  • für die übrigen Verpflichtungen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten über die verbleibende Restlaufzeit der Verpflichtungen zu bilden habe,
  • zukünftige Kostensteigerungen bei der Berechnung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens nicht zu berücksichtigen seien und
  • eine pauschale Verzinsung von 6 % p.a. für sämtliche Kundenguthaben nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Entstehung des Anspruchs der Kunden auf Zahlung von Zinsen nicht hinreichend nachgewiesen sei, weicht ein FG nicht vom BFH-Urteil vom 21.06.2001 - V R 80/99 (BFHE 195, 440, BStBl II 2003, 810) ab.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2009) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.08.2020 - 1 K 104/17 (3) wird als unzulässig verworfen.
  2. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (Körperschaftsteuer 2009) gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.08.2020 - 1 K 104/17 (3) wird als unbegründet zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 27. August 2020, Az: 1 K 104/17 (3), Urteil

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