11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.02.2019 – XI B 15/18

Nichtzulassungsbeschwerde; Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltungen auf einem Schiff; Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz
ECLI: DE:BFH:2019:B.200219.XIB15.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Begriff des "Geschenks" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.06.1993 - I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 17.02.2010 - I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307) .

Leitsatz

  1. NV: Der Begriff des "Geschenks" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.06.1993 - I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 17.02.2010 - I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307) .
  2. NV: Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, weil das Schiff als "schwimmender Besprechungsraum" oder reines Transportmittel genutzt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.02.1993 - I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; vom 02.08.2012 - IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. November 2017 13 K 3518/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 9. November 2017, Az: 13 K 3518/15 K, Urteil

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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