10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.05.2016 – X R 54/13

Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

Aus dem Leitsatz

1. NV: Nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des § 92a Abs. 1 EStG konnte gefördertes Altersvorsorgekapital während der Ansparphase nicht in förderunschädlicher Weise für die Tilgung eines Darlehens verwendet werden, mit dem der Zulageberechtigte die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer selbstgenutzten Wohnung finanziert hatte .

Leitsatz

  1. NV: Nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung des § 92a Abs. 1 EStG konnte gefördertes Altersvorsorgekapital während der Ansparphase nicht in förderunschädlicher Weise für die Tilgung eines Darlehens verwendet werden, mit dem der Zulageberechtigte die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer selbstgenutzten Wohnung finanziert hatte .
  2. NV: Weist die ZfA in einem Bewilligungsbescheid nach § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG darauf hin, dass eine Darlehenstilgung --nach der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Rechtslage-- nur begünstigt sei, wenn sie innerhalb eines Zeitrahmens von einem Monat vor Antragstellung und zwölf Monaten nach der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens vorgenommen werde, ist dies nicht als Bestandteil des Bescheidtenors anzusehen, sondern lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht .
  3. NV: Ein Kostenbeschluss nach § 138 Abs. 1 FGO setzt übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten voraus. Gibt der Kläger trotz eines objektiv in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits keine Erledigungserklärung ab, ist eine Klage bzw. Revision wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013 10 K 14130/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2013, Az: 10 K 14130/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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