10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 16.12.2020 – X R 21/19

Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters
ECLI: DE:BFH:2020:U.161220.XR21.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen --wenn auch irrtümlich-- vorgenommen hat.

Leitsatz

Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen --wenn auch irrtümlich-- vorgenommen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019 - 10 K 10073/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Mai 2019, Az: 10 K 10073/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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