BFH, Urteil vom 16.12.2020 – X R 21/19
Aus dem Leitsatz
Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen --wenn auch irrtümlich-- vorgenommen hat.
Leitsatz
Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen --wenn auch irrtümlich-- vorgenommen hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019 - 10 K 10073/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Mai 2019, Az: 10 K 10073/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. c AltZertG
- § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AltZertG
- § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVerwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92b Abs. 1 S. 1 EStGVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 92b Abs. 1 S. 3 EStGVerfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 93 Abs. 1 S. 1 EStGSchädliche Verwendung
- § 93 Abs. 4 S. 1 EStGSchädliche Verwendung
- § 94 Abs. 2 S. 1 EStGVerfahren bei schädlicher Verwendung
- § 96 Abs. 2 EStGAnwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
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